Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 127 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. März 2018 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt E.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin sowie D.________, Rechtsanwalt, D.________ Beschwerdeführer und Kantonales Wirtschaftsstrafgericht, Frau Gerichtspräsidentin F.________, Speichergasse 8, 3011 Bern Vorinstanz Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, Betrug, mehrfache qualifizierte Verun- treuung und mehrfache Veruntreuung Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Kollegialgericht) vom 5. Dezember 2016 (WSG 16 9) Appellation gegen das Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 26. August 2009 (S 09 971) Beschwerde gegen die Honorarfestsetzung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Anwalt der Straf- und Zivilklägerin im Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 5. Dezember 2016 (WSG 16 9) 2 Erwägungen: I. Vorbemerkung zur Paginierung und zum bisherigen Strafverfahren Die Beschuldigte wurde bereits rechtskräftig schuldig gesprochen wegen mehrfa- cher qualifizierter Veruntreuung im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 445‘300.00, Be- trug im Deliktsbetrag von CHF 194‘000.00, Urkundenfälschung, Widerhandlungen gegen das AHVG sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG (Urteil des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 9. Mai 2008, pag. 19 159 ff.; Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern vom pag. 19 273 ff.). Sie wurde unter anderem verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren (pag. WSG 19 227 ff.). Hierzu hat die Kammer eine Zusatzstrafe auszufäl- len. Analog der Terminologie des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (nachfol- gend: WSG) wird dieses Verfahren als Verfahren I bezeichnet (pag. 18 338). Das Verfahren SK 10 63 bezeichnete das WSG als Verfahren II, dasjenige vor dem WSG selber als Verfahren III (pag. WSG 18 338 ff.). Zu Recht führte das WSG aus, die drei Verfahren seien sowohl in zeitlicher als auch in thematischer Hinsicht eng miteinander verflochten (vgl. die Ausführungen auf pag. WSG 18 340). Vorab sei erwähnt, dass sich die nachfolgenden Pagina-Verweise ohne Dossier- nummer auf das Leitdossier SK 17 127 und die dazugehörigen vorinstanzlichen Ak- ten WSG 16 9 des WSG beziehen. Die Seitenzahlen des zweiten Verfahrens SK 10 63 und die dazugehörigen vorinstanzlichen Akten U 08 22044 werden hin- gegen explizit mit der Dossiernummer SK 10 63 versehen. II. Formelles 1. Erstinstanzliche Urteile 1.1 Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 26. August 2009 Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen erklärte die Beschuldigte/Berufungsführerin (nachfolgend: Beschuldigte) mit Urteil vom 26. August 2009 (SK 10 63 pag. 927 ff.) schuldig wegen Betrugs zum Nachteil von G.________, begangen im Januar 2005 in Zollikofen im Deliktsbetrag von CHF 100‘000.00 sowie wegen Veruntreuung, qualifiziert begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2007 bis zum 25. November 2008 in Zollikofen zum Nachteil von H.________ und J.________ im Deliktsbetrag von CHF 397‘461.40. Es verurteilte die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2008 sowie zu den Verfahrenskosten. Weiter genehmigte es die abge- schlossenen Vereinbarungen zwischen der Beschuldigten und G.________ bzw. H.________ und verbot der Beschuldigten für die Dauer von drei Jahren die selbständige berufliche Tätigkeit als Treuhänderin und als Vermögensverwalterin. Abschliessend verfügte das Kreisgericht die Veröffentlichung dieses Verbotes im Amtsblatt, die Aufhebung der Ersatzmassnahmen des Haftgerichts nach Rechts- kraft des Urteils sowie die Honorare der amtlichen Anwälte. 3 Gegen dieses Urteil erklärten sowohl die Beschuldigte, damals noch amtlich vertei- digt durch Rechtsanwalt K.________, als auch die Staatsanwaltschaft vollumfäng- lich die Appellation (SK 10 63 pag. 980 und pag. 990). Mit Verfügung vom 16. März 2010 sistierte der damalige Verfahrensleiter das oberinstanzliche Verfahren SK 10 63 bis aus dem neuen Verfahren U 09 43986 (später WSG 16 9) eine rechtskräfti- ge Aufhebung oder ein rechtskräftiges, evtl. mit dem sistierten Verfahren zu verei- nigendes Urteil vorliege. 1.2 Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 5. Dezember 2016 Mit Urteil vom 5. Dezember 2016 stellte das WSG das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Veruntreuung, angeblich begangen in Zollikofen im Jahr 2001 zum Nachteil von L.________ (sel.) im Deliktsbetrag von CHF 60‘000.00 ein (Ziff. I des WSG-Urteildispositivs). Es sprach die Beschuldigte zudem frei von den An- schuldigungen des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen am 15. August 2006 in Biel und Zollikofen zum Nachteil von M.________ im Deliktsbetrag von CHF 80'000.00, der Veruntreuung, angeblich begangen im Jahr 2004 in Zollikofen zum Nachteil von L.________ (sel.) im Deliktsbetrag von CHF 400'000.00 sowie von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung, angeblich begangen am 12. Oktober 2004 in Zollikofen zum Nachteil von N.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'000.00 (Ziff. II des WSG-Urteilsdispositivs). Hingegen erklärte das WSG die Beschuldigte schuldig des gewerbsmässigen Betruges, begangen im Zeitraum zwischen anfangs Juli 2003 und 16. März 2009 zum Nachteil von insgesamt 31 ge- schädigten Einzelpersonen oder Ehegatten mit einem gesamthaften Deliktsbetrag von CHF 2‘755‘100.00 (Ziff. III.1 des WSG-Urteilsdispositivs). Weiter wurde die Be- schuldigte schuldig erklärt des Betrugs begangen am 7. Juni 2004 in Zollikofen zum Nachteil von P.________ und O.________ im Deliktsbetrag von CHF 125'000.00, der Veruntreuung, begangen im Oktober 2005 in Zollikofen zum Nachteil von L.________ (sel.) im Deliktsbetrag von CHF 253'000.00 sowie der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen zwischen dem 14. Oktober 2004 und dem 12. Februar 2005 in Zollikofen zum Nachteil von N.________ im Delikts- betrag von CHF 72'000.00, mehrfach begangen zwischen dem 11. April 2005 und dem 6. Januar 2006 in Ittigen und Zollikofen zum Nachteil von T.________ im De- liktsbetrag von CHF 40'500.00 sowie mehrfach begangen am 11. Dezember 2004 und 6. Januar 2006 in Zollikofen und Ostermundigen zum Nachteil von U.________ im Deliktsbetrag von CHF 35'000.00 (Ziff. III.2 bis III.4 des WSG-Urteilsdispositivs). Das WSG verurteilte die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten (Zu- satzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2009) sowie zu den Verfahrenskosten. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) wurde teilweise gutgeheissen und die Beschuldigte wurde verurteilt, der Privatklägerin CHF 47‘500.00 zuzüglich Zins zu bezahlen (Ziff. IV. des WSG-Urteilsdispositivs). Weiter wurde das Honorar der amtlichen Anwälte bestimmt (Ziff. V. des WSG-Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, form- und fristgerecht Berufung an (pag. 18 275). Im Rahmen der Be- 4 rufungserklärung beschränkte die Beschuldigte die Berufung auf die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs, Betrugs sowie wegen Veruntreuung gemäss den Ziff. III.1 bis III.3 des WSG-Urteilsdispositivs, auf die Höhe der Strafe sowie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 18 619). Nicht angefochten wurden die Einstellung, die Freisprüche sowie die Verurteilungen wegen qualifizierter Ver- untreuung (Ziff. III.4 des WSG-Urteilsdispositivs). Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 wurde das sistierte Verfahren SK 10 63 wieder aufgenommen und mit dem vorlie- genden Verfahren SK 17 127 vereint, wobei letzteres als Leitdossier bestimmt wur- de (pag. 18 705). Gleichzeitig wurde festgelegt, dass das vereinigte Verfahren ge- samthaft als Berufungsverfahren nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) durchgeführt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) betraute Staats- anwalt E.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, mit der Wahrneh- mung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 18 712). Dieser erklärte am 1. Juni 2017 Anschlussberufung, beschränkt auf die Strafzumessung (pag. 18 718). Die Privatklägerin ihrerseits verzichtete auf Erhe- bung einer Anschlussberufung bzw. auf das Geltendmachen von Nichteintretens- gründen (pag. 18 722). Die Parteien wurden zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung am 13. März 2018 (Parteiverhandlung) und am 23. März 2018 (Urteilseröffnung) vorgeladen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 verzichtete die Privatklägerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf die persönliche Teilnahme an der Berufungs- verhandlung und reichte ihre Anträge (inkl. Begründung) schriftlich ein (pag. 18 761 ff.). Während der oberinstanzlichen Verhandlung gaben die Parteien auf Frage des Präsidenten bekannt, dass sie auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichten wür- den. Sie erklärten sich mit einer telefonischen Mitteilung des Urteilsdispositivs ein- verstanden. 3. Beschwerde von Rechtsanwalt D.________ Rechtsanwalt D.________ reichte am 13. Dezember 2016 bei der Beschwerde- kammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) form- und fristgerecht eine vorsorgliche Beschwerde gegen die Festsetzung seines amtlichen Honorars durch das WSG im Urteil vom 5. Dezember 2016 ein (pag. 18 280 ff.). Die Beschwerdekammer eröffnete gestützt darauf ein Verfahren, welches sie sogleich bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung des WSG-Urteils sis- tierte. Mit Verfügung vom 6. April 2017 überwies die Beschwerdekammer das sis- tierte Verfahren BK 16 519 (inkl. nachbegründete Beschwerde vom 4. April 2017) an die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern und erklärte ihr Verfah- ren als gegenstandslos (pag. 18 578 f.). Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 gab die Kammer den Parteien sowie dem WSG Gelegenheit, zur Beschwerde von Rechts- anwalt D.________ Stellung zu nehmen (pag. 18 706 f.). Während das WSG auf eine Stellungnahme verzichtete (pag. 18 713) und die Beschuldigte sich nicht ver- nehmen liess, äusserte sich die Staatsanwaltschaft dahingehend, dass die Honora- rfestsetzung durch das WSG angemessen erfolgt sei (pag. 18 715). Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 verzichtete Rechtsanwalt D.________ auf die persönliche 5 Teilnahme an der Berufungsverhandlung (pag. 18 757 ff.). Er hielt an seinem in der vorsorglichen Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und verwies – unter er- neuter Hervorhebung der wichtigsten Punkte – vollumfänglich auf die dortige Be- gründung sowie auf die Nachbegründung vom 4. April 2017. 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigte Fürsprecher B.________ stellte und begründete für die Beschuldigte folgende An- träge (pag. 18 852): «1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 5. Dezember 2016 inso- fern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren eingestellt wurde (Urteil I), die Angeschul- digte teilweise freigesprochen wurde (Urteil II Ziffern 1 bis 3) und was die Verurteilungen we- gen qualifizierter Veruntreuung anbelangt (Urteil II Ziffern 4.1 bis 4.3). 2. Die Angeklagte sei schuldig zu sprechen wegen einfacher Veruntreuung zum Nachteil von H.________ und J.________ (Ziffer 2 des Urteils des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 26. August 2009) 3. Die Angeklagte sei freizusprechen vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von G.________ (Ziffer 1 des Urteils des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 26. August 2009) freizusprechen von den Vorwürfen gemäss Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts III Ziffern 1.1 bis 1.31 (qualifizierter Betrug), Ziffer 2 (Betrug) und Ziffer 3 (Veruntreuung) unter Ausrichtung einer anteilmässigen Parteientschädigung für Anwaltskosten gemäss Kos- tennote 4. Die Angeklagte sei zu einer angemessenen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2009 zu verurteilen (Gesamtstrafe) 5. Die Zivilklage sei abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die Ersatzmassnahmen (Schriftensperre) seien aufzuheben. 7. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich festzulegen. 8. Die Prozesskosten seien nach gerichtlicher Usanz zu verlegen wem rechtens.» 4.2 Staatsanwaltschaft Staatsanwalt E.________ stellte und begründete seinerseits für die Staatsanwalt- schaft folgende Anträge (pag. 18 853 ff.): «A.________ sei I. schuldig zu erklären: 1. Des gewerbsmässigen Betruges, begangen in der Zeit von anfangs Juli 2003 bis 16.03.2009 im Kanton Bern und anderswo in der Schweiz zum Nachteil von 31 Geschädigten im Gesamt- deliktsbetrag von CHF 2‘755‘100.00 (vgl. angefochtenes Urteil WSG 16 9 i.S. A.________, Ziff. III.1). 6 2. Des Betruges, mehrfach begangen a) am 07.06.2004 in Zollikofen zum Nachteil von P.________ und O.________ im Delikts- betrag von CHF 125‘000.00 (vgl. angefochtenes Urteil WSG 16 9 i.S. A.________, Ziff. III.2.) b) im Januar 2005 in Zollikofen zum Nachteil von G.________ im Deliktsbetrag von CHF 100‘000.00 (vgl. angefochtenes Urteil Kreisgericht VIII Bern-Lauben S 09 971 i.S. A.________, Ziff. I.1) (Deliktsbetrag insgesamt CHF 225‘000.00). 3. Der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen, a) zwischen 14.10.2004 und 12.02.2005 in Zollikofen zum Nachteil von N.________ im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 72‘000.00 (vgl. angefochtenes Urteil WSG 16 9 i.S. A.________, Ziff. 4.1), b) zwischen 11.04.2005 und 06.01.2006 in Ittigen und Zollikofen zum Nachteil von T.________ im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 40‘500.00 (vgl. angefochtenes Urteil WSG 16 9 i.S. A.________, Ziff. III.4.2), c) zwischen 11.12.2004 und 06.01.2006 in Zollikofen und Ostermundigen zum Nachteil von U.________ im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 35‘000.00 (vgl. angefochtenes Urteil WSG 16 9 i.S. A.________, Ziff. III.4.3), d) in der Zeit vom 02.10.2007 bis 25.11.2008 in Zollikofen und anderswo zum Nachteil von H.________ und J.________ im Deliktsbetrag von insgesamt 397‘461.40 (vgl. ange- fochtenes Urteil Kreisgericht VIII Bern-Lauben S 09 971 i.S. A.________, Ziff. I.2) (Deliktsbetrag insgesamt 544‘961.40). 4. Der Veruntreuung, begangen im Oktober 2005 in Zollikofen zum Nachteil von L.________ (sel.) im Deliktsbetrag von CHF 253‘000.00 (vgl. angefochtenes Urteil WSG 16 9 i.S. A.________, Ziff. III.3). und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen von Art. 40, 47, 49, 51, 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2, 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO und Art. 21 Bst. a VKD II. zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten unbedingt, als Zusatzstrafe zum rechtskräftigen oberinstanzlichen Urteil SK-Nr. 2008/501 aus dem Jahre 2009, jedoch unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 384 Tagen im Verfahren S 09 971 und SK 2010 63. 2. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Verfahren vor Kreisgericht VIII Bern-Laupen (S 09 971) im Umfang von CHF 7‘190.00, der Verfahrenskosten im Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern (WSG 16 9) im Umfang von CHF 55‘290.60 so- wie der Kosten des aktuellen Berufungsverfahrens (SK 17 127) und der Kosten der An- klagevertretung in diesem Berufungsverfahren, ausmachend CHF 500.00 pro Verhandlungs- tag. III. 7 Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO) unter Berücksichtigung allenfalls bereits geleisteter Vorschüsse und/oder bereits abgerechneter Ho- noraransprüche aus amtlicher Verteidigung.» 4.3 Privatklägerin Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete in seiner schriftlichen Eingabe vom 12. Februar 2018 für die Privatklägerin folgende Anträge (pag. 18 761 ff.): «1. Die Beschuldigte sei wegen gewerbsmässigen Betrugs, begangen am 24. Februar 2009 in Zol- likofen, zum Nachteil von C.________ schuldig zu erklären und in Anwendung der einschlägi- gen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. 2. Die Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 47‘500.00 nebst 5% Zins vom 25. Februar 2009 bis zum 9. August 2010 zu bezahlen. 3. Die Beschuldige sei zu verurteilen, der Privatklägerin die Interventionskosten für das Beru- fungsverfahren (im Straf- und Zivilpunkt) gemäss eingereichter Honorarnoten vom 12. Februar 2018 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. » 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Zusammen mit der Berufungserklärung stellte die Beschuldigte zahlreiche Bewei- sergänzungsanträge (u.a. die Erstellung eines psychiatrischen Ergänzungsgutach- tens, das in Auftrag geben eines ergänzenden Revisionsberichts sowie die Befra- gung diverser Zeugen, pag. 18 615), über welche – nachdem die Parteien Gele- genheit zur Stellungnahme erhalten haben – mit Beschluss vom 19. Juni 2017 ent- schieden wurde (pag. 18 724 ff.). Dabei wurden sämtliche eingereichten Dokumen- te zu den Akten erkannt und die Befragung der Beschuldigten anlässlich der obe- rinstanzlichen Verhandlung in Aussicht gestellt. Soweit weitergehend wurden die Beweisergänzungsanträge der Beschuldigten – unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf pag. 18 719 f. – abgewiesen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 reichte die Beschuldigte weitere Dokumente ein mit dem Antrag, diese zu den Akten zu erkennen (pag. 18 771 ff.). Es handelte sich dabei um ein Schreiben des behandelnden Psychologen der Beschuldigten, Dr. phil. W.________, die Buchhaltungen der X.________ GmbH der Jahre 2014 bis 2016, eine Buchhaltung zum Projekt Y.________ sowie eine 55-seitige schriftli- che Stellungnahme der Beschuldigten. Mit Beschluss vom 9. März 2018 wurden der Bericht von Dr. W.________ wie auch die Buchhaltungen der X.________ GmbH zu den Akten erkannt (pag. 18 811 ff., wobei die Bilanzen der X.________ GmbH 2014 bis 2016 anlässlich der Hauptverhandlung wieder aus den Akten ent- fernt und der Beschuldigten retourniert wurden, weil zwischenzeitlich festgestellt wurde, dass die identischen Unterlagen bereits mit dem Beschluss vom 19. Juni 2017 zu den Akten erkannt worden waren). Die Buchhaltung Y.________ und die schriftliche Stellungnahme wurden hingegen nicht zu den Akten erkannt und der Beschuldigten zusammen mit dem Beschluss retourniert. Nachdem Fürsprecher B.________ während der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage des Prä- sidenten zunächst bestätigte, diesen Beschluss inkl. Beilagen erhalten zu haben, 8 stellte sich während der Befragung der Beschuldigten heraus, dass dem nicht so war (pag. 18 827 f.). Abklärungen haben ergeben, dass die Sendung für Fürspre- cher B.________ – wie auch für die anderen Parteien – am 9. März 2018 aufgege- ben worden ist, diese Fürsprecher B.________ aber noch nicht zugestellt werden konnte. In Kenntnis des ablehnenden Beschlusses beantragte Fürsprecher B.________ daraufhin, diese Stellungnahme als letztes Wort der Beschuldigten entgegenzunehmen. Staatsanwalt E.________ stimmte diesem Vorgehen zu, so- dass dieses Dokument zu diesem Zwecke doch noch zu den Akten erkannt wurde. Von Amtes wegen wurde über die Beschuldigte ein Leumundsbericht (inkl. wirt- schaftliche Verhältnisse) sowie ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 18 797 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Beschuldig- te zudem eingehend einvernommen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der bloss beschränkten Berufungen ist das Urteil des WSG vom 5. De- zember 2016 bereits teilweise in Rechtskraft erwachsen. Rechtskräftig ist Folgen- des: - die Verfahrenseinstellung wegen Veruntreuung gemäss Ziff. I. des WSG- Urteilsdispositivs, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Aus- richtung einer Entschädigung; - die Freisprüche von den Anschuldigungen des gewerbsmässigen Betrugs, der Veruntreuung sowie der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziff. II. des WSG-Urteilsdispositivs. Auch für diese Freisprüche wurden keine Verfah- renskosten ausgeschieden und keine Entschädigungen ausgerichtet; - die Verurteilungen wegen mehrfachen qualifizierten Veruntreuungen gemäss Ziff. III.4 des WSG-Urteilsdispositivs. Zu überprüfen hat die Kammer hingegen die Schuldsprüche wegen gewerbsmässi- gem Betrug (Ziff. III.1.1 bis 1.31 des WSG-Urteilsdispositivs), wegen Betrug (Ziff.III.2 des WSG-Urteilsdispositivs) sowie wegen Veruntreuung (Ziff.III.3 des WSG-Urteilsdispositivs), die ausgefällte Freiheitsstrafe von 48 Monaten, die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen sowie die teilweise Gutheissung der Zivilklage. Das Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 26. August 2009 ist hinge- gen vollumfänglich zu überprüfen, in Rechtskraft erwachsen ist nichts. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der beiden Urteile über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Berufung bzw. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist die Kammer hinsichtlich der Strafzumessung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. III. Allgemeiner Teil 7. Einleitende Bemerkungen Das WSG hat in seinem Motiv den Ausführungen zu den einzelnen Tatvorwürfen einen «allgemeinen Teil» vorangestellt, in welchem es zentrale Aspekte für die Be- 9 urteilung des vorliegenden Falles eingehend erläutert und überprüft. Im Mittelpunkt steht dabei das Bauprojekt Matte Y.________. Dieses begann im Jahr 1992 und beschäftigte die Beschuldigte von da an bis zum heutigen Zeitpunkt. Sämtliche Strafverfahren, mit welchen sich die Beschuldigte konfrontiert sah/sieht, hängen mit diesem Bauprojekt zusammen. Gemäss ihren Aussagen dienten praktisch alle Dar- lehensaufnahmen der (direkten oder indirekten) Finanzierung des Bauprojekts Mat- te Y.________. Zudem wollte die Beschuldigte sämtliche Darlehen/Schulden mit den von ihr erwarteten Gewinnen aus dem Bauprojekt tilgen. Wie das WSG zutref- fend festhielt, ist deshalb von zentraler Bedeutung, ab wann die Beschuldigte vom Scheitern des Bauprojekts ausgehen musste bzw. ob die Behauptung in der Ankla- geschrift, das Bauvorhaben sei spätestens im Jahr 1998 gescheitert, zutreffend ist. Das WSG setzte sich eingehend und korrekt mit diesen Fragen auseinander, so- dass nachfolgend dessen Ausführungen integral übernommen werden. Dasselbe gilt für die weiteren, vom WSG aufgearbeiteten Thematiken des «allgemeinen Teils». Wo nötig, werden Ergänzungen angebracht und es wird auf die diesbezügli- chen Vorbringen der Beschuldigten vor oberer Instanz eingegangen (nachfolgend Ziff. III.8.2 f.). Des Weiteren werden – wie dies auch schon das WSG gemacht hat – in einem «besonderen Teil» die einzelnen Sachverhalte eruiert sowie in direktem Anschluss jeweils rechtlich gewürdigt (nachfolgend Ziff. IV.). 8. Das Bauprojekt Matte Y.________ 8.1 Erwägungen der befassten Gerichte und Vorinstanzen Nebst dem WSG haben sich bereits verschiedene Gerichte und Instanzen mit der Frage, wann das Bauprojekt Matte Y.________ gescheitert ist bzw. wann die Be- schuldigte dies wusste, auseinandergesetzt: - Erwägungen des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 8. Dezember 2008 zum Ur- teil vom 9. Mai 2008 (pag. 19 173 und pag. 19 185 ff.): «[…] Aus der vorangehenden Aufstellung der liegenschaftsfremden Bezüge ergibt sich letztlich ein Saldo von total Fr. 445‘300.-. Der Sinn und Zweck dieser Verwendungen war, die durch ihre [die Beschuldigte] Beteiligung an einer Überbauung entstandenen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Die von ihr verwalteten Gelder wurden nach Bedarf umverteilt, um die entstande- nen Finanzlöcher kurzfristig zu stopfen. […] Die Angeschuldigte hat sich von der Privatklägerin ein Darlehen gewähren lassen, dabei aber verschwiegen, dass die ihr übergebenen Beträge aufgrund der gesamten finanziellen missli- chen Lage enorm gefährdet waren. Die Gefährdung ergab sich aus dem der Angeschuldigten bekannten Umstand, dass sie sich im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme in einer aufs Äussers- te angespannten finanziellen Lage befand (eigene Aussagen der Angeschuldigten, p. 525 Z. 15-20; neu: pag. 19 104). In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass zu der Zeit bereits im Zu- sammenhang mit der Überbauung 2 Quartalszinse in der Höhe von 6% des Kaufpreises von 1.45 Mio. Franken fällig waren, d.h. ca. Fr. 85‘000.00 (p. 372), die Angeschuldigte Betrei- bungsandrohungen erhielt und diese Betreibungen und „einen Anwalt im Haus“ um jeden Preis verhindern wollte (vgl. ihre Aussagen, HV-Prot. p. 20). 10 Es ist völlig schleierhaft, wie die Angeschuldigte der Privatklägerin Fr. 180‘000.00 wieder zurückzahlen wollte, nachdem ihr akuter Mangel von Fr. 600‘000.00 drohte (fehlendes Geld für die Überbauung Matte, vgl. Aussagen der Angeschuldigten, HV-Prot., p. 20) und sie sich darü- ber hinaus bereits seit 2003 in die Kassen der Liegenschaftskonten bediente und die dortigen Fehlbeträge ebenfalls nicht ausgleichen konnte. Zudem sagte sie selber aus, nach Ende 2004 wäre alles zusammengebrochen und sie wäre nicht mehr zur Rückzahlung der Bezüge fähig gewesen (HV-Prot., p. 13) – Überforderung erst ab 2005; p. 14 – bis Ende 2004 Ausgleich des Kontos möglich, dann nicht mehr). Vor diesem Hintergrund wirken die Angaben (pag. 569), sie sei überzeugt gewesen, das Darlehen fristgemäss zurückzahlen zu können, unglaubhaft.» - Erwägungen des Obergerichts vom 4. November 2009 zum Urteil vom 9. Juni 2009 (pag. 19 257 ff.) betreffend vorinstanzlichem Urteil vom 9. Mai 2008: «c. Eine Summe von Fr. 90'000.00 wurde der Privatklägerin am 7. Juli 2005 zurückbezahlt, dies nachdem ihr Rechtsvertreter bei der Angeschuldigten vorstellig geworden war (pag. 678, Rz. 33). Dieser Betrag umfasst vorab die bis dahin aufgelaufenen Zinse (und Spesen) sowie eine Teilrückzahlung des Darlehens. Gespiesen wurde die Zahlung mit weiteren Geldern Dritter. d. Im Schreiben vom 31. März 2006 an Fürsprecher Z.________ verpflichtete sich die An- geschuldigte, bis 31. Januar 2007 den Rest des Kapitals inklusive Zinsen und Spesen zurückzubezahlen. Das ist bis heute aus mangelnder Liquidität nicht geschehen, die Angeschuldigte hat aber die Schulden zivilrechtlich anerkannt (pag. 765). e. Fraglich ist, ob dieser Engpass schon zur Zeit der Darlehensaufnahme absehbar war und die Angeschuldigte also damit rechnen musste, das Darlehen gar nicht zurückbe- zahlen zu können. Im Detail wird dieser Aspekt im rechtlichen Teil abgehandelt, hier bloss die objektive Lage dargestellt. Dabei ist vorab auf den Vermögensstand der An- geschuldigten bzw. der AA.________ (Einzelfirma) zum Zeitpunkt der Darlehensauf- nahme (14. Februar 2005) abzustellen. Den umfangreichen Beilagen der Polizei kann dazu entnommen werden, dass erste Betreibungen schon im Jahre 2003 aktenkundig sind (Fr. 8'000.00, pag. 475), im Jahre 2004 Fr. 27'417.215 (pag. 475), im Jahre 2005 ca. Fr. 225'000.00 (pag. 475), im Jahre 2006 ca. Fr. 700'000.00 (pag. 476) und im Jah- re 2007 ca. Fr. 200'000.00 (pag. 633), total ca. 1,2 Millionen Franken. Schulden hatte sie im Februar 2005 bereits viel mehr, nämlich z.B. die beiden akten- kundigen Darlehen von total Fr. 375'000.00 (AB.________ und Ehepaar P.________ und O.________), die bis Ende 2004 veruntreuten Beträge von netto mindestens Fr. 150'000.00 (vgl. dazu insb. Aufstellung FS AC.________, pag. 437 ff) sowie die gros- sen Schulden aus dem Projekt Y.________ (vgl. nachstehend), dies bei keinem eige- nen Vermögen und keinem Nettoeinkommen. Zudem ist auf die Erfolgsaussichten bezüglich der Überbauung Y.________ zum Zeit- punkt der Aufnahme des Darlehens abzustellen. Die Angeschuldigte behauptete immer wieder, dass sie mit dem Gewinn alles hätte bezahlen können. Die konkrete Aufwand- und Ertragslage wollte sie indessen nicht bekannt geben. Zusammengefasst sind fol- gende Mosaiksteine von Bedeutung: Die Angeschuldigte sagte aus, die monatlichen Belastungen aus dem Projekt seien „weit grösser als das was ich verdiene“ (pag. 408). Das erste Haus sei 1994 mit Verlust verkauft worden, dieses Projekt habe bisher Gel- der im Gesamtbetrage von ca. CHF 780'000.00 verschlungen (pag. 405). 11 f. Ihrem dem Obergericht am 12. Mai 2009 eingereichten Lebenslauf mit Beilagen (pag. 929 ff.) kann entnommen werden, dass ihre Firma im Jahre 2004 durch Fehlüberlegun- gen betreffend Überbauung Y.________ in den Ruin getrieben worden sei (pag. 931). Der Vereinbarung mit der AD.