Das WSG verurteilte die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten (Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2009) sowie zu den Verfahrenskosten. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) wurde teilweise gutgeheissen und die Beschuldigte wurde verurteilt, der Privatklägerin CHF 47‘500.00 zuzüglich Zins zu bezahlen (Ziff. IV. des WSG-Urteilsdispositivs). Weiter wurde das Honorar der amtlichen Anwälte bestimmt (Ziff. V. des WSG-Urteilsdispositivs).