Die Generalstaatsanwaltschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) betraute Staatsanwalt E.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 18 712). Dieser erklärte am 1. Juni 2017 Anschlussberufung, beschränkt auf die Strafzumessung (pag. 18 718). Die Privatklägerin ihrerseits verzichtete auf Erhebung einer Anschlussberufung bzw. auf das Geltendmachen von Nichteintretensgründen (pag. 18 722). Die Parteien wurden zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung am 13. März 2018 (Parteiverhandlung) und am 23. März 2018 (Urteilseröffnung) vorgeladen.