________ (Stiftung) vom 2. September 2004 (pag. 997 ff.) kann entnommen werden, dass das Land nicht zur Sicherstellung allfälliger Baukredite eingesetzt werden durfte (Ziff. II. 2., S. 2). Bereits im Juni 2000 war die Einsicht da, dass der Landpreis zu hoch sei (Geschichte der Überbauung; pag. 1011). In dieser La- gebeurteilung vom 30. Juni 2000 (pag. 1013 ff.) steht, dass per 2000 Schulden von Fr. 810'000.00 aufgelaufen waren, weshalb abzüglich Eigenkapital bis Ende 2000 Fr. 490'000.00 zur Bezahlung offen seien. Diesen Unterlagen kann schliesslich entnom- men werden, dass die Lage bereits Ende 2004 aussichtslos war, weil der einzige Inves- tor mit Schwarzgeld bezahlen wollte. Die Banken gaben Finanzierungszusagen nur un- ter Einbezug des Landwertes, was sie vertraglich ausgeschlossen hatte (pag. 1017 ff.).» - Urteil 6B_1044/2009 des Bundesgerichts vom 22. März 2010 E. 6.2.3 (pag. 19 307): «Die von der Vorinstanz festgestellte finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sowie die fehlende Realisierungsmöglichkeit ihres Bauprojekts sind nachvollziehbar begründet und stüt- zen sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und in den Akten vorhandene Dokumente (z.B. Betreibungsregisterauszüge, Darlehensverträge, Unterlagen des Bauprojekts Y.________). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zieht die Vorinstanz nicht nur die Betreibungen heran, um ihre finanzielle Lage zu veranschaulichen, sondern sie berücksich- tigt auch Forderungen, welche noch nicht in Betreibung gesetzt wurden. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor.» - Erwägungen des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 1. Februar 2010 zum Urteil vom 26. August 2009 (SK 10 63 pag. 958.): «Die Angeschuldigte musste in der Situation erkennen, dass sie mit grösster Wahrscheinlich- keit nie in der Lage sein würde, das Darlehen bis am 15.1.2007 zurückzuzahlen und deshalb der Privatklägerin ein Vermögensschaden entstehen würde. Indem sie trotz diesem Wissen so handelte, muss geschlossen werden, dass sie sich mit diesem Erfolg zumindest abfand. Sie handelte zumindest eventualvorsätzlich. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang auf die Aussagen von H.________ hingewiesen, der Privatklägerin im gleichen Verfahren und anderem Sachverhalt anlässlich der Hauptverhand- lung vor dem Kreisgericht. Gemäss Aussagen von Frau H.________ seien sie und ihre Schwester von der Angeschuldigten im Jahr 2003 mehrfach um ein Darlehen für das Projekt Y.________ angegangen worden. Schliesslich sei ein Darlehen gewährt worden, indessen seien trotz mehrfacher schriftlicher Versprechungen weder jemals Zinsen noch das Kapital zurückbezahlt worden. Auf Mahnung habe dann die Angeschuldigte erklärt, „Y.________“ sei bachab gegangen (HV-Protokoll S. 14 Z. 2-7 und vgl. auch die Aussagen der Angeschuldigten dazu HV Protokoll S. 11 Z. 1-38). Dieser Sachverhalt ist indessen noch nicht erhärtet und die Angeschuldigte konnte dazu noch nicht Stellung nehmen. Er wird der Untersuchungsbehörde gemeldet werden und dort Gegenstand neuer Ermittlungen bilden. Sollten die Aussagen Frau H.________s zutreffen, wäre ein weiterer klarer Hinweis für das Wissen der Angeschuldigten um die Aussichtslosigkeit des Projekts Y.________ nachgewiesen. 12 Eine Realisierung des Projekts Y.________ war zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme völlig unrealistisch. Die Angeschuldigte selber befand sich dannzumal in einer desolaten finanziellen Lage.» In Tat und Wahrheit war die wirtschaftliche Situation der Beschuldigten deutlich schlimmer als damals bekannt. So haben erst die gründliche Aufstellung der Kan- tonspolizei Bern – deren Richtigkeit von der Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt angezweifelt wurde – und damit das Verfahren SK 17 127 zu Tage gebracht, wie es finanziell tatsächlich um die Beschuldigte stand, nämlich desaströs. Das WSG erwog in seiner Urteilsbegründung dazu Folgendes (pag. 18 299 ff.): «a. Der Ablauf des Bauvorhabens Das Projekt „Matte Y.________“ zieht sich wie ein roter Faden durch das und auch schon durch die früher gegen die Beschuldigte geführten Verfahren. Die Beschuldigte war Initiantin des Bauprojekts, was angesichts ihres Werdegangs nicht gerade als auf der Hand liegend bezeichnet werden kann: A.________ machte bei der Fremdenpolizei eine kaufmännische Ausbildung, besuchte anschliessend Kurse für Immobilientreuhänder und absolvierte ein achtzehnmonatiges Bauführerpraktikum, bevor sie sich mit nur 29 Jahren 1988 als Treuhänderin selbständig machte. Dabei füllte sie primär Steu- ererklärungen für Private und kleinere Firmen aus und machte Liegenschaftsverwaltungen. Was sie dann bereits 1992 bewog, ohne eigene Mittel eine ganze Überbauung in der Region Biel auf die Bei- ne stellen zu wollen, ergibt sich aus den Akten nicht. Sie fand in den Landbesitzern AB.________ und AE.________ und dem Architekten AF.________ Partner und gründete mit ihnen im Mai 1992 die ein- fache Gesellschaft Matte Y.________. AF.________ entwarf fünf Mehrfamilienhäuser mit 3½ und 4½- Zimmerwohnungen mit relativ geringen Zimmergrössen, dies basierend auf der Grundidee, günstigen Wohnraum für Familien zu erstellen. Doch das Projekt stand von Anfang an unter keinem guten Stern: Abgesehen von planerischen Schwierigkeiten und einem späteren Wassereinbruch während der Bauphase erhoben Anwohner schon ganz zu Beginn Einsprache, so dass die Baubewilligung erst nach jahrelangem Rechtsstreit bis vor Verwaltungsgericht erteilt wurde. Dadurch liefen Kosten auf, ohne dass Erträge erzielt werden konnten, Kosten, welche die Beschuldigte von Anfang an mit Fremdmitteln decken musste. AB.________ und AE.________ verliessen die einfache Gesellschaft bereits 1995 wieder, sie zogen ein „Ende mit Schrecken einem Schrecken ohne Ende“ vor. Sie stellten das Bauland allerdings wei- terhin zur Verfügung, dies jedoch nur gegen Entrichtung eines entsprechenden Baurechtszinses, so dass weitere Kosten aufliefen. 1996, nach der Erteilung der Baubewilligung, war die AG.________ (Bank) schliesslich bereit, einen Kredit von CHF 900‘000.00 zur Verfügung zu stellen, dies jedoch nur für den Bau eines der geplanten fünf Mehrfamilienhäuser, so dass schon 1996 mehr als fraglich war, ob das Projekt jemals wie geplant umgesetzt werden konnte. Der Beschuldigten gelang es immerhin, alle erstellten Wohnungen zu vermieten, so dass Mietzinseinnahmen in der Höhe von gesamthaft CHF 108'618.40 entstanden, die einen Teil der Kosten deckten. Ein Käufer für das Mehrfamilienhaus konnte erst Mitte 1998 in der Person von Fürsprecher T.________ gefunden werden und der Verkauf erfolgte gemäss der damals erstellten Bilanz unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen mit einem hohen Verlust von über CHF 142‘000.00. Der von der Beschuldigten in ihrer Tabelle Ia ausgewiesene Verlust von CHF 1'406'631.80 (pag. 142 27 037) ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die Beschuldigte wollte wohl damit zum Ausdruck bringen, dass die effektiven Projektierungskosten, welche für die Gesamtüberbauung entstanden wa- ren und auf fünf Häuser verteilt worden waren, nun auf das einzige realisierte Haus berechnet werden 13 müssen. Dadurch entstand nach ihrer Berechnung der Verlust von CHF 1'406'631.80. Allerdings stimmen zum einen die Beträge der Schlussbilanz (pag. 2213 112) nicht mit den Werten der Tabelle Ia überein: Gemäss der Bilanz wurden die Vorleistungen Matte mit CHF 302'701.55 verbucht, während sie in der Tabelle Ia mit CHF 318'716.30 übernommen wurde. Wie diese Differenz zu Stande kommt, ergibt sich aus den Unterlagen, insbesondere aus pag. 2213 117 f. nicht. Ähnlich verhält es sich bei den Vorleistungen Zinszahlungen (CHF 140'053.60 gemäss Bilanz und CHF 200'789.30 gemäss Tabelle Ia) und den Vorleistungen Inserate (CHF 37'276.70 gemäss Bilanz und CHF 41'187.05 gemäss Tabelle Ia). Auch diese Abweichungen sind nicht nachvollziehbar (pag. NA 2213 119 ff.). Ebenfalls verändert wurden die Werte Kreditoren und KK A.________. Viel gewichtiger ist je- doch die Tatsache, dass die Vorleistungen Y.________, Zinszahlungen und Inserate neu im genann- ten Betrag als Passivum ausgewiesen werden. Bei einer Auflösung der aktivierten Vorleistungen wür- den diese jedoch nicht als Passivkonto in der Bilanz aufgenommen werden, sondern schlicht mit Null bewertet. Durch die Überführung in das Passivkonto wurde die Abschreibung in der Tabelle Ia somit doppelt verbucht. Legt man der berichtigten Berechnung nun die Werte der Beschuldigten gemäss Tabelle Ia zu Grunde, würde ein Verlust von CHF 845'939.15 resultieren. Wie bereits angesprochen, ändert diese Zahlenspielerei jedoch nichts am zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern erklärt einzig einen Teil des Geldabflusses, erhöht faktisch die Verschuldung der Beschuldigten wie sie sich im Jahr 1998 präsentierte und bestätigt gar, dass sie sich der erheblichen Überschuldung bewusst war. Das Gericht stellt jedoch unbesehen davon auf den für die Beschuldigte günstigeren Wert von CHF 142'000.00 ab. AF.________ verliess die einfache Gesellschaft unmittelbar nach dem Verkauf ebenfalls und wander- te nach Südfrankreich aus, so dass die Beschuldigte als einzige Gesellschafterin verblieb. Damit ist erstellt und von ihr auch nicht wirklich bestritten, dass die einfache Gesellschaft Matte Y.________ entgegen ihren Behauptungen gegenüber einer Vielzahl von Geschädigten ab spätestens 31. August 1998 nicht mehr bestand. Die AG.________ (Bank) verweigerte im Herbst 1998 einen weiteren Bau- kredit und A.________ gelang es nicht, genügend Investoren zu finden, um ein weiteres Haus erstel- len zu können. 2004 fand sie zwar in der AD.________ (Stiftung) eine Stiftung, welche den beiden Landeigentümern AB.________ und AH.________ das Bauland abkaufte und es ihr gegen einen Zins von 6% zur Verfügung stellte. Schliesslich wurde 2004 / 2005 noch eine Baugrube ausgehoben sowie ein nicht funktionstüchtiger Baukran aufgestellt, jedoch nie mehr eine Baute angefangen. Damit ist weiter erstellt, dass - wie in der Anklageschrift umschrieben - seit dem Verlustverkauf des ersten Mehrfamilienhauses 1998 keine wesentlichen baulichen Veränderungen am Restgrundstück mehr stattfanden. Und damit ist auch dargelegt, dass die Beschuldigte die Darlehen, die ihr vermeintlich für das Bauprojekt gegeben wurden, nicht dafür einsetzte. Einzig die Kosten für das Aufstellen des Krans in der Höhe von CHF 3'116.60 sowie rund zwei Monate der Kranmiete wurden von der Beschuldigten bezahlt (pag. 120 13 154). Die Bezahlung des Aushubs und der Demontage des Krans erfolgten hin- gegen überhaupt nicht (pag. 12013149 f.). b. Objektives Scheitern Die Anklageschrift basiert auf der Prämisse, das Bauprojekt sei 2003 d.h. im Zeitpunkt der ersten an- geklagten Delikte, aus finanzieller Sicht "längstens" gescheitert gewesen. Die Beschuldigte dagegen stellt sich auf den Standpunkt, sie habe bis 2008 an das Gelingen der Überbauung geglaubt. Das Ge- richt erachtet folgende Umstände als relevant: Das Bauvorhaben Matte Y.________ bezweckte, günstigen Wohnraum für Familien mit geringem Budget zu schaffen. Doch nicht nur das Budget der ins Auge gefassten Zielgruppe war gering, son- dern auch die Ausgangslage des Bauvorhabens erwies sich aufgrund der Eigentumsverhältnisse und 14 der finanziellen Gegebenheiten als unvorteilhaft. Der Beschuldigten bzw. der einfachen Gesellschaft gehörte nämlich das Land, auf dem die Mehrfamilienhäuser hätten errichtet werden sollen, nicht und die Grundeigentümer waren nicht bereit, es als Sicherheit für einen Baukredit zur Verfügung zu stel- len. Folglich musste ein Baurechtszins entrichtet werden, ohne dass irgendwelche Einnahmen resul- tierten und ohne dass die Beschuldigte über finanzielle Reserven verfügt hätte. So musste die Be- schuldigte bereits bei L.________ ein Darlehen aufnehmen, um überhaupt ihren "Gründungsanteil" von CHF 180'000.00 bezahlen zu können. Bezeichnenderweise wurden die vermeintlichen Eigenmit- tel in der Bilanz auch nicht als Eigenkapital erfasst sondern als "Guthaben" (pag. NA 2213 203) bzw. "Darlehen" (pag. NA 2213 112) aufgeführt. Die AG.________ (Bank) lehnte in der Folge am 23. Oktober 1998 einen weiteren Baukredit ab. Dies mit der Begründung, es fehle an den nötigen Eigenmitteln und es habe negative Erfahrungen mit dem ersten Baukredit gegeben. Vor diesem Hintergrund war es für die Beschuldigte denn auch praktisch unmöglich, eine andere Bank zu finden, von welcher ein Baukredit hätte erhältlich gemacht werden können. Der Beschuldigten war dies auch von Beginn an bewusst, weshalb sie ihren Unmut in den Schreiben vom 9. und 25. November 1998 zum Ausdruck brachte und explizit auf die Schwierigkeit der Kreditgewährung hinwies (pag. 125 12 057 ff. bzw. 125 12 061 ff.). Der Verkauf des ersten Hauses konnte erst nach erheblichen und langwierigen Verkaufsbemühungen geschehen und war trotz Mieteinnahmen von rund CHF 100'000.00 ein Verlustgeschäft. Ganz offen- sichtlich entsprachen die Mehrfamilienhäuser in Y.________ schon damals nicht den Bedürfnissen des Markts und waren zu teuer. Mit dem Ausscheiden von AF.________ fehlte zudem ein mit dem Projekt betrauter Architekt. Zwar hätte mit AJ.________ offenbar ein Ersatzarchitekt zur Verfügung gestanden, dennoch konnten die offenbar notwendigen Anpassungen am Projekt nicht vollzogen werden. Mit dem negativen Geschäftsabschluss beim ersten Mehrfamilienhaus war es zudem auch nicht möglich, innert nützlicher Frist einen privaten Investor zu finden, der bereit gewesen wäre, den Bau vorzufinanzieren und es war auch nicht möglich, die Eigentumswohnungen vor deren Erstellung zu verkaufen und mit dem Verkaufserlös die Überbauung zu finanzieren. Die Schuldenlast der Beschuldigten belief sich bereits per Ende 1998 auf rund CHF 900'000.00. Ent- sprechend war sie nicht in der Lage, eigene Mittel in die Überbauung zu investieren. Sämtliche Darle- hen mussten dazu verwendet werden, um alte Darlehen abzulösen, Zinsen zu bezahlen und ihren ei- genen Lebensunterhalt zu finanzieren, zumal auch die AA.________ (Einzelfirma) nicht den ge- wünschten Ertrag einbrachte. Aufgrund dieser Ausführungen erachtet das Gericht das Projekt Matte Y.________ spätestens Ende Oktober 1998 objektiv als gescheitert. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass die AD.________ (Stiftung) das Bauland 2004 kaufte und mit der Beschuldigten eine Vereinbarung ab- schloss. Denn auch die AD.________ (Stiftung) weigerte sich, das Bauland als Sicherheit für einen Kredit zur Verfügung zu stellen oder sich am Projekt zu beteiligen. c. Subjektives Scheitern und Rückzahlungswille Das Gericht kommt weiter zum Schluss, dass die Beschuldigte dies entgegen ihren Behauptungen während des gesamten Verfahrens auch erkannte und allerspätestens im Jahr 2000 genau wusste, dass das Projekt Matte Y.________ nicht mehr realisiert werden kann. Dabei ist wesentlich, dass A.________ ausgebildete Immobilientreuhänderin ist, also von den ökonomischen Voraussetzungen für erfolgreiches Bauen durchaus etwas verstand. Für ihr Wissen spricht neben ihrer Ausbildung ins- besondere die Tatsache, dass sie seit dem Zwischenabschluss per 15. September 1998 keine saube- re Buchhaltung mehr führte, weder für das Projekt Y.________ noch für ihre Einzelfirma. Die Ver- 15 nachlässigung dieser elementaren Pflicht belegt, dass sie schon damals rational betrachtet nicht mehr an ein legales Gelingen des Geschäfts glaubte, andernfalls hätte sie ordnungsgemäss Buch geführt, um diese Buchhaltung einem seriösen Investor auch vorlegen zu können. Hinzu kommt Folgendes: Im Juni 2000 rechnete sie sich aus, dass sie innerhalb eines halben Jahres rund CHF 500'000.00 würde zurückbezahlen müssen, wenn die Überbauung nicht realisiert würde, nachdem es ihr entge- gen einem entsprechenden Vertragsschluss im April 2000 nicht gelungen war, den Herren AH.________ und AB.________ das Land abzukaufen. D.h. bis zu diesem Zeitpunkt, rund zwei Jahre nach dem Ausstieg von AF.________ und der Weigerung der AG.________ (Bank), einen neuen Kredit zu sprechen, war sie auf der Stelle getreten. Entscheidend für die Bejahung ihres Wissens ist das der Beschuldigten an der Hauptverhandlung nochmals vorgelegte, von ihr selbst verfasste Doku- ment vom Juni 2000, in dem sie die Geschichte der Überbauung Y.________ darstellte (pag. WSG 18 173). Sie räumte dabei immer wieder Scheitern bei der Investorensuche ein und nannte als Haupt- gründe für die Fehlschläge die Lage der Parzelle, der Preis des Landes und den Zeitfaktor, alles Din- ge, die sich auch in Zukunft nicht ändern würden. Bei dieser Ausgangslage kann eine intelligente Frau, was die Beschuldigte zweifellos ist, gar nicht anders, als realisieren, dass das Ganze geschei- tert war und bereits in einem finanziellen Desaster gemündet hatte. Dieses Wissen wurde durch die Erfahrungen der folgenden Jahre und damit bis zum Beginn der angeklagten Deliktszeit noch weiter verstärkt. Die Frage, warum die Beschuldigte trotz all dieser Umstände die Illusion des Projekts Matte Y.________ nicht aufgab, lässt sich nicht abschliessend beantworten, A.________ blieb auch in der Hauptverhandlung eine nachvollziehbare Antwort schuldig. Die Vermutung, dass sie bereits zu Beginn des neuen Jahrtausends so hoch verschuldet war, dass sie aus ihrer Sicht gar nicht mehr anders konnte, als zu versuchen, an immer neue Fremdmittel zu gelangen und auch immer stärker in das Spielen im Casino hineingeriet und auch deshalb nicht „aussteigen“ konnte, liegt nahe, letztlich muss die Frage aber offengelassen werden. Das Gericht erachtet es weiter als erstellt, dass die Beschuldigte entgegen ihren Beteuerungen spätestens ab dem Jahr 2000, als sie erkannte, dass das Projekt Y.________ nicht mehr zu verwirkli- chen sein würde, nicht mehr ernsthaft rückzahlungswillig war. Rückzahlungswillig sein bedeutet näm- lich, entgegen den Ausführungen der Beschuldigten, nicht, dass man mit immer neuen, unrechtmäs- sig erlangten Fremdmitteln alte Schulden zurückzahlen will, sondern dass man mit legal erworbenen Mitteln Forderungen begleichen will. A.________ wusste genau, dass sie die fälligen Darlehen nur mit Geldern weiterer Personen würde zurückzahlen können, wenn sie diesen ihren gewaltigen Schulden- berg verschwieg (vgl. sogleich) und dass sie damit wiederum neue Schulden generierte. Gegenüber dem Staatsanwalt war sie dann 2015 auch in der Lage, sich dies einzugestehen, da sie selbst von ei- nem Schneeballsystem sprach. Ferner sagte sie selbst aus, dass sie glaubte, wenn es mit der AD.________ (Stiftung) klappe, sie mit bestenfalls CHF 2 Millionen Schulden rauszukommen. Diesen Betrag würde sie nicht innert nützlicher Frist zurückbezahlen können (pag. WSG 18 166 Z. 356 – 370). Bereits im Jahr 2000 hatte A.________ Schulden von über CHF 1.3 Millionen (pag. 120 11 058) und es war keine baldige Vollendung des Projekts in Sicht. Es kann daher schon zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von einem ernsthaften Rückzahlungswillen innerhalb einer nützlichen Frist ausgegangen werden. 16 d. Darlehenslisten und Verschuldung Das Gericht erachtet es als erstellt, dass die Beschuldigte angesichts ihrer Verschuldung bereits ab 1998 nicht mehr rückzahlungsfähig war und sich diese mangelnde Rückzahlungsfähigkeit in den fol- genden Jahren stetig verstärkte. Die Beschuldigte hatte bereits Ende 1998 unbestrittenermassen rund CHF 900'000.00 Schulden (pag. 120 11 058). 2003, also zum Zeitpunkt des ersten angeklagten Be- trugs, beliefen sich ihre Schulden rund CHF 2 Millionen. Gegenüber dem Staatsanwalt sagte A.________, seit mindestens 1. Januar 2003 habe eine Vermischung ihrer privaten Verpflichtungen und den Verpflichtungen „Y.________“ bestanden und ab 2005 sei das „Chaos“ perfekt gewesen. Angesichts dessen, dass A.________ die AA.________ (Einzelfirma) als Einzelfirma führte, seit 1998 allein im Projekt Y.________ war und auch seit 1998 keine Buchhaltung mehr führte, die diesen Na- men auch verdient, ist nicht nachvollziehbar, was sie mit dieser Aussage bezweckte. Es ist ganz of- fensichtlich, dass sie als natürliche Person für alle im Zusammenhang mit dem Projekt Y.________ gewährten Darlehen haftete und für alle Schulden, die nach dem Verkauf des ersten Mehrfamilien- hauses gemacht wurden, allein gerade stehen muss. Dies hat sie anlässlich der Hauptverhandlung auch eingestanden. Bis ins Jahr 2004 gelang es der Beschuldigten mit „Finanzakrobatik“, wie sie es selbst einmal um- schrieb, ihren Betreibungsregisterauszug sauber zu halten, danach konnte sie die rasant wachsenden Einträge nicht mehr verhindern (pag. 120 14 380 ff.). Für das Jahr 2004 finden sich nur drei Einträge, wovon einer zurückgezogen wurde, d.h. noch für das gesamte Jahr 2004 kann von einem für eine Geschäftsfrau „üblichen“ Betreibungsregisterauszug gesprochen werden. Die erste „grosse“ Betrei- bung stammte von Rechtsanwalt Z.________ für die Geschädigte AK.________ (vgl. Verfahren I) vom September 2005 über rund CHF 105‘000.00. Für 2006 wurden dann insgesamt 36 Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 657‘133.25, für 2007 12 Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 143‘641.00 im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland verzeichnet. Im No- vember 2007 verlegte die Beschuldigte dann den Sitz der AA.________ (Einzelfirma) in den Kanton Freiburg, wo sich bis zur Konkurseröffnung im April 2009 weitere Betreibungen in der Höhe von CHF 768‘388.70 finden (vgl. pag. 120 14 374 ff.). An dieser Stelle sei ebenfalls erwähnt, dass das Gericht die von der Kantonspolizei erstellte Liste „Darlehen 2 alle“ (pag. 120 11 058 ff.), welche das Anwachsen des Schuldenbergs der Beschuldigten dokumentiert, im Detail überprüft hat und zum Schluss gekommen ist, dass im Wesentlichen darauf abgestellt werden kann bzw. dass die Schuldenlast von A.________ in den fraglichen Jahren sogar noch höher gewesen wäre als dort ausgewiesen, da eigentlich auch die Darlehen, die in den früheren Verfahren durch das Kreisgericht bzw. Obergericht beurteilt worden sind, für das Ausmass der Ver- schuldung zu berücksichtigen gewesen wären. Zudem wurden die Darlehen der Privatklägerin C.________ sowie der Geschädigten AL.________ (pag. 2202 032 ff. und 2203 002) und der Eltern von A.________ (pag. 2202 105 ff.) nicht berücksichtigt. Bei den Eltern von A.________ geht das Ge- richt jedoch davon aus, dass dies mit einer Erbschaft verrechnet wurde. Ebenfalls unberücksichtigt blieben Teilrück- bzw. Zinszahlungen der Darlehen AM.________ (CHF 4'000.00; pag. 2202 010), AP.________ (CHF 15'271.25; pag. 2201 270 ff.), AQ.________ (CHF 8'400.00; pag. 2201 218 ff.), AR.________ (CHF 12'400.00; pag. 2202 053; 062), AS.________ (CHF 10'321.85; pag. 2201 152; 156) und C.________ (CHF 2'500.00; pag. WSG 18 199). Ferner kann an dieser Stelle erwähnt werden, dass sich das Gericht mit den von der Beschuldigten erstellten Listen, seien sie nun am 17. April 2015 oder in der Hauptverhandlung eingereicht worden, auseinandergesetzt hat, jedoch festzustellen ist, dass die von ihr behaupteten Zahlungen entweder durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft bereits berücksichtigt wurden, oder aber, dass sie reine Be- 17 hauptungen darstellen, die in den Akten keinerlei Stütze finden. So bringen die Listen IIb und IIc keine neuen Erkenntnisse, d.h. die dort aufgeführten Darlehen sind allesamt in auf der Liste "Darlehen 2 al- le" enthalten. Hingegen sind auf den Listen IIb und IIc diejenigen Darlehen nicht aufgeführt, welche zurückbezahlt worden sind. Ebenfalls nicht aufgeführt sind die Darlehen der Geschädigten L.________, welche erst durch deren Hinscheiden mit dem Vermögen der Beschuldigten verschmol- zen wären, wenn noch etwas davon übrig geblieben wäre. Auch die Liste der Beschuldigten, welche anlässlich der Hauptverhandlung zu den Akten gegeben wurde (pag. WSG 18 190 f.), vermag nicht, neue Erkenntnisse zu liefern. Die darin ausgewiesenen Zinsen sind auf der Liste "Darlehen 2 alle" bereits berücksichtigt. Die Liste veranschaulicht einzig auf eindrückliche Art und Weise, welchen Teufelskreis die Bezahlung von Schuldzinsen mit neuen Darle- hen mit sich führt und erklärt einzig einen Teil der Mittelverwendung. Im Übrigen endet die Liste ge- nau im Jahr 2003, also zum Zeitpunkt, als "das Chaos perfekt" war bzw. die angeklagte Deliktszeit beginnt. Die weiteren Listen der Beschuldigten sind rein spekulativer Natur und zeigen auf, was möglicherwei- se hätte sein können und stützen sich objektiv betrachtet auf ausgesprochen optimistische Zahlen. Für das vorliegende Verfahren lässt sich daher nichts zu Gunsten der Beschuldigten ableiten. Zu- sammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschuldigte bereits ab 1998 nicht mehr rückzahlungsfähig war.» 8.2 Erwägungen der Kammer Die soeben dargelegten Erwägungen und Schlussfolgerungen der bisher mit der Beschuldigten befassten Gerichte überzeugen vollumfänglich. Insbesondere das WSG hat sich umfassend und detailliert mit der Situation rund um das Bauprojekt Matte Y.________ auseinandergesetzt und die vorhandenen objektiven und sub- jektiven Beweismittel (Dokumente betreffend die Firmen der Beschuldigten pag. 18 312 ff.; Dokumente betreffend das Bauprojekt Matte Y.________ in concreto pag. 18 314 ff.; Revisionsberichte pag. 18 319 f.; Listen der Kantonspolizei pag. 18 320; Listen der Beschuldigten vom 17. April 2015 pag. 18 320; Liste der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung pag. 18 322; Aussagen der Beschuldigten zu den Firmen und dem Bauprojekt pag. 18 322 ff.; Aussagen Dritter pag. 18 327 ff.; Ver- sicherungen pag. 18 330) nachvollziehbar gewürdigt. Die daraus gezogenen Schlüsse sind korrekt. Anlässlich ihrer Befragung vor oberer Instanz hielt die Beschuldigte an ihren bishe- rigen Aussagen fest. So führte sie aus, sie habe bis ins Jahr 2008 geglaubt, das Bauprojekt könne noch realisiert werden (pag. 18 822 Z. 13 ff.). Sie habe sich sel- ber die Schulden in Millionenhöhe nicht eingestanden, diese nicht realisiert (pag. 18 822 Z. 33 ff.). Sie sei sich dessen erst mit den Vorhalten der Staatsan- waltschaft oder der Liste bewusst geworden. Sie habe vorher schon gewusst, dass sie am Limit, am Ruin gewesen sei. Sie habe sich das aber nie bewusst gemacht (pag. 18 822 Z. 36 ff.). Auf den Vorhalt des Präsidenten, wonach er Mühe habe mit der Vorstellung, dass sie dies nicht realisiert habe und auf die Frage, ob sie sich von allem losgelöst habe, führte die Beschuldigte aus (pag. 18 823 Z. 4 ff.): «Irgend- wo ist es wie in einem Film. Ich bin nicht Gaga, ich stehe jetzt ja auch dazu und hocke hier. Es ist aber tatsächlich so, ich habe wirklich daran geglaubt.» Diese Darstellung der Beschuldigten überzeugt aus den bereits vom WSG ausgeführten und soeben zitierten Gründen 18 nicht. Es gelingt der Beschuldigten nicht, in nachvollziehbarer Weise zu erklären, wie sie als intelligente Geschäftsfrau und Buchhalterin nicht bemerkt haben will, dass das Bauprojekt unlängst gescheitert war und wie sie immer mehr in der Schuldenfalle versank. Bei diesen Aussagen handelt es sich um reine Schutzbe- hauptungen, es kann der Beschuldigten nicht gefolgt werden. Auch die weiteren Vorbringen der Verteidigung bzw. der Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vermögen am zitierten Beweisergebnis nichts zu ändern: - Fürsprecher B.________ verwies zunächst auf die Aussagen von AT.________ (tätig für die AD.________ (Stiftung)) während der Hauptver- handlung vor dem Kreisgericht vom 24. August 2009 (SK 10 63 pag. 877 ff.). Dieser habe damals klar ausgesagt, dass er das Projekt Y.________ noch immer als tragbar erachte. Auch die Beschuldigte berief sich auf AT.________ und machte während ihrer oberinstanzlichen Befragung gel- tend, er habe vor dem Kreisgericht klar gesagt, dass er bis zum Verkauf des Baulandes an die Burgergemeinde noch Hand geboten hätte. Diese Auffassung lässt sich nicht auf die tatsächlichen Aussagen von AT.________ stützen. Dieser führte in seiner damaligen Einvernahme einzig aus, sie seien der Meinung gewesen, dass vom Fachlichen her das Projekt Matte Y.________ machbar wäre (pag. 878 Z. 30). Und weiter (pag. 878 Z. 30 f.): «Ich bin heute noch der Meinung, wenn es mit der Finanzierung nicht geharzt hätte, hätten wir es realisieren können.» Aus dieser Aussage kann die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Fakt ist, dass es mit der Finanzierung mehr als nur geharzt hat. Der Umstand, dass es der Beschuldigten selbst nach der Er- stellung des ersten Hauses nicht gelang, dass Projekt weiter zu finanzieren bzw. Geldgeber zu finden, ist für ihr Scheitern und für die gesamten Ge- schehnisse zentral. Zudem liegt auf der Hand, dass AT.________ von einer Realisierbarkeit des Projekts ausgegangen war, ansonsten er nicht für die AD.