WSG 19 227 ff.). Hierzu hat die Kammer eine Zusatzstrafe auszufällen. Analog der Terminologie des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (nachfolgend: WSG) wird dieses Verfahren als Verfahren I bezeichnet (pag. 18 338). Das Verfahren SK 10 63 bezeichnete das WSG als Verfahren II, dasjenige vor dem WSG selber als Verfahren III (pag. WSG 18 338 ff.). Zu Recht führte das WSG aus, die drei Verfahren seien sowohl in zeitlicher als auch in thematischer Hinsicht eng miteinander verflochten (vgl. die Ausführungen auf pag. WSG 18 340).