II des WSG-Urteilsdispositivs). Hingegen erklärte das WSG die Beschuldigte schuldig des gewerbsmässigen Betruges, begangen im Zeitraum zwischen anfangs Juli 2003 und 16. März 2009 zum Nachteil von insgesamt 31 geschädigten Einzelpersonen oder Ehegatten mit einem gesamthaften Deliktsbetrag von CHF 2‘755‘100.00 (Ziff. III.1 des WSG-Urteilsdispositivs). Weiter wurde die Beschuldigte schuldig erklärt des Betrugs begangen am 7. Juni 2004 in Zollikofen zum Nachteil von P.________ und O.________ im Deliktsbetrag von CHF 125'000.00, der Veruntreuung, begangen im Oktober 2005 in Zollikofen zum Nachteil von L.__