________ (Stiftung) das Land gekauft und entsprechende Vereinbarun- gen mit der Beschuldigten getroffen hätte. Dennoch ist auch hier bezeich- nend, dass die AD.________ (Stiftung) zu keinem Zeitpunkt bereit war, das Land als Sicherheit herzugeben oder sonst wie für finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Realisierung der Überbauung zu haften (vgl. dazu die Vereinbarung zwischen der AD.________ (Stiftung) und der Beschuldig- ten, pag. 120 13 105). Damit war das Risiko für die AD.________ (Stiftung) zu jedem Zeitpunkt gering und überschaubar; sie hat der Beschuldigten bloss das Land zur Verfügung gestellt und dafür Zinsen erhalten. - Die Beschuldigte gab anlässlich der oberinstanzlichen Befragung zu Proto- koll, die Überbauung sei ja zwischenzeitlich realisiert worden, und zwar ge- nau so, wie sie es damals geplant habe. Das Bauvorhaben sei also keine Utopie gewesen (pag. 18 824 Z. 27 ff., vgl. auch ihre Ausführungen auf S. 17 ff. der Stellungnahme). Die Beschuldigte macht dergestalt geltend, dass sie zu Recht an das Projekt geglaubt habe. 19 Dem ist entgegenzuhalten, dass die Käuferin des Grundstückes, die Burger- gemeinde Y.________, am liebsten nur das Bauland gekauft hätte. Das Bau- projekt entsprach nicht den Vorstellungen des Burgerrates (vgl. den entspre- chenden Protokollauszug auf pag. 120 14 406). Die Burgergemeinde einigte sich dann mit der AD.________ (Stiftung) dahingehend, dass sie die Kosten für das vorhandene Bauprojekt im Umfang von CHF 12‘000.00 übernahm (pag. 120 14 406 und pag. 120 14 404). Dies zeigt, dass die Beschuldigte mit ihrem Bauprojekt in 10 Jahren keinen Mehrwert geschaffen hat, im Gegenteil. Die realisierte Überbauung entspricht denn auch nicht dem Bauprojekt der Beschuldigten. Bereits aus der von der Beschuldigten erstellten Dokumenta- tion ergeben sich massgebliche Abweichungen (pag. 18 876 f., so wurde of- fenbar dort, wo das zweite Haus geplant war, ein Aufenthaltsbereich erstellt, die Grundrisse der Wohnungen wurden ebenfalls verändert). Zudem verfügte die Burgergemeinde – anders als die Beschuldigte – über die finanziellen Möglichkeiten bzw. die entsprechenden Sicherheiten, um das Projekt umzu- setzen. Zu diesem Schluss kommt auch die Beschuldigte selber; sie führt das Gelingen des Projekts unter der Burgergemeinde darauf zurück, dass diese, anders als sie, eigenes Kapital gehabt hätte (S. 20 der Stellungnahme, pag. 18 877). Aus dem Umstand, dass die Überbauung Matte Y.________ letztlich doch noch verwirklicht worden ist, kann die Beschuldigte mithin nichts zu ih- ren Gunsten ableiten. - Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung reichte die Beschuldigte Unter- lagen ein, welche belegen sollten, dass sie die Prämien der Todesfallversi- cherung auch nach 2004 noch bezahlt hat. Damit sei der Versicherungs- schutz von 1 Million Franken aufrechterhalten worden. Dies zeige, dass die Beschuldigte gewusst habe, dass sie vielen Leuten Geld schulde und dass sie diese für den Fall ihres Todes habe absichern wollen. Soweit aus den Unterlagen ersichtlich, belief sich der Versicherungsschutz auf insgesamt CHF 500‘000.00 und Begünstigter der Police war der Ehe- mann der Beschuldigten, Q.________, bzw. die Eltern der Beschuldigten (pag. 120 14 349 ff. i.V.m. pag. 18 840 ff.). Inwiefern diese Versicherung der Absicherung der Darlehensgeber hätte dienen sollen, ist nicht nachvollzieh- bar. Jedenfalls genügt hierfür die Behauptung der Beschuldigten, sie habe ih- re Angehörigen dahingehend instruiert, im Falle ihres Todes damit die Darle- hen zumindest teilweise zurückzubezahlen (pag. 142 23 008 Z. 252 ff.), nicht. Zudem ist offensichtlich, dass der Versicherungsbetrag für die Begleichung ihrer gesamten Schulden von über 5 Millionen Franken nicht annähernd ge- reicht hätte. - Die Beschuldigte bestritt zudem, dass es ihr am Rückzahlungswillen gefehlt habe. Ihr Verteidiger führte aus, der grundsätzliche Rückzahlungswille der Beschuldigten ziehe sich wie ein roter Faden durch die Akten. Zwar sei ob- jektiv klar feststellbar, dass die Beschuldigte dazu nicht in der Lage gewesen sei. Dies sei ihr aber nicht bewusst gewesen. Bis zuletzt, d.h. bis zum Ver- kauf des Baulandes durch die AD.________ (Stiftung), habe sie an die Ver- wirklichung des Projekts geglaubt. Sie habe während der gesamten Zeit, als 20 sie die alleinige Verantwortung gehabt habe, die Baurechtszinsen an die Landeigentümer bezahlt. Sie habe sich auch immer um Rückzahlungen an die Darlehensgeber bemüht. Die Beschuldigte habe mehrfach zu Protokoll gegeben, sie habe nie jemanden angelogen, darauf sei abzustellen. Es mag tatsächlich zutreffen, dass die Beschuldigte über einen hypotheti- schen Rückzahlungswillen verfügt hat. Mit anderen Worten; hätte die Be- schuldigte bei «EuroMillions» gewonnen, so hätte sie diesen Gewinn wohl auch benützt, um den Darlehensgebern ihr Geld zurück zu erstatten. Dieser theoretische Rückzahlungswille vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, die immensen Darle- henssummen aus eigener Kraft zurückzubezahlen. Im Gegenteil, sie versank immer tiefer in den Schulden, indem sie immer weitere Darlehen aufnahm. Dieser Umstand war der Beschuldigten – wie hiervor bereits eingehend dar- gelegt wurde – bewusst. Das heisst, dass ihr jeweils in dem Moment, in wel- chem sie ein neues Darlehen aufnahm, bereits klar war, dass sie dieses nicht wird zurückzahlen können. Faktisch hatte die Beschuldigte mithin – wie das WSG zutreffend ausführte – keinen Rückzahlungswillen. - Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auf die widersprüchliche Argu- mentationslinie der Verteidigung hinzuweisen. So wurde einerseits ausge- führt, die Beschuldigte selber habe bis zum letzten Tag – entgegen sämtli- cher Hinweise – an die Realisierung ihres Projektes geglaubt. Auf der ande- ren Seite wurde Fürsprecher B.________ nicht müde zu betonen, wie blauäugig und naiv die Darlehensgeber hätten sein müssen, wären sie denn tatsächlich davon ausgegangen, ihr Geld je wieder zurückzuerhalten. Hätten die Geldgeber erkennen müssen, wie desolat es tatsächlich um die finanziel- le Situation der Beschuldigte stand, hätte es ihr selber umso mehr klar sein müssen. Hätte umgekehrt nicht einmal die Beschuldigte erkennen können, wie schlecht es um das Projekt stand, wie hätten es dann die Geldgeber können sollen? Es ist vielmehr festzuhalten, dass es eher an ein Wunder grenzt und von der Re- dekunst der Beschuldigten zeugt, dass sie das Bauprojekt Matte Y.________ über- haupt soweit vorantreiben und zu einem Fünftel – wenn auch mit Verlust – realisie- ren konnte. Sie verfügte über keinerlei Eigenmittel und das Bauland gehörte ihr nicht. Auch die Architekturarbeiten konnte sie nicht selber ausführen. Im Umkehr- schluss musste der Beschuldigten nach dem verlustreichen Verkauf des ersten Mehrfamilienhauses an Fürsprecher T.________ am 24. Juli 1998 und dem Austritt der Gesellschafter AB.________ und AE.________ (1995) sowie AF.________ (Kündigung Gesellschaftsvertrag am 15. Juli 1998) klar gewesen sein, dass sie die restliche Überbauung nicht würde realisieren können. Die Beschuldigte hatte be- reits zu jenem Zeitpunkt Schulden, verfügte über kein nennenswertes Einkommen und keine Sicherheiten, die sie zur Abdeckung eines Bankkredites hätte zur Verfü- gung stellen können. Dementsprechend fand sie denn auch keine Geldgeber mehr. Bezeichnend hierfür ist die Absage der AG.________ (Bank) vom 23. Oktober 1998 bzw. deren Ausführungen im Schreiben vom 23. November 1998, wonach die von der Beschuldigten aufgeführten Eigenmittel nicht als solche betrachtet werden 21 könnten, weil ihr weder das Land gehören würde, noch die Barmittel im Wesentli- chen von ihr bereit gestellt worden seien (pag. 120 13 006 ff.). Bereits damals hatte es die Beschuldigte Schwarz auf Weiss: Wer bauen will, braucht Eigenmittel und Sicherheiten. Was die Beschuldigte während der oberinstanzlichen Befragung auf den entsprechenden Vorhalt des Verfahrensleiters ausführte, zeigt, dass dieser Umstand jedem gesunden und vernünftigen Menschen – und damit auch der Be- schuldigte – klar sein muss (pag.18 821 Z. 30 ff.): «Was sagen Sie jemandem, der kein rechtes Einkommen, kein Vermögen und kein Land hat und eine Überbauung realisieren will? Heute sage ich ihm auch, du spinnst. Damals war das aber… Wie realistisch ist es, als massiv verschuldete Person ohne grosses Einkommen den Rest einer Überbauung realisieren zu wollen, wenn der erste Teil mit Verlust verkauft wurde und sich diejenigen, denen das Land gehört und der Architekt sich aus dem Projekt verabschiedet haben? Wenn ich Heute und hier und auf die Geschichte zurückschaue, sage ich das Gleiche. Sofort austre- ten, logisch. Ich bin mir wirklich reuig. Angefangen hat es aber wirklich gut. Aber heute, ja, logisch…» Die Kammer hält es angesichts der konkreten Umstände nicht für möglich, dass die Beschuldigte tatsächlich bis zum Schluss an den Erfolg ihres Projektes geglaubt hat. Wäre es ihr aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur unmöglich gewesen, etwas derart Offensichtliches nicht zu erkennen, wäre dieser Umstand aller Voraussicht nach anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erkannt und festgehalten wor- den. Dies war jedoch nicht der Fall, die Beschuldigte war gemäss dem Gutachten der forensisch-psychiatrischen Dienste der Universität Bern (UPD) vom 5. Juli 2010 zum Tatzeitpunkt uneingeschränkt einsichtsfähig. Einzig die Steuerungsfähigkeit könne wegen der Spielsucht allenfalls leicht vermindert, jedoch aber nicht aufgeho- ben gewesen sein (pag. 162 12 031). Die Ausführungen im Schreiben des behan- delnden Psychologen Dr. phil. W.________ vom 26. Februar 2018 (pag. 18 773 ff.) vermögen die Beschuldigte nicht zu entlasten. Dass die Beschuldigte ausgeprägt leistungsbezogen ist und um jeden Preis versuchte, ihrem Selbstbild einer erfolg- reichen Persönlichkeit gerecht zu werden, mag zutreffen. Die Feststellung, dass sie deswegen das Scheitern des Projekts nicht erkennen konnte, überzeugt nach Auf- fassung der Kammer indes nicht. Wie bereits ausgeführt, hätte diesfalls bei der Be- gutachtung durch die UPD bei der Beschuldigten eine erhebliche Störung festge- stellt werden müssen. Auch aus einem anderen, praktischen Grund wird klar, dass die Beschuldigte nicht ernsthaft mit dem Erfolg der Überbauung Matte Y.________ rechnen konnte: Die Beschuldigte häufte je länger je mehr Schulden/Darlehen an. Dennoch wurden in Y.________ nach Erstellung des ersten Hauses nur noch rudimentäre Arbeiten ausgeführt. Für die Beschuldigte war damit sogar augenfällig, dass sie die Gelder anderweitig, d.h. nicht fürs Bauen, verwendete. Beispielhaft hierfür ist auf die diver- sen Darlehen des Geschädigten AU.________ hinzuweisen. In den Jahren 2000 und 2001 – zu einem Zeitpunkt also, zu welchem in Y.________ keinerlei Bautätig- keiten vorgenommen wurden – erhielt die Beschuldigte vom Geschädigten AU.________ insgesamt CHF 500‘000.00. Zwischen den Parteien wurde jeweils 22 ein Vertrag mit dem Titel «Anlage in Immobilien Y.________» geschlossen, wobei vereinbart wurde, das einbezahlte Kapital dürfe ausschliesslich für die Erstellung der Mehrfamilienhäuser verwendet werden. Entgegen dieser Vereinbarung inves- tierte die Beschuldigte diese halbe Million nicht in ihr Bauprojekt. Was mit dem Geld geschehen ist, lässt sich – wie bei fast allen Darlehen – nicht nachvollziehen (die Beschuldigte gab an, sie habe das Geld für die Befriedigung anderer Darle- hensgeber verwendet, pag. 142 24 011, pag. 18 824 Z. 4 ff.). Jedenfalls aber wuss- te sie, dass sie das vom Geschädigten AU.________ erhaltene Geld anderweitig als vereinbart verwendete. Entweder stopfte sie damit Löcher oder gab die CHF 500‘000.00 anderweitig aus. Unklar bleibt, weshalb die Beschuldigte dieses Geld (und jenes aus weiteren Darlehen, gemäss der Liste «Darlehen alle» handelte es sich Anfangs 2001 bereits um über rund CHF 1.49 Millionen, pag. 125 12 050) nicht verwendete, um mit der Überbauung fortzufahren. Immerhin entsprach alleine das Geld des Geschädigten AU.________ mehr als der Hälfte des von der AG.________ (Bank) verweigerten Kredits. Dieser Umstand zeigt, dass die Be- schuldigte – obwohl sie immer wieder betonte, dass sie das Bauprojekt mit den nötigen finanziellen Mitteln hätte realisieren können – nicht fähig war, das Baupro- jekt zu verwirklichen. Aufschlussreich ist zudem, dass die Beschuldigte ab 1998 keine saubere Buchhal- tung führte, dies notabene als Treuhänderin. Ihre diesbezügliche Argumentation anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach ein Schuhmacher sei- ne eigenen Schuhe am schlechtesten mache, wie auch jeder andere seinen eige- nen Beruf für sich selber am schlechtesten ausführe (pag. 18 823 Z. 10 ff.), über- zeugt nicht. Es ist offensichtlich, dass die Beschuldigte wegen/trotz Kenntnis ihrer Überschuldung keine Transparenz schaffen wollte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Argumentation des WSG, gestützt auf das von der Beschuldigten im Juni 2000 selber verfasste Dokument («Geschichte Überbauung Matte Y.________, Hauptgründe der Fehlschläge»; pag. 18 173) da- von auszugehen, spätestens ab diesem Zeitpunkt habe die Beschuldigte über kei- nen Rückzahlungswillen betreffend der zukünftigen Darlehen verfügt, sicher nicht zu ihren Ungunsten ausgefallen ist. Die Beschuldigte wusste grundsätzlich um das erhebliche Ausmass der von ihr aufgenommenen Gelder und um ihre Unfähigkeit, diese zurückbezahlen zu können. Gestützt auf das soeben Ausgeführte schliesst sich die Kammer dem Beweisergebnis des WSG hinsichtlich dem Scheitern des Bauprojekts Matte Y.________ sowie dem diesbezüglichen Wissen der Beschul- digten vollumfänglich an. 8.3 Das Spielverhalten der Beschuldigten Auch betreffend das Spielverhalten der Beschuldigten wird vorab auf die korrekte Zusammenfassung der vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel durch das WSG verwiesen (Dokumente der Casinos Bern, Basel und Bregenz pag. 18 341 f.; psychiatrisches Gutachten pag. 18 342 ff.; Aussagen der Beschul- digten pag. 18 345 ff.; Aussagen Dritter pag. 18 349 f.). Das WSG würdigte diese Beweismittel wie folgt (pag. 18 350 ff.): 23 «3.2.1 Der Zusammenhang zwischen dem Spielen und der Delinquenz A.________ verbrachte erwiesenermassen einen Grossteil ihrer Freizeit in Schweizerischen Spielca- sinos und besass im Grandcasino Bern nach eigenen Aussagen sogar einen VIP-Parkplatz. Auch die Spielhallen im grenznahen Ausland beehrte die Beschuldigte zeitweise in regelmässigen Abständen. Soweit ist der Sachverhalt unbestritten. Hingegen gehen die Ansichten bezüglich Gewinn und Spielverhalten deutlich auseinander. Da die Beschuldigte ihre Einsätze mit Bargeld tätigte und keine Aufzeichnungen über die Höhe der Einsätze existieren, gibt es naturgemäss keine direkten Beweise, mit welchen Geldern sie spielte und ob dabei Gewinne oder Verluste resultierten. In den Schweizer Casinos werden nur Auszahlungen, und diese erst noch erst ab CHF 5‘000.00 erfasst, in ausländischen Casinos teilweise nicht einmal das. Es kann daher nicht genau nachvollzogen werden, wie viel die Beschuldigte in der Zeit zwischen 2002 und 2009 einsetzte und wie viel sie gesamthaft gewann oder verlor. A.________ behauptete, sie habe beim Spielen insgesamt einen Überschuss und nicht Verluste er- zielt und habe nur eigene Mittel bzw. Gewinne aus dem Spiel für weiteres Spielen verwendet. Die Höhe des Gewinnes bezifferte sie jedoch unterschiedlich, so gab sie am an, CHF 16'000.00 (pag. 120 16 060 f.) gewonnen zu haben und gemäss ihrem Schreiben vom 18. Juli 2010 betrug der Über- schuss zu ihren Gunsten per 2009 CHF 56'000.00 (pag. 162 14 014). Wie sich aus den Aussagen von AV.________ vom Grand Casino Bern und den verschiedenen Un- terlagen in den Akten ergibt, gewinnen Spieler, über eine längere Zeit gesehen, nie, sondern verlieren mehr, als sie gesamthaft eingesetzt haben. Auch die Beschuldigte macht nicht geltend, grosse Ge- winne erzielt zu haben, bei einem Umsatz von mehreren Millionen ist ihr angeblicher Nettogewinn re- lativ bescheiden, unabhängig davon, ob es jetzt CHF 16'000.00 oder CHF 56'000.00 gewesen sind. Geht man gestützt auf diese Überlegungen davon aus, dass die Beschuldigte pro Jahr für das Spielen in etwa so viel Geld einsetzte, wie ihr nachweislich als Gewinn ausbezahlt wurde, so ergibt sich be- reits aus ihren eigenen Aussagen, dass ihre Behauptung, nur mit eigenen Mitteln gespielt zu haben, nicht zutreffend sein kann: Im Jahr 2002 wurden ihr nachweislich total rund CHF 130‘000.00 ausbe- zahlt, gemäss ihren Aussagen muss sie folglich ähnlich viel Geld fürs Spielen eingesetzt haben. Die Beschuldigte könnte zwar immer wieder mit demselben Geld gespielt haben und so den "Umsatz" künstlich in die Höhe getrieben haben. Dagegen spricht jedoch zum einen ihr Aussageverhalten, so gab sie an, einen Stock von jeweils CHF 1'000.00 bis CHF 3'000.00 gehabt zu haben (pag. 120 16 057 ff.). Zum anderen sprechen auch die Auszahlungen eine andere Sprache. Hätte die Beschuldigte nämlich immer dasselbe Geld wieder eingesetzt, das sie ausbezahlt erhalten hat, wäre der Auszah- lungsverlauf deutlich weniger starken Schwankungen ausgesetzt gewesen. Auch die AA.________ (Einzelfirma) erzielte im Jahr 2002 keinen (legalen) Umsatz in dieser Höhe, geschweige denn einen Reingewinn, der es der Beschuldigten erlaubt hätte, dieses Geld zum Spielen einzusetzen. Sie sagte aus, dass sie die Gewinne aus dem Jahr 2002 entweder wieder verspielt, oder zur Bezahlung von Rechnungen eingesetzt habe. Auf Vorhalt, dass ihr dann 2003 rund CHF 670‘000.00 ausbezahlt wor- den seien und sie 2002 nicht annähernd genug gewonnen habe, um Einsätze in dieser Höhe leisten zu können, blieb die Beschuldigte eine sinnvolle Antwort schuldig. Im Jahr 2004 wurden ihr gar über CHF 4 Millionen ausbezahlt, wobei sie behauptete, sie habe keine fremden Mittel eingesetzt, um die- se enorme Summe zu erzielen, sondern es habe sich um Gewinne gehandelt, die sie jeweils gleich wieder verspielt habe. Dass das nicht aufgehen kann, ist offensichtlich und das Gericht erachtet es angesichts dieser Zahlen als erstellt, dass das exzessive Spielverhalten der Beschuldigten nur dank 24 ihrer Delinquenz möglich war, mit anderen Worten, dass sie auch Gelder von Dritten für das Spielen eingesetzt haben muss, was sie den Geschädigten verschwieg. 3.2.2 Vorliegen einer Spielsucht Die Frage, ob die Beschuldigte entgegen ihren Behauptungen als spielsüchtig bezeichnet werden muss, hat das Gericht ebenfalls beschäftigt. Die Gutachterin kam zum Schluss, dass ein pathologi- sches Spielen, wenn auch keine „klassische“ Spielsucht, vorliege. Im Gutachten wird ausgeführt, dass die Einsicht in das Unrecht der Tat durch die wahrscheinlich vorliegende Spielsucht nicht beeinträch- tigt gewesen sei, es sei jedoch „denkbar“, dass eine verminderte Steuerungsfähigkeit vorgelegen sei. Die Gutachterin diagnostizierte also nicht mit Sicherheit eine Spielsucht, sondern sprach diese nur als „wahrscheinlich“ bzw. „denkbar“ an. Dies ist gerade angesichts der konkreten Umstände nachvoll- ziehbar. Nachvollziehbar deshalb, weil A.________ bis zu einem gewissen Grad stets in der Lage war, ihr Spielen zu kontrollieren, sie verbrauchte auch nicht sämtliches ihr zur Verfügung stehendes Geld für das Spielen, sondern brauchte Teile davon, um die dringendsten Gläubiger ruhig zu stellen, ihre Firma am Laufen zu halten und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Wäre sie im klassischen Sinne spielsüchtig gewesen, wäre ihr dies mindestens mit der Zeit nicht mehr gelungen. Ihr Leben bestand nicht nur aus Spiel, sie war in der Lage, die Fassade der erfolgreichen Geschäftsfrau bis zu ihrer Verhaftung aufrecht zu erhalten. Aus diesen Gründen stellt das Gericht grundsätzlich auf das Gutachten ab und kommt zum Schluss, dass die Beschuldigte voll schuldfähig ist, weshalb bei einer Verurteilung auch keine Strafmilderung im Sinne von Art. 19 StGB berücksichtigt werden muss.» Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen kommt die Kammer zu demselben Schluss wie bereits das WSG. Insbesondere vermag die oberinstanzlich einge- reichte «psychologische Beurteilung» des behandelnden Psychologen der Be- schuldigten, Dr. phil. W.________ (pag. 18 773 ff.), an diesen Erkenntnissen nichts zu ändern. Soweit hier interessierend – namentlich hinsichtlich der Frage, ob die Beschuldigte als vermindert schuldfähig zu gelten hat – ergibt sich daraus nichts Neues. Insbesondere scheint auch Dr. W.________ nicht davon auszugehen, dass das Spielverhalten der Beschuldigten die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in ei- nem strafrechtlich zu berücksichtigenden Ausmass beeinträchtigt hat. Jedoch sieht Dr. W.________ – wie bereits das WSG – eine Verbindung zwischen dem exzessi- ven Spielverhalten der Beschuldigten und der Aufnahme immer wieder neuer Dar- lehen. Ob die Beschuldigte mit dem Spielen tatsächlich das Sicherstellen des Über- lebens des Bauprojekts Y.________ bezweckte (S. 5 des Schreibens), kann dabei – weil irrelevant – offen gelassen werden. Dass ein Grossteil der aufgenommenen Darlehen letztlich im Casino landete, liegt jedenfalls auf der Hand. Es ist wohl kein Zufall, dass sich häufig zeitliche Übereinstimmungen finden zwischen Darlehens- aufnahmen und Casinobesuchen (vgl. hierzu die Ausführungen Berichtsrapport von Polizist AW.________, insbesondere die Tabellen auf pag. 120 11 050 f.). Zudem liefert dieser Schluss gleich auf zwei Fragen eine überzeugende Erklärung; zum ei- nen ist damit klar, woher die Beschuldigte das Geld zum Spielen hatte. Zum andern steht damit auch fest, wohin das Geld der Geschädigten geflossen ist, zumal die Beschuldigte unbestrittenerweise keinen aufwendigen Lebensstil führte. 25 IV. Die einzelnen Sachverhalte und deren rechtliche Würdigung 9. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs 9.1 Rechtliche Ausführungen zum gewerbsmässigen Betrug Für die theoretischen Grundlagen zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (in seiner bis zum 31. De- zember 2017 geltenden Fassung, vgl. dazu Ziff. V.13 hiernach, nachfolgend: aStGB; SR 311.0) kann vorab auf die korrekten und ausführlichen Erwägungen des WSG verwiesen werden (pag. 18 357 ff.): «a. Objektiver Tatbestand Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspie- geln oder Unterdrücken von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Für die Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs ist zunächst erforderlich, dass der Täter eine Person täuscht. „Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände“ (BGE 135 IV 76, E. 5.1; vgl. auch GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N 7, nachfolgend zit.: STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER). „Die Unwahrheit kann explizit oder implizit erklärt werden. Stillschweigend, d.h. durch konkludentes Tun abgegebene Erklärungen, gehören zum Kernbereich menschlichen Mit- einanders. Damit zählen konkludente Täuschungen auch zum Kernbereich falscher Tatsachenbe- hauptungen“ (Günther ARZT in Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013; Art. 146 StGB N 42) „Verschweigen ist i.d.R. Vorspiegelung, d.h. Täuschung durch Tun“ (…). Es kann schwierig sein, eine Täuschung durch Tun, insb. durch Stillschweigen bzw. Verschweigen von einer Täuschung durch Unterlassen abzugrenzen (…). Eine Täuschung durch Unterlassen ist in der praktisch ausser- ordentlich seltenen Form vorstellbar, dass die Intervention des Unterlassungstäters die Entstehung eins Irrtums verhindert hätte“ (BSK StGB-ARZT, Art. 146 StGB N 48 und 52). Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrages über seine Rückzah- lungsfähigkeit, d.h. seine Kreditwürdigkeit und damit die Sicherheit der Forderung, bzw. über seinen Rückzahlungswillen. Der Vermögensschaden ist gegeben und der Betrug somit vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditgewährung der- massen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darle- hensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (Ent- scheid 6B_910/2015 des Bundesgerichts vom 13. Januar 2016, E. 2.2.1). Für die Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs ist weiter erforderlich, dass die Täuschung arglistig begangen wurde. Mit diesem Tatbestandsmerkmal verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung wesentliche Bedeutung (vgl. sogleich unten). Der Arglist kommt somit die Funkti- on der Abgrenzung der nicht rechtswidrigen oder nur zivilrechtlich sanktionierten Täuschung (vgl. Art. 28 OR) vom strafrechtlich geahndeten Betrug zu (URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täu- schung als kriminalpolitische Herausforderung, in: ZStrR 117 / 1999, S. 152 ff., S. 153, nachfolgend zit.: CASSANI). 26 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Arglist in folgenden Fällen zu bejahen (vgl. statt vieler die Zusammenfassung in BGE 126 IV 165, E. 2.a): - Der Täter errichtet ein ganzes Lügengebäude oder bedient sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manœuvres frauduleuses; mise en scène); - der Täter bedient sich einer einfachen falschen Angabe, wenn (1) deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist; (2) deren Überprüfung nicht zumutbar ist; (3) der Täter den Getäuschten von einer möglichen und zumutbaren Überprüfung abhält; (4) der Täter sieht aus bestimmten Gründen voraus, dass der Getäuschte von einer Über- prüfung absehen werde, z.B. wegen einem Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Getäuschtem oder wegen Geistesschwäche, Unerfahrenheit, etc. des Opfers (BGE 120 IV 186 ff.; 119 IV 210 ff.; 119 IV 28, E. 3.e). „Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz, wie bereits erwähnt, dem Gesichts- punkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Wer sich mit einem Mindestmass an Auf- merksamkeit hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Mindestmass an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt“ (Urteil des BGer 6S.219/2006 vom 01.02.2007, E. 3.3). Bei der Konkretisierung derjenigen Vorsicht, die vom Getäuschten unter dem Stichwort der Opfermitverantwortung verlangt werden kann, ist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungs- weise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täu- schung reagiert hätte. „Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Opfers im Einzel- fall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt.“ Relevant ist die Frage, ob das be- treffende Opfer unter Einsatz gebührender Aufmerksamkeit den Irrtum hätte vermeiden können. „Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vor- sichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahr- lässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit“ (BGE 126 IV 165, E. 2a, mit Hinweis auf CAS- SANI, bestätigt in BGE 128 IV 18 ff.; vgl. auch BGE 135 IV 76 ff.). Das Bundesgericht führt im Entscheid 135 IV 76, E. 5.2, zum Thema „Opfermitverantwortung“ weiter aus: „Der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhal- ten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnützung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshand- lung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlich- keit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Cha- rakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers ein- wirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. (…). Bei der 27 Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Be- trachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betrof- fenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterord- nungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerf- lich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht. Auf der anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird.“ Im Urteil 6B_383/2013 vom 9. September 2013, E. 2.2. mit Hinweis auf CASSANI, S. 165, nahm das Bundesgericht den gleichen Gedanken auf und äusserte sich dazu wie folgt: „Die Rechtsprechung hat denn auch stets festgehalten, es wäre eine sonderbare Rechtsordnung, wenn sie gerade diejenigen, die infolge verminderter Geistesgaben in vermehrtem Masse der Gefahr ausgesetzt sind, sich zu ir- ren, nicht strafrechtlich gegen betrügerische Hervorrufung und Ausnützung von Irrtümern schützen würde. Das Strafrecht muss gegebenenfalls gerade Hilflose besonders schützen, auch wenn deren Verhalten von überdurchschnittlicher Vertrauensseligkeit zeugt“. Die arglistige Täuschung des Täters muss beim Opfer einen Irrtum hervorrufen. „Als Irrtum ist jede Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit anzusehen“ (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, § 15 N 29 f.). Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Beim Be- trug handelt es sich demnach um ein Selbstschädigungsdelikt (CASSANI, S. 154). Unter Vermögens- verfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen zu verstehen, das eine Vermögensmin- derung unmittelbar herbeiführt (BGE 126 IV 113, E. 3.a). Der Betrug ist erst dann vollendet, wenn die vom Getäuschten vorgenommene Vermögensdisposition ihn oder einen andern am Vermögen schädigt (BGE 99 IV 121, E. 1.b, 107 IV 1, E. 9). Der Schaden ist gegeben, wenn sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothe- tischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergibt. Dies bedeutet, dass ein Schaden u.a. dann gegeben ist, wenn eine Gegenleistung erbracht wird, die erheblich weniger wert ist, als der Täter behauptet. Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist dabei der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, es sei denn, die- ses sei nichtig und es seien noch keine Leistungen erbracht worden. Der Betrug ist mit der Schädi- gung vollendet, beendet ist er erst, wenn der Täter die Bereicherung erlangt hat (vgl. zum Ganzen TRECHSEL STEFAN/CRAMERI DEAN, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 146 N 20 und 23 ff., nachfolgend zit.: TRECHSEL/AUTOR). Eine blosse Gefährdung des Vermögens erfüllt den Tatbestand von Art. 146 StGB grundsätzlich nicht, da das Gesetz einen ei- gentlichen Schaden verlangt. Ist die Gefährdung aber so erheblich, dass sich das Vermögen - unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - bereits als vermindert darstellt, so ist damit auch ein Schaden ein- getreten (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, § 15 N 56). Zwischen der Täuschung und dem Irrtum sowie zwischen diesem und der Vermögensverfügung muss ein Motivationszusammenhang, nicht nur ein Kausalzusammenhang, bestehen (BGE 119 IV 210, E. 3.d, 116 IV 218, E. 3.c). Der Unrechtsgehalt des Betruges besteht gerade darin, dass der Betroffene 28 durch Irreführung zu seinem vermögensmindernden Verhalten bewogen wird; handelt er dagegen aus einem anderen Grund, so kommt höchstens ein Betrugsversuch in Betracht (STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, § 15 N 39). Ferner bedarf es eines Kausalzusammenhangs zwischen Vermö- gensverfügung und Schaden (TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 29). b. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. TRECHSEL/CRAMERI halten fest, dass „dolus subsequens non nocet“ (TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 31), mit anderen Worten muss der Vorsatz im Moment der Tathandlung gegeben sein. Auf der Seite des subjektiven Tatbe- standes ist neben dem Vorsatz vorausgesetzt, dass der Täter in der Absicht gehandelt hat, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Als Bereicherung gilt – wie bereits ausgeführt - jeder wirtschaftliche Vorteil (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, § 13 N 33). Der Vorteil muss jedoch dem Schaden entsprechen, welcher dem Betroffenen zugefügt wird (Grundsatz der Stoffgleichheit: STRA- TENWERTH/JENNY/BOMMER, § 15 N 62). Als unrechtmässig hat die Bereicherung zu gelten, wenn ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch auf sie besitzt (BGE 107 IV 169 ff.; 114 IV 133, E. 2.b). Nach der Praxis des Bundesgerichts genügt Eventualabsicht, d.h. es ist nicht erforderlich, dass der Täter nur handelt, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, sondern es reicht aus, dass er mit der Möglichkeit des Erwerbes eines solchen Vorteils rechnet und damit einverstanden ist (BGE 105 IV 29, E. 3). Den Vorteil allerdings muss er unbedingt erstreben; nur hinsichtlich der Unrechtmäs- sigkeit genügt Eventualdolus, wie er dann gegeben sein kann, wenn der Täter nicht sicher ist, einen Anspruch auf den erstrebten Vorteil zu haben (BGE 105 IV 29, E. 3; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, § 13 N 37). c. Gewerbsmässigkeit Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, begründet bereits in BGE 116 IV 319, liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätig- keit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Wie nach früherer Praxis verlangt das Bundesgericht sodann Dreierlei: 1) dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, 2) dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkom- men zu erlangen und 3) dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Viel- zahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113, S. 116, E. 2c). In einem ganz neuen Entscheid (6B_290/2016) hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung erneut bestätigt und ausgeführt: „Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit ge- geben.“» Ergänzend ist auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermit- verantwortung nur in jenen Fällen bejaht wird, in welchen die Leichtfertigkeit des Geschädigten das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Es kann sich dabei nur um Ausnahmefälle han- deln. Ob diese neuere Tendenz – wie von NYDEGGER (MICHA NYDEGGER, Grund und Grenzen der Arglist beim Betrug, ZStrR Band 131 S. 281 ff., S. 289) propagiert 29 – tatsächlich zu einem Paradigmenwechsel geführt hat und eine Täuschung nun grundsätzlich Arglist indiziert und neu geprüft werden muss, ob dies im konkreten Fall ausnahmsweise anders sein sollte, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls aber steht fest (und wurde bereits vom WSG eingehend dargelegt), dass das Bun- desgericht in seiner neueren Rechtsprechung den Begriff der «Arglist» opferfreund- licher auslegt als früher bzw. die Anforderungen an die strafbarkeitsausschliessen- de Opfermitverantwortung verschärft hat. Weiter ist für eine Vielzahl der nachfolgend zu prüfenden Sachverhalte von Bedeu- tung und deshalb hier noch einmal besonders hervorzuheben, dass das Bundesge- richt bei der Prüfung der Arglist nicht darauf abstellt, wie ein durchschnittlich vor- sichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Auch lassen Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen. Dem ist insbesondere Rechnung zu tragen, wenn der Täter eine besondere Notlage vortäuscht sowie an die Hilfsbereit- schaft des Getäuschten appelliert und es folglich nicht um ein lukratives Ge- schäftsangebot geht, das dieser annehmen oder bei Zweifeln besser ablehnen soll- te (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1). 9.2 Zu den einzelnen Geschädigten Fürsprecher B.________ führte in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag aus, die einzelnen Sachverhalte seien grundsätzlich unbestritten, nur mit der rechtlichen Beurteilung sei die Beschuldigte nicht einverstanden. Fest steht, dass die Beschul- digte nicht bestreitet, die angeklagten Beträge von den Geschädigten erhalten zu haben und ihnen dieses Geld auch zu schulden. Sie ist jedoch der Auffassung, dass sie sich mit den Darlehensaufnahmen nicht strafbar gemacht hat. Aufgrund der Tatsache, dass die Verteidigung aus den erstellten Sachverhalten andere rechtliche Schlüsse zieht als die Vorinstanz, wird nachfolgend dennoch auf die ein- zelnen Sachverhalte punktuell und soweit notwendig eingegangen. 9.2.1 H.________ und I.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 352), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 352 f.) sowie der Aussagen der Geschädig- ten H.________ und I.________ (pag. 18 353 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 354 f.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhande- nen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG Folgen- des fest (pag. 18 355): «Unbestritten ist vorliegend, dass die Schwestern I.________ und H.________ der Beschuldigten Va- luta 7. Juli 2003 je CHF 75‘000.00 auf das auf sie und ihren Mann lautende Konto bei der PostFi- nance überwiesen hatten, dies aufgrund des wenige Tage zuvor abgeschlossenen Vertrags „Aktivdar- lehen Überbauung Matte Y.________“. Ebenso ist erstellt, dass die Beschuldigte das Darlehen nicht zurückbezahlte und auch nicht für weitere Bautätigkeiten in Y.________ verwendet hatte, diesbezüg- lich kann auf das im allgemeinen Teil der Beweiswürdigung Ausgeführte verwiesen werden. Für die anschliessende rechtliche Beurteilung ist wesentlich, in welchem Verhältnis die Schwestern H.________ und I.________ zur Beschuldigten standen. 30 H.________ hatte Jahrgang 1934, I.________ wurde sogar bereits 1925 geboren. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2003 waren die Geschwister H.________ und I.________ somit 69 bzw. 78 Jahre alt und Rentnerinnen. Aus den Akten ergibt sich nicht, was für eine Ausbildung die beiden hatten und welcher Berufstätigkeit sie nachgingen. Aus den Aussagen von H.________ lässt sich schliessen, dass es sich um eine eher einfache Frau handelt, die der Beschuldigten in Finanzangelegenheiten wissensmässig klar unterlegen war: "Das Y.________ war bachab." oder "die Beschuldigte chlönete". Von ihrer Schwester ist nichts bekannt. A.________ hat diese als dominanter geschildert. Daraus kann jedoch nichts über die Verhältnisse von I.________ geschlossen werden. Angesichts ihres hohen Alters geht das Gericht von einem ähn- lichen Wissensdefizit gegenüber der Beschuldigten wie bei ihrer Schwester H.________ aus. Die Beschuldigte lernte H.________ und I.________ in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre kennen und füllte spätestens seit 1997 regelmässig die Steuererklärung für die beiden Schwerstern aus und stand ihnen auch sonst bei Alltagsproblemen zur Seite. Aus dieser anfänglich rein geschäftlichen Be- kanntschaft entwickelte sich zusehends eine persönliche, freundschaftliche Beziehung, auch wenn H.________ dies bei ihrer Befragung vom 24. August 2009 abstritt. Bei der Einvernahme vom 1. März 2010 bestätigte sie dann, der Beschuldigten das Geld aus Freundschaft gegeben zu haben. Auch aus den zitierten Schreiben ergibt sich zweifelsfrei, dass mehr als nur eine geschäftliche Bezie- hung bestand. Das Gericht erachtet daher als erstellt, dass die beiden Schwestern der Beschuldigten vertraut hatten und ihr angesichts des freundschaftlichen Verhältnisses vertrauen durften. Zudem war die Beschul- digte als Treuhänderin mit eigener Firma mindestens in Finanzangelegenheiten auch eine Respekts- person für sie. Aus dem oben beim allgemeinen Teil Ausgeführten ergibt sich, dass die Beschuldigte die Schwestern über das Projekt Matte Y.________ belog, dieses war Mitte 2003 längst gescheitert und es gab kei- nen Gesellschafter abzulösen. A.________ behauptete jedoch in der Einvernahme beim Staatsan- walt, sie habe den Schwestern gesagt, dass es ihr finanziell schlecht gehe, auch wenn sie keine Be- träge genannt habe. Da auch H.________ aussagte, sie habe die finanzielle Situation der Beschuldig- ten als eher schlecht angesehen, ist einerseits zu prüfen, ob diese über die finanzielle Situation der Beschuldigten effektiv getäuscht wurde und andererseits, ob sie nicht mehr hätte unternehmen müs- sen, um die Rückzahlungsfähigkeit der Beschuldigten abzuklären: A.________ war im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme mit rund CHF 2 Millionen verschuldet. Das Ausmass der Schulden kannten die Schwestern H.________ und I.________ zweifellos nicht, denn dann hätte sich H.________ anders ausgedrückt. Für das Gericht ist die Aussage von H.________ so zu interpretieren, dass sie davon ausging, die Beschuldigte verfüge nicht über freie CHF 150‘000.00, um den lästigen „Stänkerer“ los- zuwerden, dass sie aber sonst ein gut laufendes Treuhandbüro hatte und diesbezüglich eine erfolg- reiche Geschäftsfrau war, die ja auch ein grosses Bauprojekt am Laufen halten konnte. Anders ist ei- nerseits nicht zu erklären, warum die Schwestern der Beschuldigten danach auch noch jahrelang wei- ter vertrauten, ihr 2007 ja noch weitere rund CHF 370‘000.00 anvertrauten und andererseits, warum sie glauben konnten, die Beschuldigte sei in der Lage, ihnen 5% Zins auszubezahlen. Nicht einmal re- lativ naive ältere Damen würden jemandem, von dem sie wissen, dass er CHF 2 Millionen Schulden hat und mit einem grossen Bauprojekt ganz allein dasteht, sonst einen recht grossen Teil ihrer Er- sparnisse anvertrauen. Gestützt auf dieses Vertrauen und den am 2. Juli 2003 geschlossenen Darlehensvertrag "Aktivdarle- hen Überbauung Matte Y.________" überwiesen die beiden Schwestern per Valuta 7. Juli 2003 je 31 CHF 75'000.00 auf das Konto der Beschuldigten und ihres Mannes bei der PostFinance, von wo es innert zwei Tagen bereits abgehoben wurde. Bis auf zwei Zinszahlungen am 28. Januar 2004 von je- weils CHF 1'875.00 leistete die Beschuldigte keine Zins- oder Rückzahlungen.» Fürsprecher B.________ führte zu diesem Anklagepunkt aus, die Beschuldigte ha- be gegenüber der Geschädigten H.________ unbestrittenermassen erwähnt, dass es ihr finanziell schlecht gehe. Damit liege keine Täuschung und erst recht keine arglistige Täuschung vor, weshalb der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs nicht erfüllt sei. Diese Auffassung ist nicht richtig. Wie das WSG zutreffend ausführte, geht aus den vorhandenen Unterlagen nicht hervor, dass die Beschuldigte ihre tatsächliche Fi- nanzlage (zu diesem Zeitpunkt Schulden im Umfang von rund 2 Millionen Franken, pag. 120 11 058) offenlegte. Die Geschädigte H.________ erwähnte denn auch in ihrer Befragung vom 1. März 2010 nicht, dass es der Beschuldigten finanziell sehr schlecht gegangen sei (was sie – hätte sie vom tatsächlichen Schuldenberg ge- wusst – mit Sicherheit getan hätte). Sie gab vielmehr an, die Beschuldigte habe mit dem Geld eine Person ablösen wollen, welche immer stänkere und die sie deshalb loswerden wolle (pag. 120 20 358 Z. 40 ff.). Aus den Aussagen von H.________ geht zudem hervor, dass das Versprechen der Beschuldigten, sie werde das Dar- lehen gut verzinsen, mit ausschlaggebend für die Darlehensgewährung war (pag. 120 20 358 Z. 28; pag. 120 20 359 Z. 39). Hätte die Geschädigte H.________ tatsächlich gewusst, wie es finanziell um die Beschuldigte stand, wäre sie wohl kaum davon ausgegangen, dass ihr diese einen guten Zins bezahlen würde. An- lässlich ihrer oberinstanzlichen Befragung führte die Beschuldigte denn auch aus, sie habe niemandem gesagt, dass sie Millionenschulden gehabt habe (pag. 18 822 Z. 33). Sie machte geltend, sie habe schon gewusst, dass sie am Limit, am Ruin, gewesen sei, sie habe sich das aber nie bewusst gemacht (pag. 18 822 Z. 39 f.). Auch wenn die Kammer – wie in Ziff. 8 hiervor dargelegt – davon überzeugt ist, dass die Beschuldigte sehr genau wusste, dass es finanziell sehr schlecht um sie stand und dass sie die aufgenommenen Darlehen nicht würde zurückzahlen kön- nen, so kann angesichts aller soeben zitierter Aussagen nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihren Darlehensgebern das wahre Ausmass der Verschuldung tatsächlich offenlegte. Das WSG subsumierte den objektiven Tatbestand von Art. 146 aStGB die Ge- schehnisse die Geschädigte H.________ betreffend wie folgt (pag. 18 361 ff.): a. Täuschung und Irrtum Wie bereits erwähnt, gilt gemäss Lehre und Rechtsprechung als Täuschung jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzuru- fen, wobei die Unwahrheit auch implizit erklärt werden kann. Bereits aus den Ausführungen in der Beweiswürdigung geht unmittelbar hervor, dass die Beschuldigte die Schwestern H.________ und I.________ im Sinne des Betrugstatbestandes in mehrerlei Hinsicht täuschte. Sie spiegelte ihnen vor, das Projekt Matte Y.________ existiere und habe mehrere Gesellschafter, von denen einer abgelöst werden müsse. Zudem spiegelte sie ihnen vor, sie sei in der Lage, das Darlehen mit 5% zu verzinsen und es innert eines Jahres zurückzubezahlen. Damit täuschte sie aktiv, wenn auch konkludent über ihre finanzielle Situation und spiegelte den Schwestern eine nicht vorhandene Rückzahlungsfähigkeit 32 und -willigkeit vor, obschon die Beschuldigte weder die Fähigkeit noch den Willen, das Darlehen der Schwestern zurückzuzahlen, hatte. Das zeigt sich nicht nur daraus, dass sie es auch später nie zurückbezahlte, sondern auch, dass sie sich 2007 noch weitere Gelder der älteren Damen 2007 "an- eignete". Durch diese Täuschungen versetzte die Beschuldigte die Geschwister H.________ und I.________ in einen Irrtum: Sie glaubten effektiv, dass sich die Beschuldigte aufgrund des Ausstiegs eines Gesell- schafters in der Situation befinde, kurzfristig CHF 150'000.00 zu benötigen und dieses Geld in abseh- barer Zeit zurückzahlen zu können. b. Arglist In der Anklageschrift wird der Beschuldigten vorgeworfen, die Rückzahlungsfähigkeit und den Rück- zahlungswillen vorgetäuscht zu haben. Damit umschreibt die Anklageschrift Tatsachen, deren Über- prüfung für die Getäuschten nicht zumutbar bzw. von denen die Beschuldigte wusste, dass die Getäuschten sie nicht überprüfen würden. Diese Tatvariante der Arglist trifft vorliegend auch zu. Die Beschuldigte wusste genau, dass die Ge- schwister H.________ und I.________ ihr in Finanzfragen grosses Vertrauen entgegen brachten. Dieses Vertrauen untermauerte sie, indem sie angebliche Sicherheiten wie die bestehende Lebens- versicherung nannte. Zudem versprach sie ihnen einen Zins, der zwar über dem lag, was die Ge- schwister bei der Bank hätten erhältlich machen können, er war jedoch in keiner Weise überrissen. Für die Geschwister H.________ und I.________ war jedoch nicht in erster Linie der Zins massge- blich für die Darlehensvergabe, vielmehr handelten sie aus Freundschaft, wie H.________ glaubhaft darlegte. Die Beschuldigte bearbeitete sie lange, sie erwähnte das Bauprojekt Y.________ und die fi- nanziellen Schwierigkeiten immer wieder, sie "chlönte" bis sich die Geschwister zur Darlehensgabe verleiten liessen und die Beschuldigte bei der Ablösung des "lästigen Gesellschafters" helfen wollten. Die Beschuldigte wusste auch, dass die Angaben, welche sie machte, von den Geschwister H.________ und I.________ nicht überprüft würden soweit sie überhaupt überprüfbar waren: Der Rückzahlungswille ist als innere Tatsache von Natur kaum überprüfbar. Die Rückzahlungsfähigkeit war zudem nach aussen auch nicht überprüfbar. Die hohe Verschuldung von A.________ konnte zum damaligen Zeitpunkt niemand erahnen. Selbst wenn die Schwestern einen Betreibungsregisterauszug eingeholt hätten, wäre dieser ohne Eintrag gewesen. Somit hätte der Auszug sie nicht weiter ge- bracht. Auch eine Besichtigung der Baustelle von Y.________ hätte ihnen nur gezeigt, dass da ein Wohnblock steht und ein weiteres Feld zur Überbauung frei war. Die einfache Gesellschaft Matte Y.________ war zudem nicht im Handelsregister eingetragen, aus welchem hätte erkannt werden können, dass die Beschuldigte mit dem Bauprojekt auf sich alleine gestellt war, die vorherigen Gesell- schafter bereits seit einiger Zeit ausgestiegen waren und somit niemand mehr vorhanden war, dessen Beteiligung hätte übernommen werden müssen. Aufgrund der genannten Umstände ergibt sich, dass die geschädigten Schwestern der Beschuldigten vertrauen durften. Entsprechend erachtet das Gericht die notwendige Sorgfaltspflicht als erfüllt, wes- halb nicht von einer Opfermitverantwortung auszugehen ist. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Die Schwestern H.________ und I.________ überwiesen der Beschuldigten gestützt auf den Vertrag vom 2. Juli 2003 am 7. Juli 2003 jeweils den Betrag von CHF 75'000.00. Dadurch fand eine Vermö- gensübertragung statt, welche dazu führte, dass die Geschädigten entreichert und die Beschuldigte bereichert wurde. Da die Beschuldigte das Geld weder zurückzahlen wollte noch konnte, liegt ein 33 Vermögensschaden vor, denn die Geschwister H.________ und I.________ mussten ihre Forderung gegenüber der Beschuldigten unmittelbar vollständig abschreiben. Dass die Vermögensübertragung für den Schaden kausal war, bedarf keiner weiteren Worte. Angesichts des Umstandes, dass die Ver- träge am 2. Juli 2003 abgeschlossen wurden und die Überweisungen am 7. Juli 2003 erfolgten, ergibt sich ein Deliktszeitpunkt von Anfang Juli 2003. Zwischen der Vermögensübertragung und dem Irrtum bestand ein unmittelbarer Motivationszusam- menhang: Die Geschwister H.________ und I.________ wollten der Beschuldigten aus Freundschaft mit der Finanzierung helfen. Sie glaubten, dass sie mit der Zahlung von CHF 150'000.00 ermöglichen, dass A.________ einen Gesellschafter aus dem Vertrag auskaufen und die Überbauung dadurch fortsetzen konnte. Sie glaubten auch, dass sie das Geld zurückerhalten würden. Diese Annahmen waren dafür verantwortlich, dass die Geschwister jeweils CHF 75'000.00 überwiesen. Angesichts der Rückzahlung von gesamthaft CHF 3'750.00 reduziert sich zwar der Schaden auf CHF 146'250.00, nicht jedoch der Deliktsbetrag, da sich dieser unabhängig einer allfälligen Wiedergutmachung be- stimmt. Der geringere Schaden wird jedoch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die glaubhaften Aussa- gen von H.________, kommt die Kammer zum gleichen Ergebnis, sodass sie sich den zutreffenden Ausführungen des WSG mit nachfolgender Ausnahme vollum- fänglich anschliesst. In Abweichung zum WSG ist einzig darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von der Beschuldigten vorgenommenen Zahlungen im Umfang von CHF 3‘750.00 nicht um Rückzahlungen, sondern um Zinszahlungen handelte. Die- se reduzieren den Schaden indes nicht, sodass sich die Schadenssumme – gleich wie die Deliktssumme – richtigerweise auf CHF 150‘000.00 belaufen würde. Dieser Umstand ist jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbotes bei der Strafzumes- sung nicht zu berücksichtigen. Betreffend den subjektiven Tatbestand führte das WSG richtigerweise aus, es er- gebe sich bereits aus den Ausführungen im allgemeinen Teil, dass die Beschuldig- te vorsätzlich gehandelt habe. Die Beschuldigte wusste, dass sie das erhaltene Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückzahlen können. Dementsprechend wollte sie es auch nicht unmittelbar zurückzahlen. Weiter wusste sie, dass die In- formationen, welche sie den Geschädigten H.________ und I.________ gab, nicht der Wahrheit entsprachen und sie diese damit täuschen würde. Wie bereits ausge- führt wurde steht zudem fest, dass die Darlehensgelder nicht für das Bauprojekt Matte Y.________ verwendet wurden. Die Beschuldigte selber führt in ihrer schrift- lichen Stellungnahme aus, sie wisse nicht mehr, was mit dem Geld genau gesche- hen sei (pag. 18 895). Für die Kammer steht fest, dass die Beschuldigte offensicht- lich in der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern. Weiter führte das WSG zur Gewerbsmässigkeit aus was folgt (pag. 18 363 f.): «Gemäss der oben zitierten langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt im Begriff des be- rufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Ein ge- werbsmässiges Handeln kann daher grundsätzlich nur dann vorliegen, wenn der Täter mehr als eine Tat begangen hat und aufgrund der Umstände geschlossen werden muss, dass er zu einer Vielzahl weiterer Taten bereit ist. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- 34 stimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die delikti- sche Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Genau das liegt hier vor: Die deliktische Tätigkeit stellte zwischen 2003 und 2009, also während der Zeit, aus welcher die zahlreichen Betrugsvorwürfe stammen, das einzige namhafte Einkommen der Beschuldigte dar. Die Beschuldigte verwendete einen sehr grossen Teil ihrer Zeit und Energie, um immer neue Darlehensgeber zu finden und mit diesen Darlehen ihren Lebensunterhalt, und darunter fällt eben auch die Rückzahlung dringendster Schulden, zu begleichen. Das Gericht kann angesichts dessen gar nicht umhinkommen, von einer Gewerbsmässigkeit auszugehen.» Diese Ausführungen sind korrekt. Die Kammer kommt mithin zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschuldigte schuldig zu erklären ist des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von H.________ und I.________ im Deliktsbetrag von CHF 150‘000.00, begangen anfangs Juli 2003 in Zollikofen. 9.2.2 AU.________ Auch an dieser Stelle wird für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 364 f.), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 365 ff.) so- wie der Aussagen des Geschädigten AU.________ (pag. 18 367 ff.) und der Be- schuldigten (pag. 18 372 ff.) auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentier- te die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zum Geschädigten AU.________ allgemein und zu den einzelnen Darle- hensgewährungen Folgendes fest (pag. 18 374 ff.): «2.1.1 Allgemeines AU.________ und A.________ lernten sich Mitte der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts über AX.________, den Bruder von AU.________, kennen und es entwickelte sich zwischen ihnen eine ganz "tiefe", wenn auch nicht sexuelle Freundschaft. Es gibt daher auch keinen Grund, an den Aus- sagen von AU.________, die Beschuldigte sei seine einzige Bezugsperson gewesen, zu zweifeln. An der Hauptverhandlung schilderte er auf eindrückliche Art und Weise, wie sehr er ihr vertraut hat. Er hat auf sie gezählt und sie war ihm eine Stütze im Erbschaftsstreit mit seinem Bruder. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte, die selbst auch von einer ganz speziellen Freundschaft zwischen ihr und AU.________ sprach, dessen psychische Probleme und seine sich immer mehr ver- stärkende Abhängigkeit von ihrer Freundschaft genau erkannte und dass sie diese für sich selbst ausnutzte. Sie kannte seit ca. 1987 die finanziellen Verhältnisse von AU.________ genau, da sie sei- ne Steuererklärung ausfüllte. Nachdem AU.________ durch einen Landverkauf der Erbengemeinschaft AU.________ CHF 500‘000.00 erhalten hatte, gelang es ihr, ihn davon zu überzeugen, ihr dieses Geld, angeblich für die Überbauung Matte, zu geben. Auch wenn dieser Punkt zwar wegen der mittlerweile eingetre- tenen Verjährung strafrechtlich nicht mehr zu beurteilen ist, gilt als erstellt, dass A.________ ihm für dieses Geld bis 2003 mehr oder weniger regelmässig Zinsen bezahlte. Das stärkte das ohnehin schon grosse Vertrauen von AU.________ in sie. Das Gericht legt somit bei der konkreten Würdigung der einzelnen Anklageziffern das Bild eines Man- nes mit massiven psychischen Problemen, der aufgrund einer „tiefen Freundschaft“ ein immenses Vertrauensverhältnis gegenüber der Beschuldigten aufgebaut hatte, zu Grunde. 2.2.2 Zu Ziff. 2 der Anklageschrift (CHF 60‘000.00 am 30. September 2003) 35 Es ist belegt und auch nicht bestritten, dass A.________ am 30. September 2003 CHF 60‘000.00 in bar von AU.________, ohne dass dieser weitere Prüfungen unternommen hätte, erhielt. Aufgrund der nachträglich erstellten Vereinbarung ist auch erwiesen, dass es sich dabei nicht um eine Schenkung, sondern um ein Darlehen handelte. Der Text dieser Vereinbarung suggeriert, dass die Beschuldigte AU.________ vor der Darlehensgewährung angegeben habe, sie brauche das Geld für Y.________, davon geht auch die Anklage aus. A.________ sagte jedoch aus, glaublich habe sie diese CHF 60‘000.00 für die Garage ihrer Schwester in AY.________ erhalten (vgl. dazu unten zu Ziff. II.1. der AS) und auch AU.________ erwähnte eine Geldübergabe aus diesen Gründen, wenn auch nicht konkret in Bezug auf diese CHF 60‘000.00. Die Frage, wofür AU.________ der Beschuldigten das Geld genau gab, kann angesichts der Anklage auf Betrug letztlich offen bleiben. Zum Zeitpunkt des Darlehens war wie im allgemeinen Teil ausge- führt das Bauprojekt Matte Y.________ bereits gescheitert und die Beschuldigte war bereits zum da- maligen Zeitpunkt nicht mehr rückzahlungsfähig und -willig. AU.________ wusste zwar, dass die Be- schuldigte finanzielle Probleme hat, jedoch kannte er das Ausmass der Verschuldung nicht annähernd. 2.2.3 Zu Ziff. 7 der Anklageschrift (CHF 70‘000.00 am 15. Oktober 2004) Ebenfalls unbestritten ist, dass AU.________ der Beschuldigten wie angeklagt am 15. Oktober 2004, also rund ein Jahr nach der Übergabe der CHF 60‘000.00, weitere CHF 70‘000.00 anvertraute. Weder er noch sie können sich konkret erinnern, wofür er ihr das Geld gab. Ein schriftlicher Vertrag existiert nicht. Aus der von der Beschuldigten erstellten Kapitalbestätigung, die auch eine Zinsberechnung über alle von AU.________ bisher erhaltenen Gelder aufweist, kann man jedoch problemlos schlies- sen, dass er ihr das Geld nicht schenken, sondern nur leihen wollte. Die Beschuldigte gab AU.