und verbot der Beschuldigten für die Dauer von drei Jahren die selbständige berufliche Tätigkeit als Treuhänderin und als Vermögensverwalterin. Abschliessend verfügte das Kreisgericht die Veröffentlichung dieses Verbotes im Amtsblatt, die Aufhebung der Ersatzmassnahmen des Haftgerichts nach Rechtskraft des Urteils sowie die Honorare der amtlichen Anwälte.