4 rufungserklärung beschränkte die Beschuldigte die Berufung auf die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs, Betrugs sowie wegen Veruntreuung gemäss den Ziff. III.1 bis III.3 des WSG-Urteilsdispositivs, auf die Höhe der Strafe sowie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 18 619). Nicht angefochten wurden die Einstellung, die Freisprüche sowie die Verurteilungen wegen qualifizierter Veruntreuung (Ziff. III.4 des WSG-Urteilsdispositivs).