________ an, sie brauche das Geld als „Überbrückung“. Zwar sagte er dies nicht bezogen auf diese Geldsumme so, doch hegt das Gericht keine Zweifel daran, dass sie ihm zu verstehen gab, er werde das Geld bald zurückerhalten und in dem Sinne sei es eine Überbrückung für ein momentanes Finanzloch. Dass sie ihm ihre Verschuldung verschwieg und ihm weiterhin die er- folgreiche Treuhänderin und gute Freundin vorspielte, ohne in Wahrheit die Fähigkeit und den Willen zu haben, ihm die CHF 70‘000.00 zurückzubezahlen, bedarf angesichts des bisher Ausgeführten kei- ner langen Erwägungen mehr. 2.2.4 Zu Ziff. 19 der Anklageschrift (CHF 45‘000.00 am 14. November 2005) Es ist erstellt und von der Beschuldigten auch nicht bestritten, dass AU.________ sie im November 2005 und damit wiederum rund ein Jahr nach der letzten Geldübergabe, ermächtigte, von zwei seiner Konti insgesamt CHF 45‘000.00 zu beziehen. Von dieser Vollmacht machte sie am 14. November 2005 auch Gebrauch. Ebenso ist unbestritten, dass bei AU.________ kein Schenkungswille vorhan- den war und dass A.________ das Darlehen nicht zurückbezahlte. Weder AU.________ noch die Beschuldigte konnten sich an den Grund, den sie ihm für den Geldbe- zug genannt hatte, erinnern, und auch in diesem Fall existiert kein Vertrag. Gerade dieser Mangel an Dokumentation zeigt deutlich, wie sehr AU.________ A.________ vertraute. Er dachte, sie brauche dieses Geld nur vorübergehend, um aus einem finanziellen Engpass herauszukommen. Er hingegen war nicht unmittelbar auf das Geld angewiesen und erachtete sie nach wie vor als seine beste Freun- din, seine einzige Vertrauensperson, die ihm im zermürbenden Erbstreit mit den Geschwistern bei- stand. Er ging nach wie vor davon aus, dass seine halbe Million in der BF.________ (einfache Gesell- schaft Y.) Y.________ gut angelegt sei, so dass vor diesem Hintergrund CHF 45‘000.00 nicht so viel Geld war. 36 Die Aussage, wonach er jeweils, wenn er etwas benötigt hatte, sie gefragt habe, ob er noch genü- gend Geld für ein Haus gehabt habe, was sie stets bejaht und gesagt habe, er würde ja noch Geld von ihr erhalten, erachtet das Gericht als ausgesprochen glaubhaft, da sie auf eindrückliche Weise die Reflexionen von AU.________ widergibt. Das Gericht erachtet daher als erstellt, dass AU.________ weiterhin vom Rückzahlungswillen und der Rückzahlungsfähigkeit der Beschuldigten ausging, zumal er vom effektiven Ausmass ihrer Verschuldung nach wie vor keine Kenntnis hatte. 2.2.5 Zu Ziff. 33 der Anklageschrift (CHF 24‘100.00 am 12. Februar 2008) A.________ bestreitet nicht, im Februar 2008 weitere CHF 24‘100.00 von AU.________ erhalten zu haben. Wesentlich dabei ist, dass die Beschuldigte CHF 30'000.00, welche sie im August 2007 von AU.________ erhältlich machen konnte, ihm am 16. November 2007 zurückbezahlt hatte. Damit spie- gelte sie ihm erneut vor, sie sei in der Lage, Darlehen zurückzubezahlen, was sie in Wahrheit mit ei- genen Mitteln längst nicht mehr konnte, da sich ihre Schulden anfangs 2008 auf über CHF 4,5 Millio- nen beliefen. Mit welchen fremden Mitteln sie diese CHF 30‘000.00 bezahlte, lässt sich im Nachhinein nicht mehr rekonstruieren. Vor diesem Hintergrund ist die Geldübergabe von CHF 24‘100.00 zu beurteilen. AU.________ sagte sinngemäss aus, die Beschuldigte habe das Geld benötigt, um das neue Büro zu eröffnen, sie habe ihm gesagt, dass die AA.________ (Einzelfirma) „gefährdet“ sei. Er ist offenbar davon ausgegangen, dass sie im Wesentlichen nur eine neue Firma benötige. Von den finanziellen Problemen der AA.________ (Einzelfirma) hatte er keine unmittelbare Kenntnis. Offenkundig ist, dass die CHF 24‘100.00 nicht für die Gründung der AZ.________ GmbH verwendet worden sein können, denn diese wurde von der BA.________ GmbH, und damit letztlich mit Geld von BB.________ gegründet. A.________ belog AU.________ also erneut und verschwieg weiterhin ihre hohe Verschuldung. 2.2.6 Zu Ziff. 39 der Anklageschrift (CHF 75‘000.00 am 23. April 2009) Die Beschuldigte bestreitet weder, die CHF 75‘000.00 erhalten und nicht zurückgegeben zu haben, noch, von AU.________ schlechten psychischer Verfassung wegen des Tods seiner Katze gewusst zu haben. Hingegen versuchte sie geltend zu machen, sie wäre über einen Schreiner an weitere fi- nanzielle Mittel gekommen und hätte so AU.________ sein Geld zurückbezahlen können. Angesichts ihrer enorm hohen Verschuldung hätte aber selbst ein finanzieller Beitrag einer Drittperson nichts an ihrer mangelnden Rückzahlungsfähigkeit geändert, gab es doch seit Jahren weitaus drängendere Gläubiger als AU.________. Die Schilderung von AU.________, wie er gehofft habe, dass die Bankangestellte ihm die Herausga- be des Bargeldes verweigern würde, damit er es der Beschuldigten nicht geben müsse, zeigt überaus deutlich, in welchem Abhängigkeitsverhältnis er zu ihr stand und wie es ihm aufgrund seiner psychi- schen Probleme nicht gelang, sich daraus zu lösen. Angesichts der hohen Verschuldung hätte es der Beschuldigten auch nichts gebracht, wenn sie effek- tiv über einen Schreiner an neues Geld gelangt wäre, so hätte sie doch damit auch andere Schulden zurückzahlen müssen.» Die Kammer kommt hinsichtlich AU.________ zum gleichen erwiesenen Sachver- halt wie das WSG, so dass auf die soeben zitierten Ausführungen verwiesen wer- den kann. Im Vordergrund steht hier klar das absolute Vertrauens- bzw. Abhängig- keitsverhältnis des Geschädigten AU.________ mit/zu der Beschuldigten, was sei- ne Aussagen eindrücklich zeigen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- 37 lung schilderte er, er habe der Beschuldigten mehr vertraut als seiner Mutter (pag. 18 149 Z. 95 f.). Er bestätigte, wegen der tiefen Freundschaft zwischen ihnen bei- den den Geldbedarf der Beschuldigten auch gar nicht näher geprüft zu haben (pag. 18 152 Z. 198 ff.). Zudem gab er schon anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei an, die Beschuldigte sei eine gute und die einzige Bezugsperson gewe- sen (pag. 120 20 166 Z. 6). Beim Untersuchungsrichter führte er mehrfach aus, er habe der Beschuldigten vertraut (pag. 144 11 005 Z. 164; pag. 114 11 006 Z. 169). In den Jahren 1997 bis 2009 habe eine tiefe Freundschaft bestanden (pag. 114 11 010 Z. 305 f.). AU.________ hatte ausser der Beschuldigten niemanden, so be- zeichnete er seine Katze als seinen besten Freund (pag. 114 11 011 Z. 344 f.). Insgesamt zeichnen die Akten das Bild eines einfachen und wohl auch einsamen Mannes, der psychisch angeschlagen war und in der Beschuldigten seine einzige Vertrauensperson gefunden hatte. Wie unbeholfen AU.________ in Geschäftssa- chen war, zeigt sich beispielhaft an nachfolgender Aussage (pag. 144 11 014 Z. 441 ff.): «Ich hatte immer das Gefühl, es [jenes der Beschuldigten] sei ein seriöses Büro… Ihre An- gestellten empfand ich als kompetent. Ich musste mich jedoch manchmal wegen verschlampten Zah- lungen ärgern oder dass sie meine Steuererklärungen verspätet oder gar nicht erledigte. Ich habe so für Nachzahlungen und Bussen viel Geld verloren.» Keine in geschäftlichen Dingen versierte Person würde wohl ein Treuhandbüro, welches für die Erledigung der Steuerer- klärung beauftragt worden ist, als seriös bezeichnen, wenn die Steuererklärungen regelmässig zu spät oder gar nicht eingereicht und Zahlungen nicht ausgelöst wer- den. Selbst die Beschuldigte betonte in ihrer Stellungnahme, wie eng und freundschaft- lich das Verhältnis zwischen ihr und dem Geschädigten AU.________ gewesen sei (pag. 18 895 f.). Auch führte sie aus, AU.________ habe seit jeher unter psychi- schen Problemen gelitten. Fürsprecher B.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gel- tend, der Geschädigte AU.________ habe über die finanzielle Situation der Be- schuldigten Bescheid gewusst, weshalb keine arglistige Täuschung vorliege. Für die Kammer steht indes fest, dass der Geschädigte AU.________ nicht annähernd ahnte, auf welchem Schuldenberg die Beschuldigte tatsächlich sass. So beliefen sich ihre Schulden zum Zeitpunkt des letzten, vom Geschädigten AU.________ gewährten Darlehens im Umfang von CHF 75‘000.00 auf über 5 Millionen Franken (pag. 120 11 062). Hätte AU.________ dies gewusst, hätte er der Beschuldigten das Geld nicht geliehen bzw. wäre er zumindest nicht davon ausgegangen, das Geld je wieder zurückzuerhalten. Aus den Aussagen von AU.________ wie auch aus den vorhandenen Unterlagen geht nämlich klar hervor, dass er stets darauf bedacht war, dass Geld später zurück zu erhalten. Weiter ist ersichtlich, dass die Beschuldigte keineswegs mit offenen Karten spielte. So ist beispielsweise auf die Vereinbarung vom 18. Dezember 2003 zu verweisen, wo die Beschuldigte die BC.________ (Bank) (und nicht ihre prekäre finanzielle Situation) dafür verantwort- lich machte, dass die vereinbarte Rückzahlung nicht ausgelöst wurde (pag. 120 20 156): «Die BC.________ (Bank) führte die Rückzahlung ohne Rückmeldung an Frau A.________ nicht aus, da auf dem gewünschten Konto zum Ausführungstermin nicht genügen Kapital vorhanden war (trotzdem das Kapital auf dem Sparkonto bei der BC.________ (Bank) zu diesem Zeitpunkt vor- handen war)». Sie erwähnte mithin mit keinem Wort, dass sie sich in massiven finan- 38 ziellen Schwierigkeiten befand. Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Be- schuldigte immer wieder Kapitalrückzahlungen und gemäss den Aussagen von AU.________ bis 2003 auch Zinszahlungen leistete. Dies alles vertuschte die tatsächliche finanzielle Situation der Beschuldigten, wäre sie doch ohne weitere Darlehensaufnahmen und aus eigener Kraft keinesfalls in der Lage gewesen, diese Zahlungen zu leisten. Die Behauptung der Beschuldigten in ihrer Stellungnahme, AU.________ habe selber ausgesagt, er sei durch sie informiert worden, dass sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befinde, steht dem soeben Ausgeführten im Übrigen nicht entge- gen. Für die Kammer steht indes fest, dass die Beschuldigte das wahre Ausmass ihrer «finanziellen Schwierigkeiten» gegenüber dem Geschädigten AU.________ nicht offenlegte. Für die rechtliche Würdigung wird vollumfänglich auf die korrekten und umfassen- den Ausführungen im Motiv des WSG verwiesen (pag. 18 377 f.): «2.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum Alle fünf Anklageziffern legen der Beschuldigten zur Last, dass sie AU.________ über ihre Rückzah- lungsfähigkeit und ihren Rückzahlungswillen täuschte. Das Gericht erachtet diese Auffassung aus fol- genden Gründen als zutreffend: Beim Darlehen von CHF 60‘000.00 in bar vom 30. September 2003 war die Beschuldigte AU.________ bereits CHF 500'000.00 schuldig. Im Gegensatz zu dieser längerfristigen Investition, für welche AU.________ bis zum damaligen Zeitpunkt auch immer Zinsen erhalten hatte, wurde das neuerliche Darlehen explizit als "Überbrückungskredit" bezeichnet. Der Betrag sollte sodann nach Er- halt des Erstvermietungshonorars Zollikofen zurückbezahlt werden. Es war somit davon auszugehen, dass die Beschuldigte in Kürze das Geld zurückzahlen können würde. Zudem wurde AU.________ in der Vereinbarung vom 18. Dezember 2003 darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte über die not- wendigen finanziellen Mittel verfügte. AU.________ wurde daher für die Darlehensgewährung vom 30. September 2003 getäuscht und er unterlag einem Irrtum. Dieser wurde im Anschluss sogar noch bestärkt. Vor diesem Hintergrund sind auch die weiteren Darlehen zu sehen: Die Beschuldigte schuldete AU.________ zwar eine erhebliche Summe, dennoch machte sie immer nur Überbrückungskredite geltend, während die CHF 500'000.00 als Festinvestition dienten. Für AU.________ machte das Gan- ze somit den Anschein, dass die Beschuldigte lediglich über ein Liquiditätsproblem verfügte und nicht hoch verschuldet sei. Ferner erachtet das Gericht auch als erheblich, dass die weiteren Darlehen für sich alleine jeweils verhältnismässig geringfügig waren, verglichen mit dem, was AU.________ bereits "investiert" hatte. Indem er die Überbrückungskredite zur Verfügung stellte, wollte er der Beschuldig- ten jeweils etwas Luft verschaffen und schliesslich auch sein eigenes Kapital schützen. Auch der Um- stand, dass A.________ stets betonte, dass AU.________ von ihr noch Geld erhalte, zeigt, dass sie ihn über den Rückzahlungswillen und die Rückzahlungsfähigkeit täuschte. Dies untermauerte sie wei- ter, indem sie effektiv einmal CHF 30'000.00 zurückzahlte, wenn auch durch Fremdmittel. b. Arglist A.________ kannte die spezielle Persönlichkeit und die schwierigen Lebensumstände von AU.________ genau. Sie wusste, dass er ihr blind vertraute und sie seine einzige Bezugsperson war. 39 Entsprechend konnte sie voraussehen, dass er ihre Angaben nicht überprüfen würde. Es wäre für ihn schlicht nicht denkbar gewesen, über seine beste Freundin beispielsweise einen Betreibungsregister- auszug einzuholen oder ihre Angaben zu Y.________ näher zu hinterfragen, soweit die Darlehen überhaupt als Investition in Y.________ gedacht waren. Hinzu kommt, dass einige ihrer Behauptun- gen nicht oder nur mit grosser Mühe zu überprüfen gewesen wären, was ihr ebenfalls klar war und was sie ausnutzte. So wäre beispielsweise der Betreibungsregisterauszug bis September 2005 bei- nahe blank gewesen. AU.________ war von der Freundschaft mit der Beschuldigten abhängig, wes- halb das Gericht bei sämtlichen Ziffern zum Schluss kommt, dass die Täuschung jeweils arglistig war. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Es ist unbestritten, dass bei jeder der angeklagten Ziffern eine Vermögensübertragung stattgefunden hat und dass jede dieser Vermögensübertragungen aufgrund des hervorgerufenen Irrtums erfolgte. Die Beschuldigte leistete diverse Zinszahlungen und auch Rückzahlungen. Insgesamt beliefen sich die Darlehen, welche AU.________ der Beschuldigten gewährte, jedoch auf erheblich mehr, als Ge- genstand dieses Strafverfahren bildeten. Für die Bemessung des Schadens ist daher von der vollen Deliktssumme auszugehen. 2.3.2 Subjektiver Tatbestand Bereits aus den Ausführungen im allgemeinen Teil ergibt sich, dass die Beschuldigte vorsätzlich han- delte. Sie wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückzahlen können und ent- sprechend wollte sie es auch nicht unmittelbar zurückzahlen. Sie wusste auch, dass die Behauptun- gen, welche sie gegenüber AU.________ ins Feld räumte, nicht der Wahrheit entsprachen und sie diesen somit täuschte. Die Beschuldigte handelte zudem in der Absicht, sich unrechtmässig zu berei- chern.» Gestützt auf diese Ausführungen ist die Beschuldigte schuldig zu erklären des ge- werbsmässigen Betruges zum Nachteil von AU.________ im Deliktsbetrag von CHF 274‘100.00, begangen zwischen Ende September 2003 und April 2009 in Fru- tigen, Aeschi und Zollikofen. 9.2.3 BD.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 378 f.), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 379) sowie der Aussagen des Geschä- digten BD.________ (pag. 18 379 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 380) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zum Geschädigten BD.________ Folgendes fest (pag. 18 380 f.): «Die Beschuldigte bestreitet nicht, von BD.________ im Oktober 2003 CHF 150‘000.00 erhalten zu haben, das Darlehen ist denn auch auf ihrer „Liste IIb“ erfasst, wenn auch als Privatdarlehen. Das ge- naue Datum konnte jedoch nicht eruiert werden, da zwischen den Telefonaten und der Überweisung bzw. der Quittierung sicherlich etwas Zeit vergangen ist. Der Zeitpunkt der Darlehensvergabe wird daher auf Oktober 2003 festgelegt. Bestritten hingegen ist, was sie BD.________ als Grund für die Darlehensaufnahme gesagt hatte. BD.________ war bei der Befragung durch die Kantonspolizei bereits achtzig Jahre alt. Dennoch konnte er klar und logisch Antwort geben und nannte dabei Details wie, dass das Gespräch telefo- nisch geführt wurde und dass er im Anschluss die Banküberweisung telefonisch angeordnet hatte und 40 dass die Überweisung von zwei Bankkonti aus erfolgte. Er belastete die Beschuldigte auch nicht über Gebühr, im Gegenteil. Es gibt keinen Grund, warum er die Unwahrheit hätte aussagen sollen. Die Ausführungen von A.________ dagegen erweisen sich als ausgesprochen vage, lassen solche Details vermissen und sind ausserdem widersprüchlich: Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie CHF 150'000.00 für den Ausstieg des Architekten gebraucht hätte, wenn doch seine Leis- tungen verrechnet werden konnten. Das Gericht erachtet daher die Aussage von BD.________ als glaubhaft. Damit ist erstellt, dass A.________ ihm gegenüber behauptete, sie sei bei der Überbauung Matte in Schwierigkeiten, weil der Architekt ausgestiegen sei, sie benötige das Geld für zwei Jahre und er werde einen Zins von 5% bekommen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kannten sich die beiden bereits während zwanzig Jahren und sie bezeichneten sich gegenseitig als Freunde. Daher ist davon auszugehen, dass ein Vertrauensver- hältnis zwischen ihnen bestanden hatte. BD.________ hatte einen Käsehandel, war also in geschäft- lichen Dingen nicht gänzlich unerfahren. Aus der Aussage, er habe die Beschuldigte als „tüechtig“ er- achtet, erschliesst sich, dass er von ihr, die sich schon mit weniger als dreissig Jahren in einer Män- nerdomäne selbständig gemacht hatte, beeindruckt war und davon ausging, grundsätzlich eine erfolg- reiche Geschäftsfrau vor sich zu haben, die nun aber wegen des Ausstiegs eines „Compagnons“ in fi- nanziellen Schwierigkeiten steckte. Die Beschuldigte vermochte ihn davon zu überzeugen, es bestehe lediglich ein vorübergehendes Liquiditätsproblem, wie das bei grossen Bauvorhaben ja häufig der Fall sei. Das Gericht ist aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es von der Beschuldigten gewinnen konnte, überzeugt, dass diese BD.________ das Projekt Matte Y.________ mit Begeisterung ge- schildert hatte, was ebenfalls dazu beitrug, ihn davon zu überzeugen, ihr das Darlehen zu gewähren. BD.________ gab zu, dass er die Angaben der Beschuldigten nicht überprüft und auch keine Sicher- heit für sein Darlehen verlangt hatte. Festgehalten werden muss aber auch, dass die Beschuldigte ihm ihre wahre Verschuldung von damals über CHF 2,1 Millionen nicht offenlegte und dass sie da- mals noch über ein blankes Betreibungsregister und eine gültige Baubewilligung für Y.________ ver- fügt hatte. Mit anderen Worten wäre BD.________ selbst dann, wenn er Erkundigungen eingeholt hätte, nicht wesentlich weiter gekommen, zumal der Architekt, AF.________, ja tatsächlich ausgestie- gen war, wenn auch rund fünf Jahre früher.» Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und insbesondere die Aussagen von BD.________ kommt die Kammer zum selben erwiesenen Sachverhalt, so dass auf die Ausführungen des WSG verwiesen werden kann. Das Vorbringen der Ver- teidigung, der Geschädigte BD.________ habe keinerlei Abklärungen getätigt, vermag die Beschuldigte nicht zu entlasten. Wie das WSG richtigerweise ausführte, fanden sich zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch keine Einträge im Be- treibungsregister der Beschuldigten (pag. 120 14 372 ff., vgl. dazu auch die Aus- führungen des WSG auf pag. 18 336), zudem verfügte sie tatsächlich über eine Baubewilligung für das Projekt Matte Y.________ (pag. 120 12 330). Allfällig vor- genommene Abklärungen hätten den Geschädigten BD.________ mithin nicht wei- tergebracht. Weiter führte Fürsprecher B.________ aus, BD.________ habe der Beschuldigten das Geld gegeben, obwohl er deren finanzielle Situation als schlecht eingeschätzt habe. Er habe sich selber denn auch als nachlässig bezeichnet und fühle sich nicht betrogen. Es liege mithin keine arglistige Täuschung vor. 41 Die Tatsache, dass BD.________ der Beschuldigten das Darlehen über CHF 150‘000.00 einzig gestützt auf eine telefonische Bitte ihrerseits übergeben hat, wirft tatsächlich die Frage auf, ob er seiner Opfermitverantwortung nachge- kommen ist bzw. ob das Verhalten der Beschuldigten dennoch als arglistig be- zeichnet werden muss. Diese Fragen sind – insbesondere mit Blick auf die unter Ziff. 9.1 hiervor ergänzend ausgeführte, neuere bundesgerichtliche Rechtspre- chung – zu bejahen. Im Vordergrund steht dabei das freundschaftliche Verhältnis zwischen BD.________ und der Beschuldigten bzw. der Umstand, dass der Ge- schädigte die Beschuldigte kannte, ihr vertraute und sie als «tüechtig» einschätzte (pag. 120 20 376 Z. 34 ff.). Zudem wollte er ihr mit dem Darlehen helfen (pag. 120 20 376 Z. 38). Offenbar erzählte ihm die Beschuldigte, sie brauche das Geld, weil ein Gesellschafter kurzfristig ausgestiegen sei. BD.________ – selber ein ehemali- ger Käsehändler und damit in geschäftlichen Angelegenheiten kundig – wusste, was dies bedeutet (pag. 120 20 377 Z. 1 f.): «Für eine Überbauung braucht es Geld und wenn da einer aussteigt gibt es natürlich Probleme». Auch die Beschuldigte betont in ihrer Stellungnahme, zwischen ihnen beiden habe eine langjährige Freundschaft be- standen (pag. 18 896). Die Beschuldigte war sich mithin diesem Umstand bewusst und nützte ihn mit ihrer Bitte um Geld gezielt aus. Dass sie sich nach ihrer Schei- dung nicht oft gesehen haben, vermag am besonderen Verhältnis nichts zu ändern. Der Umstand, dass ein Betrugsopfer mit dem Täter längere Zeit keinen Kontakt hatte und diesen nur von früher her kennt, schliesst auch gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung die Arglist keineswegs aus. In diesem Zusammenhang ist auf den Entscheid des Bundesgerichts 6S.124/2002 vom 26. November 2002 hinzu- weisen (E. 3.2): «Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer gegenüber F. vor, finanziell vorübergehend in einem Engpass zu sein und kurzfristig Geld für die Rückzahlung von Schulden benötige. Tatsächlich war er (bleibend) zahlungsunfähig und wollte das Geld nicht zur Rückzahlung von Schulden verwenden. F. gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge ein Darlehen von Fr. 15'000.--. Der Beschwerdeführer zahlte das Darlehen nicht zurück. F. kannte den Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Militärdienstzeit. Er hatte ihn "als verantwortungsbewussten, initiativen, erfolgreichen, mitreissenden Führer" in Erinnerung. Er wusste, dass der Beschwerdeführer beruflich selbständig war und den Anschein eines erfolgreichen Geschäftsmannes vermittelte. Es lagen ihm keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Berufsleben ungleich weniger integer und vertrauenswürdig war, als er im Militär erschienen war. Angesichts des Vertrauens, das F. dem Beschwerdeführer allein schon aus der gemeinsamen Militärzeit entgegenbrachte, und des für F. offenbar leicht aufzubringenden Betrags, ist nachvollziehbar, dass er die falschen Angaben - z.B. durch Auszüge aus dem Betreibungs- und Handelsregister sowie durch Erkundigungen bei den Banken - nicht überprüfte. Denn er hätte durch eine solche Überprüfung ein grundlegendes Misstrauen zum Ausdruck gebracht und die im Militär gepflegte Kameradschaft nachträglich abgewertet. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht Arglist bejaht.» Gestützt auf diese Ausführungen ist nicht von einem derart leichtsinnigen Verhalten von BD.________ auszugehen, welches das Handeln der Beschuldigten völlig in den Hintergrund rücken liesse. Vielmehr wusste die Beschuldigte von dem ihr ent- gegengebrachten Vertrauen aufgrund der langjährigen Freundschaft und nützte 42 dieses gezielt aus, indem sie an die Hilfsbereitschaft von BD.________ appellierte. Eine zum Ausschluss der Strafbarkeit der Beschuldigten führende Opfermitverant- wortung liegt nicht vor. Das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung ist mit- hin erfüllt. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des gewerbsmässigen Betruges geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen, sodass hierfür vollumfänglich auf das Motiv des WSG verwiesen wird (pag. 18 382 f.). Die Beschuldigte ist mithin schul- dig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von BD.________ im Deliktsbetrag von CHF 150‘000.00, begangen im Oktober 2003 in Zollikofen. 9.2.4 AM.________ und AN.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 383 f.), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 384 f.) sowie der Aussagen von AM.________ (pag. 18 385) und der Beschuldigten (pag. 18 385) wird auf das Mo- tiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfas- send und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zu den Geschädigten AM.________ und AN.________ Folgendes fest (pag. 18 386): «Der äussere Ablauf der Ereignisse ist aufgrund der vorliegenden Dokumente erstellt, die Beschuldig- te hat denn auch nicht bestritten, vom Ehepaar AM.________ und AN.________ CHF 150‘000.00 entgegengenommen und bis auf eine Zinszahlung über CHF 4‘000.00 nichts zurückbezahlt zu haben. A.________ bestritt auch nicht, als Verwendungszweck das Bauprojekt Matte Y.________ genannt zu haben, zählte zudem selber das Darlehen auf der Liste IIb zu Y.________. Jedoch machte sie einer- seits sinngemäss geltend, sie habe damals noch daran geglaubt, dass das zweite Haus gebaut wer- den könne und andererseits, sie habe das Ehepaar AM.________ und AN.________ auch nicht über den angeblichen Verurkundungstermin, der geplatzt sei und die Ablösung eines Gesellschafters, an- gelogen. Dass beides nicht der Wahrheit entspricht, geht aus den Ausführungen im allgemeinen Teil hervor, die Beschuldigte wusste spätestens seit dem Jahr 2000, dass das Projekt Matte gescheitert war. Dass auch der Vertrag mit der AD.________ (Stiftung) an den wirtschaftlichen Gegebenheiten nichts änderte, wurde bereits ausgeführt. Auch gab es schon längst keine Gesellschafter mehr, die hätten abgelöst werden können oder müssen, sondern „nur“ noch private Schuldner der Beschuldig- ten. Beweiswürdigend ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Staatsanwalt korrekt davon ausging, dass die A.________ für das Ehepaar AM.________ und AN.________ eine Vertrauensperson war, erledigte sie doch schon seit rund zehn Jahren die Steuererklärung für das Ehepaar und war diesem in wirtschaftlichen Belangen auch intellektuell bzw. vom Auftreten her überlegen. Wie geschickt sie mit dem Ehepaar umzugehen vermochte, geht auch aus den E-Mails hervor, in denen sie sich nach dem Wohlergehen des Sohnes des Ehepaars erkundigte und von diesem im Gegenzug Kinderfotos geschickt erhielt (vgl. dazu pag. 120 20 390 ff.). Hinzu kommt, dass sie mit dem Ehepaar AM.________ und AN.________ einen seriösen Vertrag abschloss, dies trotz der zeitlichen Dringlich- keit, die sie vermittelte, und dem Ehepaar mit 6% nicht nur einen Zins, der realistisch erschien, son- dern mit der sinngemässen Einräumung eines Vorkaufsrechts für eine der zu erstellenden Wohnun- gen auch eine vermeintlich valable Sicherheit bot. Aus den Aussagen von AM.________ geht denn auch hervor, dass diese Sicherheit und das Erwähnen der Todesfallversicherung durchaus ein Argu- ment für den Darlehensabschluss war. Dass die Beschuldigte im August 2004 weder rückzahlungs- 43 fähig noch -willig war, jedoch ihre Verschuldung nicht offen legte, bedarf an dieser Stelle keiner Aus- führungen mehr.» In Würdigung der vorhandenen Beweismittel kommt die Kammer zum gleichen Beweisergebnis wie das WSG, dessen ausführlichen Erwägungen bleibt nicht mehr viel hinzuzufügen. Soweit die Verteidigung oberinstanzlich ausführte, AM.________ sei von einem Darlehen an die Beschuldigte persönlich ausgegangen und die ver- sprochene Wohnung sei nur zweitrangig gewesen, bleibt unklar, was hierbei gegen eine Strafbarkeit der Beschuldigten sprechen sollte. Zweifellos steht fest, dass zwi- schen der Beschuldigten und dem Ehepaar AM.________ und AN.________ – ge- rade in finanziellen Angelegenheiten – ein Vertrauensverhältnis bestand. So erle- digte die Beschuldigte die Steuererklärung für die Geschädigten (pag. 120 20 401 Z. 17 ff.). Auch privat pflegten die Parteien Kontakt, die Beschuldigte betonte in ih- rer Stellungnahme selber, wie sehr sie sich auch für den Sohn vom Ehepaar AM.________ und AN.________ interessiert habe (pag. 18 896 f.). Offenbar mach- te sie diesem auch Geschenke (vgl. Schreiben der Beschuldigten auf pag. 120 20 393). Ob das Darlehen an die Beschuldigte selber geleistet wurde oder (das war die Alternative gemäss Fragestellung auf pag. 120 20 402 Z. 29 f.) ob es sich dabei um eine Beteiligung als «stille Gesellschafter» gehandelt habe, spielt keine Rolle. Klar ist jedenfalls, dass das Darlehen mit einem klaren Verwendungszweck, näm- lich für das Bauprojekt in Y.________, einbezahlt wurde (vgl. die Aussagen von AM.________ pag. 20 ff. sowie die Vereinbarung auf pag. 120 20 399 f.). Fürsprecher B.________ führte weiter aus, die Beschuldigte habe ihre schlechte Finanzlage gegenüber dem Ehepaar AM.________ und AN.________ offengelegt. Hierfür finden sich in den Akten indes keine Anhaltspunkte, im Gegenteil. Dass die Beschuldigte nicht mit offenen Karten spielte, ergibt sich insbesondere aus der Vereinbarung vom 1. August 2004. Sowohl was den Grund für das Darlehen (Ablö- sung eines Gesellschafters), als auch die vorhandenen Sicherheiten (Vorkaufsrecht für eine Wohnung und Lebensversicherung) anbetraf, entsprachen die Angaben nicht der Wahrheit. Zudem geht aus den Aussagen von AM.________ deutlich her- vor, dass die Beschuldigte mit keinem Wort erwähnte, sie befinde sich in finanziel- len Schwierigkeiten (pag. 120 20 402 Z. 36 ff.): «Wie beurteilten Sie die finanzielle Situation der Angeschuldigten zum besagten Zeitpunkt und wie wurde Ihnen diese durch Frau A.________ ge- schildert? Ich hatte keine Einsicht. Ich hatte keine Zweifel, sonst hätten wir es nicht gemacht.» Was die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vorbrachte, über- zeugt mithin nicht. Für die rechtliche Würdigung kann deshalb vollumfänglich auf die Ausführungen des WSG verwiesen werden (pag. 18 386 f.): «4.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum Die Beschuldigte täuschte das Ehepaar AM.________ und AN.________ in mehrfacher Hinsicht: Zum einen täuschte sie den Rückzahlungswillen und die Rückzahlungsfähigkeit vor: Sie räumte die Le- bensversicherung sowie ein Kaufrecht zum Vorzugspreis als Sicherheiten ein, welche im Falle des Scheiterns zum Zuge hätten kommen sollen. Diese Sicherheiten scheiterten jedoch daran, dass sie nicht hinreichend vorhanden waren. Zum anderen täuschte die Beschuldigte darüber hinweg, dass 44 die Einfache Gesellschaft Matte nicht mehr existierte, dass sie bereits seit einiger Zeit die einzige ver- bleibende "Gesellschafterin" war und somit niemand abgelöst werden musste. b. Arglist Die Beschuldigte kannte AM.________ und AN.________ seit einigen Jahren und füllte für diese je- weils die Steuererklärung aus und hatte somit Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Familie. Es handelte sich jedoch nicht nur um eine geschäftliche Beziehung, die Beschuldigte spiegelte vor sich für die Familie von AM.________ und AN.________, insbesondere auch für den Sohn, zu interessie- ren. Zwischen Familie AM.________ und AN.________ und der Beschuldigten bestand somit ein Ver- trauensverhältnis. AM.________ und AN.________ haben Jahrgang 1964 bzw. 1966. Der Ehemann arbeitet als Sanitär- Installateur, von AN.________ ist nichts bekannt. Aus den Schreiben kann geschlossen werden, dass beide in geschäftlichen Belangen über keine grossen Erfahrungen verfügen. Entsprechend hatten sie vor dem Vertragsabschluss auch keine eigenen Abklärungen getroffen. Diese hätten sie jedoch auch nicht weitergebracht: Ihnen wurde nicht nur ein überzeugender Vertrag mit vermeintlich ausreichen- den Sicherheiten vorgelegt, sondern auch Pläne eines real existierenden Projekts. Zudem stand die Beschuldigte damals wirklich in Vertragsverhandlungen mit der AD.________ (Stiftung); selbst wenn AM.________ und AN.________ dort angerufen hätten, hätte sie nichts Negatives erfahren. Auch die Einholung eines Betreibungsregisterauszugs hätte sie Mitte 2004 noch nicht misstrauisch werden las- sen müssen. Die Beschuldigte nutzte diese Gegebenheiten zu ihrem Vorteil aus. Sie wusste, dass keine Überprü- fungen hätten durchgeführt werden können, welche das Ehepaar effektiv von der Darlehensge- währung hätten abhalten können. Die Täuschung war somit arglistig. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Aufgrund der Täuschung stellte das Ehepaar der Beschuldigten den Betrag von CHF 150'000.00 zur Verfügung. Es liegt somit eine Vermögensübertragung vor, welche in direktem Zusammenhang mit der Täuschung steht. Am 15. Februar 2005 fand eine Zinszahlung in der Höhe von CHF 4'000.00 statt. Dies ändert zwar am Deliktsbetrag nicht, vermindert jedoch den Schaden, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. 4.3.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld verwenden, um andere Schulden zu bezahlen. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.» Wie bereits ausgeführt wurde, reduziert eine Zinszahlung den Schadensbetrag nicht. Die Schadenssumme würde sich deshalb richtigerweise – gleich wie die De- liktssumme – auf CHF 150‘000.00 belaufen. Dieser Betrag ist jedoch von der An- klageschrift nicht erfasst, sodass es bei einem Schadensbetrag von CHF 146‘000.00 bleibt. Die Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des gewerbs- mässigen Betrugs zum Nachteil von AM.________ und AN.________ im Deliktsbe- trag von CHF 150‘000.00, begangen im August 2004 in Zollikofen und Innerberg. 45 9.2.5 AB.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 388), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 388 f.) sowie der Aussagen von AB.________ (pag. 18 389 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 390) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel um- fassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zum Geschädigten AB.________ Folgendes fest (pag. 18 390 f.): «Weder die Ausgangslage noch die konkreten Vertragsbedingungen oder der Geldfluss sind umstrit- ten: AB.________, Mitbegründer der Einfache Gesellschaft Matte Y.________ und damit langjähriger Bekannter bzw. Geschäftspartner der Beschuldigten, gewährte ihr, nachdem er das Land in Y.________ für rund CHF 1,2 Millionen an die AD.________ (Stiftung) hatte verkaufen können, ein Darlehen über CHF 250‘000.00. Bevor er das Darlehen gewährte, holte er einen Betreibungsregister- auszug über die Beschuldigte ein, der zum damaligen Zeitpunkt jedoch keine wesentlichen Einträge enthielt. Das Darlehen wurde auf ein bei der Bank BE.________ extra errichtetes „Baukonto“ über- wiesen, wovon die Beschuldigte das Geld in kürzester Frist abzog und unbestrittenermassen nicht für die Erstellung des zweiten Wohnblocks in Y.________ verwendete. Dennoch führte sie das Darlehen auf ihrer Liste IIb explizit als für Y.________ gewährt auf. Die Aussage von AB.________, wonach er daran glaubte, dass mit einer renommierten Firma wie der AD.________ (Stiftung) etwas gehe, erachtet das Gericht als glaubhaft. Ebenfalls als glaubhaft erach- tet das Wirtschaftsstrafgericht die Ausführungen von AB.________ bezüglich seiner Kenntnisse über die finanzielle Entwicklung des Bauprojekts und der Beschuldigten. AB.________ stieg gerade aus, bevor der erste Wohnblock verkauft werden konnte. Er wusste somit nicht, dass der Verkauf mit ei- nem erheblichen Verlust abgeschlossen werden musste. Hingegen wusste er, dass AF.________ nach Frankreich auswanderte und dass die Beschuldigte somit die letzte verbleibende Gesellschafte- rin war. Ebenso wusste er genau, dass auf seinem Land seit 1998 nicht mehr gebaut worden war. Beweiswürdigend festzuhalten ist jedoch, dass sein Gesellschaftsbeitrag, wie die Beschuldigte selbst ausführte, im Wesentlichen darauf beschränkt war, das Bauland zur Verfügung zu stellen und er be- teiligte sich nur in geringem Umfang an den Kosten, etwa an denjenigen der Baubewilligung. Er hatte somit keinen Einblick in die Bücher der BF.________ (einfache Gesellschaft Y.) und interessierte sich offenkundig auch nicht wirklich dafür, solange er den Baurechtszins erhielt, was, wie das Wirtschafts- strafgericht ebenfalls als glaubhaft erachtet, nicht immer reibungslos klappte.» Fürsprecher B.________ führte zum Geschädigten AB.________ aus, dieser habe einen Betreibungsregisterauszug der Beschuldigten eingeholt und habe gewusst, dass sie zu kämpfen habe. Er fühle sich von ihr nicht betrogen, weshalb keine arg- listige Täuschung vorliege. Das WSG hat zu Recht festgehalten, dass AB.________ sowohl wusste, dass die Beschuldigte die letzte Gesellschafterin war, als auch, dass auf seinem Land seit 1998 nicht mehr gebaut wurde. Dennoch – und darauf ist auch nach Auffassung der Kammer abzustellen – ging AB.________ nach dem Einstieg der AD.________ (Stiftung) davon aus, dass «jetzt etwas gehen würde». Er verfügte – anders als die Beschuldigte, die wusste, dass sie das Bauprojekt trotz des Kaufs des Baulandes durch die AD.________ (Stiftung) nicht mehr würde realisieren können – nämlich über keinerlei Anhaltspunkte dafür, wie es finanziell um die Beschuldigte tatsäch- lich stand bzw. dass diese zum Zeitpunkt seiner Darlehensgewährung bereits 46 Schulden von mehr als 2.5 Millionen Franken angehäuft hatte. Vor allem ergab sich auch nichts dergleichen aus dem eingeholten Betreibungsregisterauszug, dieser war im Jahr 2004 nämlich noch blank (pag. 120 14 372 ff.) bzw. enthielten gemäss Aussage des Geschädigten AB.________ keine nennenswerten Einträge (pag. 120 20 451 Z. 11 f.). Hätte AB.________ von den tatsächlichen Schulden gewusst, so hätte er der Beschuldigte mit Sicherheit kein Darlehen über CHF 250‘000.00 ge- währt. Soweit die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme behauptete, das Geld von AB.________ sei tatsächlich als «Betriebsmittel für den Start der Realisierung der Überbauung Y.________» verwendet worden, so ist ihr die von Polizist AW.________ vorgenommene Gegenüberstellung der Auszahlungen vom «Bau- konto» und den Auszahlungen im Casino Bern vorzuhalten (pag. 120 20 410). So wurden in der Zeit vom 17. September 2004 bis am 27. September 2004 ab diesem Konto vier beträchtliche Auszahlungen von insgesamt CHF 142‘000.00 vorgenom- men. Übereinstimmend wurde an allen vier Auszahlungstagen eine intensive Spiel- tätigkeit der Beschuldigten im Casino Bern aufgezeichnet. Es liegt mithin auf der Hand, wofür das Geld von AB.________ tatsächlich verwendet wurde. Bei diesem Beweisergebnis kann für die rechtliche Würdigung vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im Motiv des WSG verwiesen werden (pag. 18 391 f.): «5.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum AB.________ wusste über den Stand des Bauprojekts Matte Y.________ Bescheid. Darüber täuschte die Beschuldigte AB.________ entgegen der Formulierung in der Anklageschrift nicht. Jedoch täuschte sie ihn, indem sie ihm ihre Rückzahlungsfähigkeit und ihren Rückzahlungswillen vor- spiegelte. Den grossen Verlust, welcher mit dem Verkauf der ersten Liegenschaft erzielt wurde, kann- te AB.________ nicht. Mit dem Einstieg der AD.________ (Stiftung) spiegelte A.________ ihm vor, sie werde nun in der Lage sein, den nächsten Wohnblock zu bauen. Er konnte nicht wissen, dass sie für die weitere Überbauung keine zusätzlichen Investoren finden konnte, zumal er auch die Details des Vertrags zwischen der Beschuldigten und der AD.________ (Stiftung) nicht kannte. Es entzog sich somit seiner Kenntnis, dass auch diese das Bauland nicht als Sicherheit zur Verfügung stellte. Er realisierte lediglich, dass es sich bei der AD.________ (Stiftung) um eine renommierte Firma handel- te, die über grosse finanzielle Mittel verfügte und ihm den Kaufpreis für das Bauland umgehend be- zahlen konnte. Die Beschuldigte spiegelte ihm weiter geschickt vor, sie werde sein Darlehen über CHF 250‘000.00 für den Bau verwenden, indem sie bei der Bank BE.________ extra ein mit „Baukonto Y.________“ bezeichnetes Konto eröffnen liess und ihn anwies, die CHF 250‘000.00 auf dieses Konto zu überwei- sen. Sie räumte ihm zudem das Recht ein, eine der Wohnungen lediglich zum Landpreis zu erwerben, was das Bild eines wiederaufgelebten Bauvorhabens vervollständigte und somit zur Täuschung über den Zweck des Darlehens weiter beitrug. Durch die Täuschungen der Beschuldigten unterlag AB.________ einem Irrtum über die Zahlungs- fähigkeit der Beschuldigten: Er wusste zwar, dass es um ihre Finanzen nicht rosig bestellt war, er konnte jedoch nicht von einer dermassen hohen Verschuldung ausgehen, zumal der Betreibungsre- gisterauszug, den er eingeholt hatte, noch keine wesentlichen Einträge enthielt. 47 b. Arglist A.________ und AB.________ lernten sich durch das Inserat „sind Sie am Bauen interessiert“, wel- ches die Beschuldigte schaltete und so das Bauprojekt Matte Y.________ ins Leben rief, kennen. Sie kannten sich somit seit rund dreizehn Jahren, als der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. In die- ser gesamten Zeit hatte er sie als jemanden erlebt, der nie aufgab, der sich immer mit „Herzblut“ für das Projekt einsetzte. Wie aus dem bisher im allgemeinen Teil und bei den bisherigen Anklageziffern Geschilderten hervor- geht, hatte A.________ die Fähigkeit, sehr gezielt auf die Menschen einzugehen, ihre Schwachpunk- te zu erkennen und sie von sich zu überzeugen. So auch gegenüber AB.________: Da die Beschul- digte wusste, dass dieser aufgrund der schleppenden Bezahlung der Baurechtszinsen, davon aus- ging, sie stehe finanziell nicht sonderlich gut da, versprach sie ihm als Sicherheit eine der erstellten Wohnungen lediglich zum Landpreis. Nebst dem, dass ihm für sein Darlehen ein zwar guter, aber nicht überrissener Zins versprochen wurde, war dies ein weiteres Element, das ihn dazu brachte, zu glauben, der Bau des nächsten Mehrfamilienhauses stehe unmittelbar bevor und werde ein wirtschaft- licher Erfolg werden. Für das Gericht ist wesentlich, dass die Beschuldigte über kaum überprüfbare Punkte täuschte, ihren Willen, und ihre Fähigkeit, das Darlehen zurückzubezahlen. AB.________ hatte nämlich nicht blind- lings vertraut: Er holte einen Betreibungsregisterauszug ein, der nichts Alarmierendes enthielt, er war selbst in Kontakt mit der AD.________ (Stiftung) und er überwies sein Geld auf ein angeblich eigens für den Bau errichtetes Konto bei einer neuen Bank. Gegen das Vorliegen der Arglist würde sprechen, dass AB.________ jedoch schon rund neun Jahre vor der Darlehensgewährung aus der Einfachen Gesellschaft ausgestiegen war und in der Folge zwar einerseits erlebte, dass ein Mehrfamilienhaus gebaut werden konnte, dass andererseits seit 1998, und damit rund sechs Jahren, „nichts mehr ging“. Er erlebte im Jahr 2000 auch, dass die Beschuldigte trotz gegenteiliger Versprechungen nicht in der Lage war, ihm und AH.________ das Land abzukau- fen. Trotz seiner bisherigen Erfahrungen mit dem Projekt Matte hatte das Auftauchen der AD.________ (Stiftung) bei ihm das Bild der Beschuldigten als „Macherin“ wieder verstärkt. Es er- scheint daher nachvollziehbar, wenn er aussagte, für ihn sei mit dem Einstieg der AD.________ (Stif- tung) „sonnenklar“ gewesen, dass dort gebaut würde. Zusammenfassend überwiegen für das Gericht die Argumente für das Vorliegen der Arglist, zumal man sich auch die finanziellen Situation von Herrn AB.________ vor Augen halten muss: Er hatte ge- rade eben CHF 1,2 Millionen erhalten, stand also finanziell sehr gut da und er wusste, dass die Be- schuldigte davon Kenntnis hatte. Aufgrund ihrer langjährigen Bekanntschaft ist davon auszugehen, dass er sich unter diesen Umständen nicht dafür hielt, der Beschuldigten die Bitte um ein Darlehen zur Fortsetzung ihres ehemals gemeinsamen Projekts zu verweigern. Die Täuschung war somit auch arglistig. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Die Vermögensübertragung fand am 8. September 2004 in Form einer Überweisung statt. Diese er- folgte offensichtlich im Zusammenhang mit dem geschlossenen Darlehensvertrag, welcher die Täu- schung als Grundlage hatte. Der Motivationszusammenhang ist somit gegeben. Die Beschuldigte leistete keine Zins- oder Rückzahlung, weshalb sich der Schaden auf CHF 250'000.00 beläuft. 5.3.2 Subjektiver Tatbestand 48 Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld verwenden, um andere Schulden zu bezahlen und nicht wie von ihr angegeben für das Bauprojekt. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungs- absicht.» Die Beschuldigte ist mithin schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von AB.________ im Deliktsbetrag von CHF 250‘000.00, begangen im CD.________ 2004 in Bern und Zollikofen. 9.2.6 AP.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 393), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 393 f.) sowie der Aussagen von AP.________ (pag. 18 394 ff.) und der Beschuldigten (pag. 18 396) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel um- fassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten AP.________ Folgendes fest (pag. 18 396 f.): «Die Beschuldigte füllte zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses im CD.________ 2004 seit vier Jahren die Steuererklärung der damals 83-jährigen AP.________ aus. Die Beziehung war rein ge- schäftlicher Natur, wobei sich die Beschuldigte offenbar zuvorkommend um AP.________ kümmerte. Das Gericht erachtet die Aussagen von AP.________, wonach die Beschuldigte am 8. Oktober 2004 unaufgefordert vorbeikam und sie um ein Darlehen in der Höhe von CHF 70'000.00 bat, um dann am selben Tag unmittelbar einen Bargeldbezug zu machen, als glaubhaft, da sich dieses Verhaltensmus- ter auch später immer wieder zeigte. Erst im Nachhinein wurde eine Vereinbarung aufgesetzt, wonach das Darlehen bis zum 31. März 2005 hätte zurückbezahlt werden sollen. Auch die Aussage, es sei für die Überbauung bei Biel, erachtet das Gericht als glaubhaft, auch wenn die Beschuldigte das Darle- hen auf ihrer Liste IIb als "privat" bezeichnet hatte: Die Geschädigte konnte sich genau daran erin- nern, wie die Beschuldigte mit dem Bauvorhaben argumentierte. Auch gegenüber AP.________ wusste die Beschuldigte genau, was sie vorbringen musste, um das Darlehen zu erhalten. Sie wusste, dass es reichen würde, ihr zu sagen, dass sie ihr vertraue und dass das Geld bei ihr wie bei einer Bank angelegt sei. Sie wusste auch, dass AP.________ ihr würde hel- fen wollen, wenn sie eine besondere Dringlichkeit würde geltend machen. So wurde auf jegliche Si- cherheit verzichtet, da schlicht keine Möglichkeit bestand, irgendwelche Auskünfte einzuholen.» Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Weder von der Verteidigung noch von der Beschuldigten selber wurde etwas da- gegen vorgebracht. Fürsprecher B.________ machte oberinstanzlich indes geltend, es sei nicht über Sicherheiten gesprochen worden, die Geschädigte habe schon ein früheres Darle- hen nicht rechtzeitig zurückerhalten und es habe sich um ein kurzfristiges sowie dringendes Darlehen gehandelt. Dass AP.________ das Darlehen trotz dieser Um- stände gewährt habe, zeige, dass sie sämtliche Vorsichtsprinzipien missachtet ha- be, weshalb keine arglistige Täuschung vorliege. Dieser Auffassung ist zu widersprechen. Für die Kammer steht vielmehr fest, dass die Geschädigte AP.________ arglistig getäuscht wurde. Die Behauptung, dass bereits früher ein Darlehen gewährt wurde, lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht verifizieren. Auch wenn dem so wäre, würde dies nicht zum Ausschluss 49 der Arglist führen, zumal AP.________ das Darlehen ja offenbar – wenn auch ver- spätet – zurückerhalten hätte. Die Vorinstanz führte zudem zu Recht aus, dass die häppchenweisen Rückzahlungen AP.________ etwas beruhigten und damit auch von einer Anzeigeerstattung abhielten (pag. 18 398). Zwar ergibt sich aus den Ver- einbarungen auf pag. 120 20 018 f., dass die im ersten Vertrag versprochene Rückzahlung von rund CHF 15‘000.00 nicht wie versprochen ausgelöst wurde. Ab Oktober 2005 «bezog» AP.________ aber immer wieder kleinere Beträge bei der Beschuldigten (pag. 120 20 032 ff.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass aus den Aussagen von AP.________ klar hervor geht, dass sie der Beschuldigten das Dar- lehen in erster Linie deshalb gewährte, weil sie helfen wollte (pag. 120 20 039 Z. 41 f.; pag. 120 20 039 Z. 46 ff.). Die Beschuldigte spielte der Geschädigten AP.________ vor, sie befinde sich in einer Notlage und appellierte an deren Hilfs- bereitschaft. Dieser Umstand ist bei der Prüfung der Arglist gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung wesentlich (vgl. Ziff. 9.1 hiervor). Die Zweifel der Geschädig- ten AP.________ – insbesondere aufgrund der kurzen Rückzahlungsfrist von sechs Monaten (ihre Aussagen pag. 120 20 040 Z. 16 f.) führen deshalb, entgegen der Darstellung der Verteidigung, nicht zu einer die Arglist ausschliessenden Op- fermitverantwortung. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschuldigte AP.________ erheblich unter Zeitdruck gesetzt hat («Ich sagte Frau A.________, dass ich noch ein biss- chen darüber nachdenken wolle. A.________ sagte mir darauf fast unter Tränen, es pressiere so fest, weil sie dermassen bedrängt würde» pag. 120 20 038 Z. 32 ff.), sodass diese gar keine Möglichkeit hatte, überhaupt Erkundigungen einzuholen oder über die Anfrage nachzudenken. Für die weiteren objektiven und subjektiven Tatmerkmale kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des WSG verwiesen werden (pag. 18 397 f.). Bei der Erwägung unter Ziff. 6.3.1.c, wonach sich der Deliktsbetrag auf CHF 80‘000.00 belaufe, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Zum einen wird auf die Anklage verwiesen, wo von CHF 85‘000.00 die Rede ist. Zum anderen hat das WSG die Beschuldigte dann auch tatsächlich für CHF 85‘000.00 schuldig erklärt. Korrekt aufgeführt wurde der Schadensbetrag, welcher sich aufgrund der verschie- denen Rückzahlungen auf noch CHF 52‘728.75 beläuft (vgl. auch die Rückzah- lungsvereinbarung auf pag. 120 20 049 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte AP.________ arglistig über Rückzahlungsfähigkeit und -willen täuschte und sie damit in einen Irrtum ver- setzte, welcher zur Übergabe des Geldes führte. Sie ist mithin schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von AP.________ im Deliktsbetrag von CHF 85‘000.00, begangen im Oktober 2004 in Zollikofen. 9.2.7 BG.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 399), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 399 f.) sowie der Aussagen von BG.________ (pag. 18 400 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 401) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel um- fassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten BG.________ Folgendes fest (pag. 18 402.): 50 «Erstellt ist, dass BG.________ der Beschuldigten, die seit Mitte der neunziger Jahre ihre Steuerer- klärung ausgefüllt hatte, am 15. Dezember 2004 CHF 50‘000.00 und am 18. Juni 2008 weitere CHF 80‘000.00 als Darlehen übergeben und davon keinen Rappen zurückerhalten hatte. Für die rechtliche Würdigung ist auch in diesem Fall entscheidend, in welchem Verhältnis die Be- schuldigte und die Geschädigte zueinander standen und was A.________ BG.________ erzählt hat- te. Dabei gilt es festzuhalten, dass zwischen der bei der ersten Darlehensgewährung 57 Jahre alten Pflegefachfrau BG.________ und der Beschuldigten nicht eine reine Geschäftsbeziehung, sondern durchaus eine freundschaftliche Beziehung bestand, was sich aus den Aussagen beider Beteiligter ergibt. BG.________ betonte das gute Verhältnis mit gemeinsamen Nachtessen und die Beschuldigte erwähnte, sie habe den Kontakt regelmässig gepflegt. Das Gericht erachtet es einmal mehr als erstellt, dass die Beschuldigte genau wusste, wie sie mit Ih- rem Gegenüber umzugehen hatte, um an ihr Ziel zu gelangen. Sie spiegelte der Geschädigten, die in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte (was sich aus ihrer Aussage, sie habe das Geld, das sie der Beschuldigten gegeben habe, nicht benötigt) geschickt vor, sie sei ihre Freundin und benötige dringend ihre Hilfe. Dies ergibt sich auch aus den Texten der Vereinbarungen. „Für das riesige Ver- trauen danke ich an dieser Stelle von Herzen.“ Und „Liebe BG.________, ganz, ganz herzlichen Dank, ich umarme Dich, A.________“. So schreibt man einer keiner gewöhnlichen Kundin, sondern jemanden, dem man das Gefühl geben will, er sei etwas ganz Besonderes, um dieses Gefühl dann auszunutzen. Frau BG.________ holte keine Auskünfte ein und führte gar aus, sie hätte gar nicht gewusst, wo sie dies hätte tun können. Im gleichen Atemzug führt sie jedoch aus, sie habe sich für die Sicherheit ihres Geldes interessiert und der ihr gebotene Zins sei ein gutes Geschäft für sie gewesen. Sie war somit durchaus in der Lage, sich Gedanken um die Sicherheit und Rendite ihrer Geldanlage zu machen, weshalb sie nicht gänzlich als unerfahren und naiv bezeichnet werden kann. Dass die Beschuldigte BG.________ nicht vollständig „über ihre Situation“ informierte, sondern ihr gezielt ihre millionenhohe Verschuldung und das Scheitern des Projekts Matte verschwiegen hatte, bedarf keiner weiteren Ausführungen mehr.» Die Kammer kommt gestützt auf die vorhandenen Beweismittel auf das gleiche Beweisergebnis. Fürsprecher B.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es werde betreffend beider Darlehen die arglistige Täu- schung bestritten. Diese seien beide kurzfristig erfolgt, es sei höchste Dringlichkeit geltend gemacht worden und, obschon das erste Darlehen noch nicht zurückbe- zahlt worden sei, sei ein zweites Darlehen gewährt worden. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass zwischen den beiden Frauen ein langjähriges Vertrauensverhältnis und eine freundschaftliche Beziehung bestan- den. BG.________ hatte gemäss ihren Aussagen keinen Grund, an der Zuverläs- sigkeit der Beschuldigten zu zweifeln (pag. 120 21 011 Z. 20 ff.): «Ich vertraute dieser Frau, sie hat ja schliesslich meine Steuererklärung ausgefüllt und ein Treuhandbüro besessen. […] Sie versprach mir mehrmals, dass ich dieses Geld zurück erhalten werde und dass ich ihr vertrauen könne. Ich hatte damals keinen Grund an ihr zu zweifeln und hätte auch nicht gewusst, wo ich da In- formationen einholen sollte.» Auf die Frage, was für sie der ausschlaggebende Grund gewesen sei, der Beschuldigten das Geld anzuvertrauen, gab die Geschädigte BG.________ an, wenn sie irgendjemandem helfen könne, dann mache sie das (pag. 120 21 011 Z. 48 ff.). Die finanzielle Situation der Beschuldigten habe sie als 51 gut eingeschätzt. Sie habe nicht daran gedacht, vorgängige Erkundigungen einzu- holen, weil alles so schnell gegangen und innerhalb kürzester Zeit abgewickelt worden sei (pag. 120 21 012 Z. 10 ff.). In Anbetracht dieser Aussagen sowie ge- stützt auf die bisherigen Ausführungen zu den anderen Geschädigten liegt die arg- listige Täuschung betreffend das erste Darlehen vorliegend auf der Hand. Die Be- schuldigte nutzte die Freundschaft, die Hilfsbereitschaft und das ihr entgegenge- brachte Vertrauen aus. Sie wusste, dass BG.________ unter diesen Umständen von einer allfälligen Überprüfung ihrer finanziellen Situation absehen würde. Zudem machte sie zeitliche Dringlichkeit geltend, was das Einholen von weiteren Erkundi- gungen zusätzlich erschwerte. Das WSG bejahte die Arglist auch hinsichtlich dem zweiten Darlehen mit nachfol- gender Begründung (pag. 18 403): «Beim zweiten Darlehen im Jahr 2008 liegt die Arglist dagegen nicht mehr so klar auf der Hand. BG.________ gab der Beschuldigten rund dreieinhalb Jahre nach der ersten Darlehensgewährung weitere CHF 80‘000.00, obwohl sie das erste Darlehen nicht zurückerhalten hatte. Man könnte argu- mentieren, Frau BG.________ hätte grundsätzlich mehr abklären müssen, hätte zumindest einen Be- treibungsregisterauszug einholen müssen, dann hätte sie gesehen, dass die Beschuldigte hoch ver- schuldet war. Allerdings wusste die Beschuldigte einmal mehr, wie sie auf BG.________ einwirken musste, um sie so von einer Überprüfung abzuhalten. Dabei ist auf die wachsende Freundschaft zwi- schen den beiden Frauen, welche die Beschuldigte offenbar geschickt pflegte, hinzuweisen. Es ge- lang ihr, BG.________ glauben zu machen, sie könne das Geld jederzeit haben, wenn sie es brau- chen würde und dass es mit Y.________ endlich aufwärts gehe. Zu beachten ist auch, dass die gut- mütige und hilfsbereite BG.________ offenbar nicht auf das Geld angewiesen war und aufgrund der bestehenden Freundschaft und der geltend gemachten zeitlichen Dringlichkeit nicht mehr in der Lage war, sich der charismatischen Persönlichkeit der Beschuldigten zu widersetzen. Das Gericht erachtet die Arglist somit auch beim zweiten Darlehen als gegeben.» Diesen korrekten Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung ist mithin bezüglich beider Darle- hen gegeben. Für die übrigen Tatbestandsmerkmale wird auf das Motiv des WSG verwiesen (pag. 18 402 ff.), diese geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Beschuldigte ist gestützt auf diese Erwägungen schuldig zu erklären des ge- werbsmässigen Betrugs zum Nachteil von BG.________ im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 130‘000.00, begangen am 15. Dezember 2004 und am 18. Juni 2008 in Bern und Zollikofen. 9.2.8 BH.________ und BI.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 404), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 404 f.) sowie der Aussagen von BH.________ (pag. 18 405 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 406 f.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel um- fassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zu den Geschädigten BH.________ und BI.________ Folgendes fest (pag. 18 407 f.): «Das Ehepaar BH.________ und BI.________ kannte die Beschuldigte schon rund fünfzehn Jahre als erfolgreiche Treuhänderin, die sich nicht nur um die Treuhandangelegenheiten des Geschäfts, bei 52 dem Herr BH.________ Mitinhaber war, gut gekümmert hatte, sondern auch ihre private Steuerer- klärung erledigt hatte, als es ihr am 23. Dezember 2004 ein Darlehen über CHF 150‘000.00 gewährte. Die Beschuldigte bestritt letztlich nicht, das Geld nicht vereinbarungsgemäss verwendet und nur Teile davon zurückerstattet zu haben, so hat sie selbst das Darlehen auf der Liste IIb als für Y.________ aufgelistet. Sie bestritt einzig vehement, BH.________ im Spital aufgesucht und ihm dort den Vertrag zur Unterschrift vorgelegt zu haben. Das Gericht erachtet die Aussagen von BH.________ als glaub- haft, gerade die Unterzeichnung des Vertrags so kurz vor Weihnachten in einem Krankenhaus ist ein Detail, das man nicht erfindet, sondern das einem im Gedächtnis bleibt. Auch das Ehepaar BH.________ und BI.________ hatten die Beschuldigte nicht selbst angezeigt, woraus geschlossen werden kann, dass BH.________ diese Aussagen nicht gemacht hatte, um die Beschuldigte zu belas- ten. Das Gericht stellt deshalb auf diese Aussage ab. Damit ist auch erstellt, dass zwischen ihm und seiner Frau auf der einen und der Beschuldigten auf der anderen Seite ein langjähriges Vertrauensverhältnis und eine gute geschäftliche Beziehung be- stand, als A.________ sie unter Hinweis auf den Vertrag mit der AD.________ (Stiftung), der Aussicht auf Aufträge im Hinblick auf die Weiterführung des Projekts für die Firma von BH.________ und unter Geltendmachung einer hohen zeitlichen Dringlichkeit dazu brachte, ihr CHF 150‘000.00 zu geben. Sie räumte dem Ehepaar mit der Möglichkeit, eine der zu bauenden Wohnungen günstig zu erwerben, ei- ne gerade für Leute im Baubusiness nachvollziehbare Sicherheit ein und versprach mit 5% auch ei- nen vernünftigen Zins. Zudem machte sie glauben, BH.________ sei Begünstigter einer extra errich- teten Lebensversicherung. Dieser sagte aus, er habe vorgängig keine Erkundigungen über die Be- schuldigte eingeholt, er habe ihr vertraut, da es seit fünfzehn Jahren ja immer mit ihr geklappt habe. Darauf ist abzustellen, aber auch festzuhalten, dass ihn Abklärungen nicht wesentlich weiter gebracht hätten: Der Vertrag mit der AD.________ (Stiftung) existierte und die Beschuldigte hatte damals noch keine gravierenden Einträge im Betreibungsregister, sie konnte Pläne von Y.________ vorlegen und hätte zur Not gar eine bestehende Lebensversicherungspolice vorzeigen können. Allgemein fällt auf, wie nahe die Beschuldigte beim Ehepaar BH.________ und BI.________ bei der Wahrheit blieb. Sie erwähnte nicht nur die AD.________ (Stiftung) sondern auch private Geldgeber, sprach also nicht wie bei anderen Geschädigten von Gesellschaftern. Dies zeigt einmal mehr, wie geschickt sie in der Lage war, sich auf diejenige Person einzustellen, von der sie Geld haben wollte: BH.________ „köderte“ sie mit der Aussicht auf neue Aufträge beim Bau des zweiten Mehrfamilienhauses und wies auf die AD.________ (Stiftung) hin, eine Firma, welche Leute aus der Baubranche durchaus kennen. Auch war der Vertrag viel umfangreicher bzw. professioneller geführt, als dies bei den meisten anderen Ge- schädigten der Fall war. Die Beschuldigte leistete Rückzahlungen in der Höhe von CHF 86'605.60. Somit beläuft sich der Ausstand auf CHF 63'394.40. Dass die Beschuldigte das Ehepaar BH.________ und BI.________ auf ihrer Liste IIb nur mit CHF 53‘000.00 erwähnte, dürfte sich aus einem Rechenfehler bei der Addition der geleisteten Rückzahlungen ihrerseits erklären und nicht bedeuten, dass sie die Höhe des geleiste- ten Darlehens bestreiten wollte. Das Gericht erachtet daher den angeklagten Sachverhalt als erstellt.» Diesen zutreffenden Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Fürsprecher B.________ machte in seinem Parteivortrag geltend, die Beschuldigte habe ge- genüber dem Ehepaar BH.________ und BI.________ ihre schlechte finanzielle Si- tuation offengelegt, dies ergebe sich insbesondere aus der Einvernahme von BH.________. Dieser Darstellung kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht gefolgt werden. Weder aus den Aussagen des Geschädigten BH.________ noch aus den übrigen Unterlagen geht hervor, dass die Beschuldigte ihre desaströse fi- 53 nanzielle Situation (Schulden zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme von mehr als drei Millionen Franken, pag. 120 11 059) offengelegt hat. So führte BH.________ aus, die Beschuldigte habe angeblich deshalb dringend Geld benötigt, weil sie ei- nen anderen Investor abgelehnt habe (pag. 120 21 039 Z. 30 ff.). Die Beschuldigte gab also vor, sie befände sich in einer finanziellen Lage, in welcher sie es sich so- gar erlauben konnte, potentielle Geldgeber abzulehnen. Die Beschuldigte habe weiter gesagt, dass Geld komme sofort herein, wenn sie die Wohnung fertig habe (pag. 120 21 040 Z. 3). Es kann folglich mitnichten davon gesprochen werden, die Beschuldigte habe ihre finanzielle Situation offen gelegt. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, bestand zudem ein langjähriges Vertrauensverhältnis zwi- schen dem Ehepaar BH.________ und BI.________ und der Beschuldigten, wes- halb sie es unterliessen, eine Überprüfung der Beschuldigten vorzunehmen. Ent- gegen der Behauptung der Beschuldigten in ihrer schriftlichen Stellungnahme (pag. 18 899) spielt es vorliegend zudem sehr wohl eine Rolle, dass es im Spital zu der Vertragsunterzeichnung gekommen ist. So zeigt dieser Umstand einmal mehr, wie sehr die Beschuldigte ihre Darlehensgeber unter Druck gesetzt hat. Es hat aber- mals pressiert, die Beschuldigte musste das Geld noch vor Weihnachten haben (pag. 120 21 039 Z. 25 ff.). Sie machte sich dabei zweifellos zu nutzen, dass je- mand, der im Spital ist und unter Einfluss von starken Medikamenten steht, primär um seine Gesundheit besorgt ist und Angaben noch weniger überprüfen wird. Auch diese Tatsache spricht klar für das Vorhandensein einer arglistigen Täuschung. Angesichts dieses Beweisergebnisses wird für die rechtliche Würdigung vollum- fänglich auf die zutreffenden Ausführungen des WSG verwiesen (pag. 18 408 f.): «8.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum Auch gegenüber dem Ehepaar BH.________ und BI.________ spiegelte die Beschuldigte vor, rück- zahlungsfähig und rückzahlungswillig zu sein. Dies ergibt sich zum einen, in der Möglichkeit der sofor- tigen Rückzahlung gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung und andererseits dadurch dass sie die Rückzah- lung in drei Tranchen jeweils à CHF 50'000.00 plus Zins hätten erfolgen sollen, deutet dies doch dar- auf hin, dass sie mit laufenden Einnahmen in mindestens dieser Höhe gerechnet hatte. Gleichzeitig täuschte sie auch darüber, dass noch irgendwelche baulichen Tätigkeiten durchgeführt werden. BH.________ und BI.________ wussten, dass sie mit dem Darlehen ein gewisses Risiko eingehen würden. Was sie hingegen nicht wussten, war, wie hoch die Verschuldung von A.________ war. Sie wussten auch nicht, dass auf der Baustelle seit 1998 nichts Wesentliches mehr ging und dass sich daran auch seit dem Einstieg der AD.________ (Stiftung) nichts geändert hatte. Somit unterlagen BH.________ und BI.________ einem Irrtum. b. Arglist Angesichts der jahrelangen engen Geschäftsbeziehung, des moderaten Zinsversprechens und der ihm eingeräumten Sicherheiten durfte das Ehepaar BH.________ und BI.________ der Beschuldig- ten vertrauen, ohne sich Leichtsinnigkeit vorwerfen lassen zu müssen. Sie waren es sich gewohnt, Geschäfte mit der Beschuldigten abzuschliessen und gegenseitig davon zu profitieren, auch ohne je- weils sämtliche Angaben prüfen zu müssen. 54 Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn sie weitere Abklärungen getroffen hätten, was aufgrund des von der Beschuldigten geschickt aufgebauten zeitlichen Drucks kaum möglich gewesen war, sie die kaum überprüfbaren Lügen der Beschuldigten nicht hätten durchschauen können. Der Betreibungsre- gisterauszug war nach wie vor ohne wesentlichen Einträge und der Baustelle sah man nicht an, dass seit Ewigkeiten nichts mehr gemacht wurde. Aus diesen Gründen erachtet das Gericht auch die Täuschung gegenüber dem Ehepaar BH.________ und BI.________ als arglistig. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Gestützt auf die Darlehensvereinbarung und somit die Täuschung fand eine Vermögensübertragung statt. Die Beschuldigte ging gemeinsam mit BI.________ zur Bank, wo das Geld abgehoben und ihr übergeben wurde. Total erhielt das Ehepaar BH.________ und BI.________ also CHF 86‘605.60 von A.________ zurück. Der Schaden beläuft sich somit auf CHF 63‘394.40, wie dies in der Anklageschrift korrekt wi- dergegeben wurde. 8.3.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld verwenden, um andere Schulden zu bezahlen. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.» Die Beschuldigte ist gestützt auf diese Ausführungen schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von BH.________ und BI.________ im Deliktsbetrag von CHF 150‘000.00, begangen am 23. Dezember 2004 in Zollikofen. 9.2.9 AQ.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 409), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 409 f.) sowie der Aussagen von AQ.________ (pag. 18 410 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 411) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel um- fassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zum Geschädigten AQ.________ Folgendes fest (pag. 18 407 f.): «Der Ablauf der Ereignisse ist vorliegend unbestritten, wie angeklagt gewährte AQ.________ der Be- schuldigten am 31. Januar 2005 ein Darlehen über CHF 70‘000.00. Entgegen der Anklageschrift geht das Gericht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Partei- en davon aus, dass die Beschuldigte AQ.________ keinen konkreten Verwendungszweck für das Darlehen nannte. Entscheidend ist, dass Klärmeister AQ.________ die Beschuldigte nicht nur seit zwei Dekaden kannte und sich von ihr die Steuererklärung ausfüllen liess, sondern dass er ihr bereits am 4. Juni 2004 ein Darlehen über CHF 100‘000.00 gewährt hatte, welches ihm die Beschuldigte im November 2004, also rund zwei Monate vor der erneuten Darlehensgewährung inklusive Zinsen zurückbezahlt hatte. AQ.________ machte mit anderen Worten durch das erste Darlehen ein gutes Geschäft und erlebte die Beschuldigte als verlässliche Darlehensnehmerin. Der Umstand, dass sie ihm das erste Darlehen nicht ganz pünktlich zurückerstattet hatte, änderte an diesem Eindruck nichts, zumal die Beschuldigte die kurze Verspätung bei der Darlehensrückgabe einleuchtend begründen konnte. Wegen dieser sehr guten ersten Erfahrung und der langjährigen Bekanntschaft brachte AQ.________ der Beschuldigten grosses Vertrauen entgegen, als sie ihn anfangs 2005 erneut um ei- 55 ne kurzfristige Darlehensübergabe bat, um einen finanziellen Engpass zu überbrücken. Er gewährte ihr das Darlehen daher ohne weitere Abklärungen und ohne dass sie ihm Sicherheiten einräumte. Insgesamt bezahlte ihm die Beschuldigte CHF 8‘400.00 zurück.» Fürsprecher B.________ führte zum Geschädigten AQ.________ aus, der Um- stand, dass die Beschuldigte das erste Darlehen zu spät zurückbezahlt habe, hätte ein Alarmzeichen sein müssen. AQ.________ hätte deshalb vor der Gewährung des zweiten, kurzfristigen Darlehens zwingend Erkundigungen einholen müsse. Weil er dies unterlassen habe, entfalle die arglistige Täuschung. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es kann vorab auf die soeben zitier- ten, zutreffenden Ausführungen des WSG verwiesen werden. So wurde das Darle- hen von CHF 100‘000.00 nur knapp zwei Monate zu spät zurückbezahlt. Der Ge- schädigte AQ.________ gab denn auch an, dies sei für ihn kein Problem gewesen (pag. 120 21 055). Diese Haltung bestätigte sich im Übrigen auch beim zweiten Darlehen, welches er anstandslos verlängerte. Zum Zeitpunkt der Befragung im Jahr 2010 fühlte sich AQ.________ trotz fehlender Rückzahlung noch nicht betro- gen, weil er davon ausging, das Geld dann schon noch zurückzuerhalten (pag. 120 21 057 Z. 21 ff.). Aus seiner Einvernahme geht hervor, dass es ihm wichtig ist, den Zins zu erhalten (pag. 120 21 056 Z. 50 ff.). Solange dieser regelmässig kam, war für ihn «die Verlängerung des Darlehens» in Ordnung. Zudem war er offensichtlich auf das Geld nicht unmittelbar angewiesen. Mit Blick auf diese Aussagen bzw. die- se Haltung des Geschädigten AQ.________ ist nachvollziehbar, dass bei ihm noch keine Alarmglocken läuteten, als das erste Darlehen nicht ganz pünktlich zurück- bezahlt wurde. Im Gegenteil, die Tatsache, dass er das Geld inklusive Zins zurückerhalten hat, war für ihn offensichtlich ein Grund, der Beschuldigten noch mehr zu vertrauen. Zudem spricht auch hier die Kurzfristigkeit des Darlehens nicht gegen, sondern für die Arglist der Beschuldigten. AQ.________ vertraute der Beschuldigten aufgrund der jahrzehntelangen Geschäftsbeziehung. Er hegte keine Zweifel an der grundsätzlichen Solvenz und Seriosität der erfolgreichen Treuhänderin (pag. 120 210 056 Z. 30 f. und Z. 45 ff.). Unter diesen Umständen scheint es nachvollziehbar, dass er ohne weitere Abklärungen der Beschuldigten ein kurzfristiges Darlehen zur Überbrückung eines «finanziellen Engpasses» (pag. 120 21 055 Z. 18) gewährte. Die Kammer kommt mithin zum gleichen Beweisergebnis wie das WSG, sodass sie sich den oben zitierten Ausführungen vollumfänglich anschliesst. Für die rechtliche Würdigung kann unter diesen Umständen ebenfalls auf das Motiv des WSG ver- wiesen werden (pag. 18 412): «9.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum Die Beschuldigte machte gegenüber AQ.________ geltend, das Darlehen sei nur für eine kurze Dau- er, namentlich für einen Monat. Sie führte ferner aus, dass genügend Kapital vorhanden sei, wenn ihr etwas zustosse. Die Beschuldigte täuschte somit offensichtlich über ihre Rückzahlungsfähigkeit und ihren Rückzahlungswillen und versetzte AQ.________ dadurch in einen Irrtum. Hingegen täuschte die Beschuldigte nicht über den Verwendungszweck hinweg. 56 b. Arglist AQ.________ gewährte der Beschuldigten bereits im Juni 2004 ein Darlehen über CHF 100‘000.00, welches sie ihm inklusive des vereinbarten Zinses im November 2004, also nur rund zwei Monate vor der erneuten Darlehensgewährung über CHF 70‘000.00, zurückbezahlte. Es ist offensichtlich, dass dies das entscheidende Element war, welches Herrn AQ.________ dazu brachte, ihr erneut zu ver- trauen und ihr wiederum Geld zu übergeben. Er hatte mit dem ersten Darlehen ein gutes Geschäft gemacht und kannte die Beschuldigte vor der Darlehensgewährung bereits seit rund 20 Jahren, dies durch BJ.________, welcher zu den ersten Investoren in Y.________ gehörte und welcher der Be- schuldigten bis zu seinem Tod vertraute. Es gibt daher keinen Grund, AQ.________ vorzuwerfen, er habe sich bei der Darlehensgewährung leichtsinnig verhalten. Das Gericht erachtet die Täuschung daher als arglistig. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden AQ.________ überreichte der Beschuldigten den Betrag von CHF 70'000.00 am 31. Januar 2005 in bar. Die Vermögensübertragung erfolgte gestützt auf den zuvor geschlossenen Darlehensvertrag, welcher den Irrtum als Grundlage hatte. Die Beschuldigte leistete Rückzahlungen über CHF 8'400.00. Der Schaden ist somit in der Anklage- schrift korrekterweise mit CHF 61‘600.00 festgehalten. 9.3.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht, was sie so selbst auch bestätigte. Genau so verhielt es sich auch mit den Zinszahlungen. Auch diese wollte die Beschuldigte durch Drittmittel bezahlen. Sie handelte somit vor- sätzlich und in Bereicherungsabsicht.» In Abweichung zur Vorinstanz ist einzig darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von der Beschuldigten vorgenommenen Zahlungen im Umfang von CHF 8‘400 nicht um Rückzahlungen, sondern um Zinszahlungen handelte. Diese reduzieren den Schaden indes nicht, sodass sich die Schadenssumme – gleich wie die De- liktssumme – auf CHF 70‘000.00 belaufen würde. Dieser Betrag ist jedoch von der Anklageschrift nicht erfasst, sodass es bei einem Schadensbetrag von CHF 61‘600.00 bleibt. Die Beschuldigte ist mithin schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von AQ.________ im Deliktsbetrag von CHF 70‘000.00, begangen am 31. Januar in Zollikofen. 9.2.10 BK.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 413), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 413 f.) sowie der Aussagen von BK.________ (pag. 18 414 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 415) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel um- fassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten BK.________ Folgendes fest (pag. 18 415 f.): «Die Beschuldigte bestritt den angeklagten Sachverhalt nicht. Das Gericht erachtet somit als erstellt, dass die einfache Hausfrau BK.________ der Beschuldigten, welche sie seit den 1980er Jahren kannte, am 1. Oktober 2004 CHF 45'000.00 für zwei Wochen zur Verfügung stellte. Die Beschuldigte 57 bezahlte am 14. Januar 2005 CHF 46'000.00 zurück, auch wenn BK.________ sich nicht mehr daran erinnern konnte. Sie verwechselte dies offenbar mit dem zweiten Darlehen. Es ist unbestritten, dass die beiden am 22. März 2005 neuerlich einen Darlehensvertrag abschlossen. Zunächst wurde mündlich vereinbart, dass BK.________ der Beschuldigten CHF 45'000.00 zur Ver- fügung stellt, was auch unmittelbar geschah. Erst nachträglich wurde der Darlehensvertrag verbrieft. Ein Jahr später übergab BK.________ der Beschuldigten noch einmal ein Darlehen in der Höhe von CHF 40'000.00. Bezüglich der Mittelverwendung wurde in den Verträgen jeweils auf das Bauprojekt verwiesen. Die Beschuldigte nahm das Darlehen entsprechend auch als für Y.________ in die Liste IIb auf. Das Gericht ist davon überzeugt, dass es sich bei BK.________ um eine in finanziellen Belangen un- erfahrene und der Beschuldigten in dieser Hinsicht klar unterlegene Person handelt. Es sei auf ihre Aussage, sie habe geglaubt, das Geld sei bei der Beschuldigten so sicher wie auf einer Bank, verwie- sen. Hinzu kommt die enge persönliche Beziehung zwischen den beiden Frauen, welche gerade auch die Beschuldigte in ihren Aussagen in der Hauptverhandlung betonte, die sich aber auch aus den Aussagen von Frau BK.________ ergibt. Sie kam in Berücksichtigung dieser persönlichen Beziehung und des Wissensgefälles und angesichts der guten Erfahrung, die sie beim ersten Darlehen, das sie samt Zins zurückerhalten hatte, gemacht hatte, gar nicht auf die Idee, der Beschuldigten zu misstrau- en oder ergänzende Informationen über diese einzuholen, was ihr aber nicht als Leichtsinn vorgewor- fen werden kann. Zu berücksichtigen ist weiter der Umstand, dass der Mann von Frau BK.________ in der fraglichen Zeit an Krebs erkrankt war und sie ganz offensichtlich andere Prioritäten hatte also auf Darlehensrückzahlungen zu pochen.» Auch betreffend die Geschädigte BK.________ verneinte Fürsprecher B.________ das Vorliegen einer arglistigen Täuschung. Obschon das erste Darlehen verspätet zurückbezahlt worden sei, habe BK.________ der Beschuldigten, ohne deren Bo- nität abzuklären, zwei weitere Darlehen gewährt. Damit habe sie grundlegende Vorsichtsprinzipien nicht eingehalten. Was das erste und – wenn auch verspätet – zurückbezahlte Darlehen anbelangt, so kann auf das soeben unter Ziff. 9.2.9 hiervor Ausgeführte verweisen werden. Entgegen der Darstellung der Verteidigung führte dies unter den vorliegenden Um- ständen nicht zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht der Geschädigten, sondern liess BK.________ vielmehr im Glauben, die Beschuldigte sei in der Lage, ihre Verpflich- tungen einzuhalten (auch wenn sie sich zum Zeitpunkt der Befragung nicht mehr an die Rückzahlung erinnern konnte). Die Geschädigte BK.________ vertraute der Beschuldigten grundsätzlich und verzichtete deshalb bei der zweiten Darlehensge- währung auf Nachforschungen (pag. 120 20 470 Z. 37). Beim dritten Darlehen wandte sich die Beschuldigte überfallmässig an BK.________ und liess dieser kei- ne Zeit zu realisieren, dass die Zinsen des ersten Darlehens ausgeblieben sind (pag. 120 20 471 Z. 30 ff.). Zudem war zu diesem Zeitpunkt der Ehemann der Ge- schädigten BK.________ an Krebs erkrankt, was diese psychisch belastete. All diese Umstände lassen das Handeln der Geschädigten BK.________ – im Ver- gleich mit jenem der Beschuldigten – in den Hintergrund rücken und schliessen ei- ne relevante Opfermitverantwortung aus. Die Kammer kommt mithin zum gleichen Beweisergebnis wie die Vorinstanz. 58 Für die rechtliche Würdigung wird nachfolgend das Motiv des WSG zitiert (pag. 18 416 f.). Diese Erwägungen sind korrekt, sodass sich die Kammer dem Gesagten vollumfänglich anschliesst. «10.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum Als Verwendungszweck für das Darlehen gab die Beschuldigte an, es in Y.________ investieren zu wollen. In Anbetracht dessen, dass seit 1998 nichts Wesentliches mehr gebaut wurde und keine In- vestition mehr getätigt wurde, ist offensichtlich, dass die Beschuldigte darüber täuschte, wie sie den Geldbetrag verwenden würde. Auch gegenüber BK.________ täuschte die Beschuldigte über ihre Rückzahlungsfähigkeit und ihren Rückzahlungswillen vor, indem sie innerhalb einer relativ kurzen Frist die Rückzahlung in Aussicht stellte und bereit war, einen Zins zu zahlen. Die stillschweigenden Behauptungen untermauerte sie dadurch, dass sie ein erstes Darlehen zurückzahlte, auch wenn die Rückzahlung mit Verspätung er- folgte. Durch die Täuschungen versetzte A.________ BK.________ in einen Irrtum. b. Arglist Die Beschuldigte nutzte das seit über zwanzig Jahren bestehende Vertrauensverhältnis gegenüber BK.________ schamlos aus. Sie wusste, dass die einfache Hausfrau ihre Angaben nicht überprüfen würde, da sie ihrer Freundin, die in Finanzangelegenheiten ausgesprochen erfahren war, blindes Ver- trauen schenkte. Hinzu kommt, dass sie selbst von der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit kaum Er- fahrung in Finanzangelegenheiten hatte, was aus ihrer Aussage „ich dachte, das Geld sei so sicher wie auf einer Bank“ gut zum Ausdruck kommt. Es war ihr somit auch beim insgesamt dritten Darlehen nicht zuzumuten, einen Betreibungsregisterauszug oder andere Sicherheiten einzuholen, dies macht sie gegenüber einer Bank ja auch nicht. Das Gericht erachtet somit die Arglist der Täuschung als ge- geben. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Am 22. März 2005 und am 17. März 2006 fanden die Vermögensübertragungen aufgrund der zuvor ergangenen Täuschung statt. Die Beschuldigte leistete keine Rück- oder Zinszahlungen, weshalb der Schaden auf gleich wie der Deliktsbetrag auf CHF 85'000.00 zu bestimmen ist. 10.3.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld verwenden, um andere Schulden zu bezahlen. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.» Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte schuldig erklärt wird des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von BK.________ im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 85‘000.00, begangen im März 2005 und im März 2006 in Ostermundigen und Zollikofen. 59 9.2.11 BL.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 417), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 417 f.) sowie der Aussagen der Beschuldig- ten (pag. 18 418) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Das WSG präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Die Geschädigte BL.________ selber konnte nicht mehr befragt werden. Sie war zum Zeitpunkt der Anzeigeerhebung durch ihren Sohn aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustan- des dazu nicht in der Lage (pag. 120 20 21). Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten BL.________ Folgendes fest (pag. 18 419): «BL.________ war neunzig Jahre alt und lebte im Altersheim, als sie der Beschuldigten, die schon seit mehreren Jahren ihre Steuererklärung ausfüllte, CHF 16‘000.00 und damit praktisch ihr ganzes Guthaben bei der BN.________ (Bank) übergab. Soweit ist der Sachverhalt unbestritten. Die Aussage von BM.________, dass sich seine Mutter bei einer Begegnung nicht mehr an die Be- schuldigte erinnern konnte, erachtet das Gericht als glaubhaft. In dieser Konstellation stellte die Be- gegnung eine prägnante Erfahrung für BM.________ dar. Da sich die betagte Frau bereits 2007 nicht mehr an die Beschuldigte erinnern konnte, kann das Ge- richt zur Ermittlung des Tathergangs deshalb einzig auf die Vertragsurkunde zwischen ihr und der Be- schuldigten und die Aussagen der Beschuldigten abstellen. Das Darlehen wurde für die kurze Dauer von zwei Monaten gewährt, ohne dass im Vertrag ein Verwendungszweck genannt wurde. Immerhin räumte die Beschuldigte ein, die betagte Frau darüber informiert zu haben, dass sie jemand in den Konkurs treiben wolle.» Fürsprecher B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die Beschuldigte habe gegenüber BL.________ ihre finanzielle Lage offengelegt, sie habe ja gesagt, sie müsse mit dem Geld den Konkurs abwenden. Es habe also ein klares Warnzeichen gegeben, weshalb die Beschuldigte die Geschädigte BL.________ nicht getäuscht habe. Das WSG stellte – weil von der Geschädigten selber keine Aussagen vorliegen – unbesehen auf die Darstellung der Beschuldigten, wonach sie über einen drohen- den Konkurs informiert haben will, ab. Nach Auffassung der Kammer ist es mehr als nur zweifelhaft, ob die Beschuldigte ausgerechnet gegenüber BL.________ ei- nen drohenden Konkurs erwähnt hat, zumal der Beschuldigten klar sein musste, dass BL.________ dazu nicht mehr würde befragt werden können. In den Akten finden sich jedenfalls keine Belege dafür, dass mit den CHF 16‘000.00 der Ge- schädigten BL.________ tatsächlich ein Konkurs abgewendet wurde. Belegt ist hingegen, dass die Beschuldigte am Tag, als sie das Geld erhalten hat (1. Juni 2005) im Casino in Basel gespielt hat (pag. 120 13 275). Letztlich aber kann die Frage, ob die Beschuldigte tatsächlich von einer Konkursabwendung gesprochen hat, offengelassen werden. Zum einen sagt die Tatsache, dass jemand einen Kon- kurs abwenden muss, noch nichts Zwingendes über seine finanzielle Lage aus; ein Konkursbegehren kann auch für einen kleinen Betrag gestellt werden. Zum ande- ren steht – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. hierzu nachfolgende Erwägungen) – ausser Frage, dass die Beschuldigte die Geschädigte BL.________ 60 sowohl über ihre Rückzahlungsfähigkeit als auch über den entsprechenden Willen getäuscht hat. Das WSG erwog in rechtlicher Hinsicht Folgendes (pag. 18 419 f.): «11.2.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum Da A.________ gegenüber BL.________ zugegeben hat, dass sie jemand in den Konkurs treiben wolle, stellt sich die Frage, ob sie BL.________ wie angeklagt über ihre Rückzahlungsfähigkeit und ih- ren entsprechenden Willen täuschte, obwohl sie ihr gegenüber von drohendem Konkurs gesprochen hatte. Aufgrund der Tatsache, dass das Darlehen bereits nach zwei Monaten hätte zurückbezahlt werden müssen und dies erst noch mit 5% Zins, erachtet das Gericht die Täuschung als gegeben. Hätte die Beschuldigte ihre tatsächliche Verschuldung offengelegt, wäre auch für eine neunzig Jährige klar ge- wesen, dass sie dies nicht innerhalb einer solch kurzen Zeit würde begleichen können. BL.________ ging aufgrund der Ausführungen der Beschuldigten irrtümlicherweise von einem kurzfristigen und leicht lösbaren finanziellen Engpass aus, was die Beschuldigte durch die kurze Rückzahlungsfrist und den verhältnismässig geringfügigen Betrag konkludent geltend machte. Die Beschuldigte täuschte somit effektiv sowohl über den Rückzahlungswillen als auch über die -fähigkeit. b. Arglist Das Gericht erachtet die Täuschung zudem offenkundig als arglistig. An dieser Stelle sei noch einmal in Erinnerung gerufen, dass sich das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit nach einem in- dividuellen Massstab richtet. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterord- nungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerf- lich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht. Die Rechtsprechung hat denn auch stets festgehalten, es wäre eine sonderbare Rechtsordnung, wenn sie gerade diejenigen, die infolge verminderter Geistesgaben in vermehrtem Masse der Gefahr ausge- setzt sind, sich zu irren, nicht strafrechtlich gegen betrügerische Hervorrufung und Ausnützung von Irrtümern schützen würde. Das Strafrecht muss gegebenenfalls gerade Hilflose besonders schützen, auch wenn deren Verhalten von überdurchschnittlicher Vertrauensseligkeit zeugt. Von einer neunzig Jahre alten Frau, die im Altersheim lebte und die sich schon zwei Jahre später nicht einmal mehr an die Beschuldigte zu erinnern vermochte, also geistig zweifellos schon 2005 nicht mehr absolut auf der Höhe war, zu erwarten, sie hätte der Frau, die sich um ihre Steuerangelegenhei- ten kümmerte, misstrauen müssen, würde viel zu weit führen. Gerade solche Menschen, muss das Strafrecht schützen. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Am 1. Juni 2005 fand die Vermögensübertragung über CHF 16'000.00 aufgrund der zuvor ergange- nen Täuschung statt. Die Beschuldigte leistete keine Rück- oder Zinszahlungen, weshalb der Scha- den auf CHF 16'000.00 zu bestimmen ist. 11.3.2 Subjektiver Tatbestand 61 Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld verwenden, um andere Schulden zu bezahlen. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.» Diese Ausführungen sind korrekt. Die Beschuldigte ist folglich schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von BL.________ im Gesamtdelikts- betrag von CHF 16‘000.00, begangen am 1. Juni 2005 in Zollikofen. 9.2.12 BO.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 420 f.), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 421) sowie der Aussagen von BO.________ (pag. 18 421 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 422) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel um- fassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten BO.________ Folgendes fest (pag. 18 422): «Die Beschuldigte kannte BO.________ seit einigen Jahren und füllte deren Steuererklärung aus. Sie war somit mit den finanziellen Möglichkeiten der Verkäuferin bestens vertraut. Es ist unbestritten, dass A.________ ein Darlehen in der Höhe von CHF 30'000.00 entgegennahm. Dabei versprach sie mehr Zins als bei einer Bank erzielt werden könnte. Unbestritten ist auch, dass Frau BO.________ das Ausmass der Verschuldung der Beschuldigten nicht kannte. Bestritten ist hingegen, was als Verwendungszweck des Geldes angegeben wurde. Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass sie ihr gesagt habe, sie müsse etwas bezahlen. In ihrer Darle- hensliste hat sie es auch als "privat" gekennzeichnet. Demgegenüber steht die Aussage der Geschä- digten, sie habe sie gefragt, ob sie das Geld nicht in Y.________ anlegen wolle. Angesichts dessen, dass zumindest im zweiten Vertrag das Projekt Y.________ explizit genannt wird, stellt das Gericht auf die Aussagen der Geschädigten ab und geht davon aus, dass diese der Beschuldigten Geld für das Projekt Y.________ und nicht für irgendwelche Zahlungen geben wollte. Für sie war es somit eher eine Investition in ein Projekt als ein Darlehen an die Beschuldigte. Bei Frau BO.________ handelt es sich um eine einfache Frau. Das ergibt sich daraus, dass sie bei- spielsweise nicht von einem Darlehen sprach sondern von "Geld benutzen" oder "ich war damals der Meinung, dass das Geld immer noch gut angelegt ist". Entsprechend traf sie auch keine Abklärungen, ging jedoch davon aus, dass es der Beschuldigten wirtschaftlich gut gehe. Auch daraus ergibt sich, dass sie ihre Anlage nicht als Überbrückungskredit betrachtete.» Fürsprecher B.________ machte oberinstanzlich geltend, die Beschuldigte habe ih- re schlechte finanzielle Lage gegenüber der Geschädigten BO.________ offenge- legt. Diese habe dennoch nicht die geringsten Abklärungen getroffen und damit jegliche Sorgfaltspflichten verletzt. Es liege mithin keine arglistige Täuschung vor. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte ihre fi- nanzielle Situation zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung tatsächlich offengelegt hat bzw. dafür, dass die Geschädigte BO.________ über Informationen verfügte, die gegen eine Darlehensgewährung gesprochen hätten. So sagte BO.________ aus, sie habe die finanzielle Situation der Beschuldigten eigentlich als gut einge- schätzt. Die Beschuldigte habe nichts darüber gesagt. Aber sie habe gedacht, dass ihr Geschäft gut laufen würde (pag. 120 21 104 Z. 40 ff.). Erst als es um die Unter- zeichnung der zweiten Vereinbarung [über dasselbe Geld] gegangen sei, habe die 62 Beschuldigte gesagt, dass mit der Überbauung Y.________ etwas schiefgelaufen sei, weshalb sie das Geld gerade nicht zurück bezahlen könne (pag. 120 21 105 Z. 40 ff.). Offenbar aber relativierte die Beschuldigte diese Darstellung sofort wieder (pag. 120 21 105 Z. 47 ff.): «Sie sagte mir, dass ich aber keine Angst haben müsse, sie habe eine Lebensversicherung abgeschlossen, welche mich begünstigen würde, falls ihr etwas zustossen sollte. Ich war damals der Meinung, dass dieses Geld immer noch gut angelegt ist und habe dann diesen Vertrag unterschrieben.» Weiter führte die Geschädigte BO.________ aus, die Beschuldigte habe bezüglich ihrer finanziellen Situation resp. der BF.________ (einfache Gesellschaft Y.) nur gesagt, dass dort etwas nicht so laufe, wie sie sich das vorgestellt habe. Weiter finden sich auch keine Hinweise darauf, dass die Ge- schädigte BO.________ der Beschuldigten persönlich mit einem «Überbrückungs- kredit» – so die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme auf pag. 18 901 – aushelfen wollte. BO.________ gab konsequent zu Protokoll, die Beschuldigte habe sie ge- fragt, ob sie ihr Geld anlegen wolle, wo es etwas mehr Zinsen geben würde (pag. 120 21 104 Z. 14 f.) bzw. das Geld sei für das Bauprojekt in Y.________ ge- wesen (pag. 120 21 104 Z. 24). Der Umstand, dass BO.________ keinerlei Ab- klärungen getroffen hat, lässt sich wiederum mit dem Vertrauensverhältnis begrün- den. So führte die Geschädigte auf die Frage, was für sie der ausschlaggebende Grund für die Darlehensgewährung gewesen sei, aus (pag. 120 21 104 Z. 30): «Die Reputation als Treuhänderin war für mich ein Grund. Ausserdem kannte ich sie schon lange und sie schien mir zuverlässig und seriös.» Weiter gab sie an, sie habe der Beschuldigten wirklich vertraut. Sie hätten auch noch private Kontakte gehabt. Gestützt auf diese Ausführungen kommt die Kammer auch in rechtlicher Hinsicht auf das gleiche Resultat wie die Vorinstanz (pag. 18 423): «12.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum Die Beschuldigte versprach die Rückzahlung des Darlehens von CHF 30'000.00 innerhalb von nur zwei Monaten. Damit machte sie implizit geltend, sie sei rückzahlungsfähig und –willig, obschon sie dies nicht mehr war. Gleichzeitig machte sie geltend, dass das Bauprojekt Matte Y.________ noch aktiv sei und verschwieg, dass dort seit 1998, also seit gut sieben Jahre nichts mehr geschehen war. Somit täuschte sie über diese Punkte und versetzte BO.________, die dies effektiv glaubte, somit in einen Irrtum. b. Arglist A.________ machte sich die langjährige, auch private Bekanntschaft zu der verwitweten Verkäuferin zu Nutze und versprach ihr mehr Zins, als sie auf der Bank erhalten hätte, ohne einen „Fantasiezins“ zu nennen, der hätte misstrauisch machen müssen. Sie sah genau voraus, dass Frau BO.________ sie als erfolgreiche, ehrliche Treuhänderin ansah und gar nicht auf die Idee kommen würde, ihren An- gaben zu misstrauen. Das Gericht geht zudem davon aus, dass Frau BO.________ einerseits nicht einmal gewusst haben dürfte, dass es ohne weiteres möglich ist, einen Betreibungsregisterauszug über die Beschuldigte einzuholen. Zudem hat es […] bei ihr offensichtlich an der Einsicht gefehlt, dass sie das Geld in Form eines Darlehens an die Beschuldigte gab und nicht als Investition, die durch eine Liegenschaft abge- sichert war. Damit ist auch erstellt, dass sie der eloquenten, überzeugend auftretende Beschuldigten, die sie ja nicht nur vom Ausfüllen der Steuererklärung, sondern auch von privaten Essen her kann, so 63 unterlegen war, dass ihr nicht Leichtsinnigkeit vorgeworfen werden kann. Die Beschuldigte wusste, dass sie ihre Angaben nicht überprüfen würde. Das Verhalten ist somit arglistig. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Die Beschuldigte quittierte, den Betrag von CHF 30'000.00 von BO.________ erhalten zu haben. So- mit liegt eine Vermögensübertragung vor. Diese erfolgte unzweifelhaft aufgrund der zuvor erfolgten Täuschung. Der Staatsanwalt hat den Schaden in der Anklageschrift richtig mit CHF 29‘300.00 bezeichnet, da Frau BO.________ einmal eine Zinszahlung von CHF 700.00 erhalten hatte. 12.3.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld verwenden, um andere Schulden zu bezahlen. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.» Diese Ausführungen sind korrekt. Einzig betreffend den Schadensbetrag ist anzu- merken, dass dieser durch die Zinszahlung nicht verringert wurde. Richtigerweise wäre von einem Schaden von ebenfalls CHF 30‘000.00 auszugehen, was jedoch von der Anklageschrift so nicht gedeckt ist. Die Beschuldigte ist mithin schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von BO.________ im Deliktsbetrag von CHF 30‘000.00, begangen am 10. Juni 2005 in Zollikofen. 9.2.13 BP.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 424), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 424 f.) sowie der Aussagen von BP.________ (pag. 18 425) und der Beschuldigten (pag. 18 426) wird auf das Mo- tiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfas- send und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zum Geschädigten BP.________ Folgendes fest (pag. 18 422): «BP.________ und seine Frau kannten die Beschuldigte schon seit über zwanzig Jahren, sie waren ehemalige Nachbarn und Kollegen, als sie ihr anfangs 2005 ein erstes Darlehen gewährten, welches ihnen die Beschuldigte zwar etwas mit Verspätung, aber mit dem vereinbarten Zins, zurückerstattete. Am 12. Juli 2005 kam es zu einem zweiten Kredit, diesmal über CHF 45'000.00. Von diesem Kredit wurden am 14. Oktober 2007 CHF 10'000.00 zurückbezahlt. Soweit ist der Sachverhalt unbestritten. Bestritten ist hingegen einmal mehr, was die Beschuldigte als Mittelverwendung angegeben hatte. Ih- rer Ansicht nach habe sie gesagt, dass sie das Geld benötige, um jemanden abzulösen. Sie hat das Darlehen auch als "privat" klassifiziert. BP.________ legte demgegenüber dar, dass beim zweiten Kredit die Rede von einem Bauprojekt in Y.________ gewesen sei, bei welchem Handwerkerrechnungen und laufende Kosten zu zahlen ge- wesen seien. A.________ habe gesagt, das Projekt sei kurz vor der Vollendung und somit würden sie auch ihr Geld wieder unmittelbar zurück erhalten. Sie habe weiter gesagt, bei dieser Überbauung komme nun Geld herein und es sei alles auf guten Wegen. Dabei sei sie fast auf den Knien gewesen. Er und seine Frau hätten zuerst nicht einwilligen wollen, weil die erste Vereinbarung überzogen wor- den sei. Aber Frau A.________ sei wirklich fast auf den Knien vor ihnen gewesen. 64 Das Gericht erachtet die Aussagen von BP.________ als glaubhaft und stellt darauf ab. Dies deshalb, weil die Beschuldigte bei der Schilderung der Umstände, welche zur Darlehensaufnahme geführt ha- ben, sehr abstrakt blieb, während BP.________ sehr bildhaft dargelegt hat, wie es dazu gekommen ist. Dabei hat er eigene Reflexionen wiedergegeben, was seine Aussagen zusätzlich als glaubhaft er- scheinen lässt. Zudem erstattete er nicht von sich aus Anzeige, er wäre nicht einmal auf die Idee dazu gekommen. Er hatte somit keinen Grund, die Beschuldigte derart zu belasten. Entscheidend war auch, dass in der Vereinbarung vom 23. Juli 2007 explizit die Rede vom Bauprojekt war.» Fürsprecher B.________ führte oberinstanzlich aus, eine Teilrückzahlung des ers- ten Darlehens sei erst nach einer Betreibungsandrohung erfolgt. Trotz dieser schlechten Erfahrung sei ein neues Darlehen gewährt worden. BP.________ habe zudem selber ausgesagt, die Beschuldigte habe sie fast auf den Knien um das Dar- lehen gebeten, zudem habe er das Gefühl gehabt, die Beschuldigte sei immer am Limit gelaufen. Trotzdem habe er verzichtet, Erkundigungen über ihre finanzielle Si- tuation einzuholen, weshalb er elementarste Sorgfaltspflichten verletzt habe. Entgegen der Darstellung der Verteidigung wurde das erste Darlehen (zumindest gemäss den vorhandenen Akten) nicht nur teilweise, sondern vollumfänglich und inklusive Zins zurückbezahlt (pag. 120 21 116, vgl. auch die Aussagen von BP.________ auf pag. 120 21 121 Z. 37 f.). Auch wenn die Rückzahlung um knapp zwei Monate verspätet erfolgte, handelt es sich dabei – immerhin verdiente der Geschädigte BP.________ mit dem Darlehen CHF 600.00 – um eine positive Er- fahrung. BP.________ durfte also bei der Gewährung des zweiten Darlehens da- von ausgehen, dass auch dieses mit Zins zurückbezahlt werden würde. Auch mit Blick auf seine Einschätzung, die Beschuldigte laufe finanziell «relativ am Limit» ergibt sich nichts anderes. So kann davon ausgegangen werden, dass jede Per- son, welche ein Darlehen aufnimmt, irgendwie finanziell am Limit ist. Sonst würde sie kaum ein Darlehen benötigen. Zudem stellt auch die Kammer – wie bereits die Vorinstanz – auf die glaubhaften Aussagen von BP.________ ab, wonach ihm die Beschuldigte versichert habe, das Projekt sei kurz vor der Vollendung, bei dieser Überbauung komme nun Geld herein und es sei alles auf guten Wegen (pag. 120 21 121 Z. 48 ff.). Hinzu kommt, dass sich die Beschuldigte und BP.________ seit 20 Jahren kannten, sie ein kollegiales Verhältnis hatten und die Beschuldigte die Steuererklärung für das Ehepaar BP.________ ausfüllte. Es lag mithin ein Vertrau- ensverhältnis vor, welches den Geschädigte BP.________ von weiteren Erkundi- gungen abhielt. Die Beschuldigte baute zudem Druck auf und stellte die Situation so dar, als ginge es nur um eine kurze Überbrückung und als würde ein Nichtge- währen des Darlehens die Vollendung des Projekts kurz vor der Ziellinie gefährden. Mit Blick auf diese Umstände kommt die Kammer zum Schluss, dass der Geschä- digte BP.________ mit seiner Darlehensgewährung an die Beschuldigte keine elementaren Sorgfaltspflichten verletzt hat. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Beschuldigte am 13. Juli 2005, einen Tag nach Erhalt der CHF 45‘000.00 in bar, in Basel im Casino gespielt hat und sich dort CHF 5‘000.00 ausbezahlen liess (pag. 120 130 275). Für die rechtliche Würdigung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im erstin- stanzlichen Motiv verwiesen werden (pag. 18 427 f.): 65 «13.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum Die Beschuldigte täuschte BP.________ in mehrfacher Hinsicht. Zum einen, indem sie sagte, dass das Bauprojekt nach wie vor am Laufen sei, dies obschon seit 1998 nichts Wesentliches mehr gebaut wurde. Sie ging gar soweit und sagte, dass es kurz vor der Vollendung stehe und sie bald Geld zurückerhalten werde, welches sie ihrerseits zur Rückzahlung verwenden werde. Ebenfalls gelogen hat die Beschuldigte in Bezug auf ihre Lebensversicherung. Eine genügende Deckung war wie im all- gemeinen Teil ausgeführt nicht vorhanden. Weiter spiegelte sie BP.________ ihre Rückzahlungsfähigkeit und ihren entsprechenden –willen vor. Durch die Rückzahlung des ersten Darlehens liess sie ihn noch stärker als in den meisten Fällen im Glauben, das Darlehen zurückzahlen zu wollen, immerhin hatte sie dieses ja mit einem guten Zins zurückbezahlt, wenngleich etwas verspätet. Sie täuschte somit zum einen über den Stand des Bauprojekts Matte Y.________ und zum anderen über ihre Rückzahlungsfähigkeit und ihren Rückzahlungswillen und versetzte BP.________ dadurch in einen Irrtum. b. Arglist Auch bei diesem Darlehen handelte die Beschuldigte in einer Blitzaktion. Sie überrumpelte das Ehe- paar BP.________ schlicht und einfach, so dass diese gar keine Möglichkeit hatten, die Angaben der Beschuldigten zu überprüfen. Zudem gab sie mit ihrer Lebensversicherung eine valable Sicherheit zu erkennen. Die Beschuldigte wusste, dass die Kombination der Blitzaktion und des bestehenden Ver- trauensverhältnis, welches durch die verspätete Rückzahlung des ersten Darlehens zwar etwas gelit- ten hatte, aber aufgrund der langjährigen Bekanntschaft als Nachbarin, die zudem Treuhänderin ist, dennoch vorhanden war, dazu führen würde, dass BP.________ und seine Frau ihre Angaben nicht überprüfen würden, weshalb das Gericht zum Schluss kommt, dass das Vorgehen der Beschuldigten arglistig war. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Die Vermögensübertragung fand am 12. Juli 2005 statt und erfolgte gestützt auf den Darlehensver- trag, welchem die Täuschungen zu Grunde lagen. Der Schaden wurde vom Staatsanwalt korrekt auf CHF 35'000.00 beziffert, da eine Rückzahlung in der Höhe von CHF 10'000.00 erfolgte. Zwischen der Täuschung und der Schädigung besteht somit ein Motivationszusammenhang. 13.3.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld verwenden, um andere Schulden zu bezahlen. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.» Gestützt auf diese zutreffenden Ausführungen ist die Beschuldigte schuldig zu er- klären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von BP.________ im Delikts- betrag von CHF 45‘000.00, begangen im Juli 2005 in Ostermundigen. 9.2.14 BQ.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 428), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 428.) sowie der Aussagen der Beschuldig- 66 ten (pag. 18 429) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. BQ.________ selber wurde nicht befragt. Sie verwies die Polizei an ihren Sohn, BR.________, welcher bei den Darlehensvereinbarungen zwischen seiner Mutter und der Beschuldigten dabei gewesen ist. Für die Zusammenfassung dieser Einvernahme wird ebenfalls auf das Motiv des WSG verwiesen (pag. 18 128 f.). Dieses präsentierte die vor- handenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten BQ.________ Folgendes fest (pag. 18 429 f.): «Weitgehend unbestritten ist der Ablauf beim Darlehen von BQ.________: Die Beschuldigte kontak- tierte BR.________ und fragte, ob dieser ihr finanziell helfen könne. Sie kannten sich bereits seit vie- len Jahren durch Q.________ und die Beschuldigte füllte jeweils die Steuererklärung von BR.________ und BQ.________ aus. Zudem unterstützte sie die beiden bei der Erbschaftsangele- genheit des Vaters von BR.________ bzw. des Ehemannes von BQ.________. Unbestritten ist auch, dass weder BR.________ noch BQ.________ wussten, wie hoch A.________ verschuldet war, als sie ihr das Darlehen über CHF 80'000.00 gaben. Vor der Darlehensgewährung hatte BR.________ keine Abklärungen über die Beschuldigte gemacht. Das Gericht erachtet es je- doch aufgrund seines in dieser Hinsicht geringen Erfahrungsschatzes in Finanzangelegenheiten als glaubhaft, wenn er sagte, er hätte nicht gewusst, wo er sich hätte Informationen beschaffen können. Ebenfalls erstellt ist, dass die Beschuldigte CHF 49'800.00 zurückzahlte. Auch bei BR.________ und BQ.________ ist jedoch bestritten, was die Beschuldigte als Verwen- dungszweck nannte. Wiederum kann sich die Beschuldigte nicht genau erinnern, was sie gesagt hatte und führte das Darlehen als "privat" in ihrer Liste IIb. BR.________ beschrieb hingegen, wie er Fotos und Unterlagen von einer Überbauung zu Gesicht erhalten hatte. Zudem wurde auch in der Vereinba- rung vom 19. Juli 2005 explizit darauf hingewiesen, dass das Darlehen für die Realisierung der Über- bauung Matte Y.________ zur Verfügung gestellt wird. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Beschuldigte dies auch so gegenüber BQ.________ bzw. BR.________ angab. Das Gericht stellt deshalb auf die Aussage von BR.________ ab.» Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor, das Darlehen sei von der Geschädigten BQ.________ mit der Begründung gewährt worden, die Familie A.________ sei immer korrekt gewesen. Damit habe sie von den Brüdern des Ehemannes der Beschuldigten auf diese selber geschlossen. Un- ter diesen Umständen dürfe man sich nicht wundern, wenn man bei der Ge- währung eines Kredits auf die Nase falle. Elementarste Sorgfaltspflichten seien ver- letzt worden. Diese Darstellung ist nicht korrekt. Aus den Aussagen von BR.________ geht klar hervor, dass er und seine Mutter der Beschuldigten persönlich (und nicht nur der Familie ihres Mannes wegen) vertrauten. So gab er an (pag. 120 21 146 Z. 26 ff.): «Ich erhielt eines Tages ein Telefon von A.________. Sie fragte ob ich ihr finanziell helfen könne. Ich sagte vorerst nein, sagte aber, dass ich dies noch mit meiner Mutter besprechen würde. Meine Mutter meinte, dass Frau A.________ vertrauenswürdig sei. Ich telefonierte dann Frau A.________ und sag- te ihr, dass wir die Angelegenheit anschauen könnten. Frau A.________ kam dann zu meiner Mutter. Ich war auch dabei. Sie prästierte Unterlagen vom Projekt Y.________. Sie sagte, dass dies eine si- chere Sache sei. Sie erschien bei uns als Treuhänderin. Wir hatten die Wahl ihr zu vertrauen oder nicht. Und wir haben ihre eben vertraut.» Weiter schilderte BR.________, wie er wegen der Steuern mehrmals bei der Beschuldigten im Büro gewesen sei und dort immer 67 etwas gelaufen sei, fast ein wenig hektisch. Er habe den Eindruck gehabt, die Be- schuldigte sei engagiert gewesen (pag. 120 21 147 Z. 25 ff.). Er habe aufgrund der Beziehung zu ihr, welche sie schon vorher gehabt hätten, keinen Grund gehabt, vorgängig irgendwelche Überprüfungen über die Solvenz der Beschuldigten vorzu- nehmen (pag. 120 21 147 Z. 31 ff.). Und auf die Frage, was der ausschlaggebende Grund gewesen sei, der Beschuldigten das Geld anzuvertrauen, führte er aus (pag. 120 21 147 Z. 45 ff.): «Wir haben ihr vertraut. Die Beziehung zu Q.________ war auch da. Und der ist seriös. Zu mir waren die ‹Q.________-Giele› immer gut und korrekt. Deshalb haben wir ge- dacht, wir könnten ihr helfen.» Aus diesen Aussagen geht hervor, dass BQ.________ und ihr Sohn der Beschuldigten (ihrer Treuhänderin!) das Geld in erster Linie des- halb gaben, weil sie ihr aufgrund der vorangehenden, langjährigen (geschäftlichen) Beziehung, und dabei insbesondere wegen ihrer wertvollen Unterstützung während der Erbschaftsangelegenheit, vertrauten. Nur sekundär war von Bedeutung, dass die Beschuldigte mit Q.________ verheiratet ist. Weil die Beschuldigte das ihrer Person entgegengebrachte Vertrauen bewusst ausnutzte, handelte sie arglistig. Die Kammer kommt mithin auch in rechtlicher Hinsicht zum gleichen Ergebnis wie das WSG (pag. 18 430 f.): «14.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum Wieder machte die Beschuldigte geltend, das Darlehen für die Überbauung Matte Y.________ ver- wenden zu wollen, obschon dort seit 1998 nachweislich keine wesentliche bauliche Tätigkeit mehr er- folgte. Sie stützte sich weiterhin auf die vorhandenen Modelle und Unterlagen, um so vorzutäuschen, dass in absehbarer Zeit eine Überbauung realisiert werden könne, was zur Folge habe, dass sie das Darlehen zurückzahlen könne. Effektiv war die Beschuldigte jedoch wie im allgemeinen Teil ausge- führt seit langem nicht mehr rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig. Daran ändert auch nichts, dass A.________ in den folgenden Jahren fast CHF 50‘000.00 an BQ.________ und BR.________ zurückbezahlte, gab sie doch zu, dass sie das Geld dafür aus anderen Darlehen habe nehmen müs- sen, mit anderen Worten, eben nicht rückzahlungsfähig war. Aus den Akten ergibt sich auch, dass sie nur auf massiven Druck von BR.________ hin Rückzahlungen leistete. Die Rückzahlungen dienten somit in erster Linie dazu, ihn etwas zu beruhigen. Die Beschuldigte täuschte somit BQ.________ und BR.________ über die Mittelverwendung als auch über die Rückzahlungsfähigkeit und den Rückzahlungswillen und versetzte sie so in einen Irrtum. b. Arglist Ähnlich wie im Fall BP.________ nutzte die Beschuldigte auch im Fall von BQ.________ eine lang- jährige persönliche Bekanntschaft aus, die dadurch verstärkt worden war, dass sie sich nicht nur um die Steuerangelegenheiten, sondern auch um die Regelung der Erbschaft nach dem Tod des Ehe- manns von BQ.________ gekümmert hatte, um an weitere flüssige Mittel zu gelangen. Sie verstärkte den ohnehin positiven Eindruck, den BQ.________ und ihr Sohn von ihr hatte dadurch, dass sie ihnen Pläne und Fotos der Überbauung Y.________ zeigte und sie damit glauben machte, es handle sich um ein nach wie vor existentes Projekt, bei dem sie nur in einen vorübergehenden finanziellen Eng- pass geraten sei. Es ist auch absolut nachvollziehbar, dass BR.________ und seine Mutter ihr aufgrund der langjähri- gen Beziehung, insbesondere auch zu Q.________, zu den „Q.________-Giele“, gar nie auf die Idee 68 kamen, dessen Frau zu misstrauen. Zudem wusste BR.________ nicht einmal, wo er sich hätte er- kundigen können. Aus diesen Gründen erachtet das Gericht die Täuschung als arglistig. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Es ist unbestritten, dass eine Vermögensdisposition in der Höhe von CHF 80'000.00 stattgefunden hatte und dass diese auf Grundlage der Täuschungen erfolgte. Unter Berücksichtigung der Rückzah- lungen beläuft sich der Schaden auf CHF 30'200.00. 14.3.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld verwenden, um andere Schulden zu bezahlen. Sie gab auch zu, dass sie die Rückzahlungen nur durch die Aufnahme weiterer Fremdmittel leisten konnte. Somit handelte sie vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.» Diesen Ausführungen bleibt einzig anzufügen, dass sich die erfolgte Rückzahlung auf bloss CHF 40‘000.00 beläuft (pag. 120 21 139). Bei den weiteren Zahlungen handelt es sich um aufgelaufene Zinsen. Diese reduzieren den Schadensbetrag nicht, weshalb sich dieser richtigerweise auf CHF 40‘000.00 belaufen würden. Die- ser Betrag ist jedoch von der Anklageschrift nicht gedeckt, sodass es bei einem Schadensbetrag von CHF 30‘200.00 bleibt. Die Beschuldigte ist schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von BQ.________ im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 80‘000.00, begangen im Juli 2005 in Ostermundigen. 9.2.15 BS.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 431), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 432) sowie der Aussagen von BS.________ (pag. 18 432 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 433) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und kor- rekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zum Geschädigten BS.________ Folgendes fest (pag. 18 433 f.): «Erstellt ist, dass BS.________ der Beschuldigten am 14. September 2005 CHF 6‘000.00 bar überg- ab, dass sich die beiden schon seit Jahren kannten und BS.________ der Beschuldigten als Verwal- terin der Liegenschaft BT.________ und als Helferin gegenüber der Versicherung bei seinem Hoch- wasserschaden zum damaligen Zeitpunkt noch vertraute. Ebenfalls erstellt ist, dass die Geldübergabe am 14. September 2005 stattfand. Unbestritten ist ferner, dass BS.________ wusste, dass die Be- schuldigte finanzielle Probleme hatte, aber die Höhe der Schulden nicht kannte. Sinngemäss bestritt die Beschuldigte jedoch, BS.________ getäuscht zu haben, indem sie behaupte- te, sie habe die CHF 6‘000.00, die er ihr gegeben habe, tatsächlich für die Aufstellung des Baukrans verwendet. Diese Aussage ist jedoch nur teilweise zutreffend: Zwar wurde in Y.________ effektiv ein Tag nach der Darlehensgewährung ein Baukran aufgestellt und die Montage bar bezahlt. Aber die Beschuldigte bezahlte lediglich CHF 3'350.75, was genau der Offerte vom 12. September 2005 ent- sprach, also rund die Hälfte des effektiv gewährten Darlehens. Was mit der Differenz von rund CHF 2'650.00 geschehen ist, lässt sich aus den Akten nicht erschliessen. Auch die Aussage von BS.________, sie habe das Geld verwendet, um eine offene Energierechnung der Stockwerkei- gentümergemeinschaft zu bezahlen, kann weder verifiziert noch falsifiziert werden. Somit erachtet das 69 Gericht als erstellt, dass die CHF 6'000.00 mindestens teilweise nicht für die Bezahlung des Baukrans verwendet wurden.» Die Verteidigung machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es sei bewiesen, dass der Kran aufgebaut worden sei. Es liege mithin keine Täu- schung vor. Aus den Akten ergibt sich, dass tatsächlich ein Kran aufgebaut worden ist (pag. 120 13 151 ff.). Anders als die Verteidigung meint, führt der Umstand, dass die Beschuldigte einen Teil des Darlehens von BS.________ allenfalls tatsächlich wie besprochen verwendet hat, jedoch nicht zum Wegfall der Täuschung. Gemäss den Aussagen des Geschädigten BS.________ versprach die Beschuldigte näm- lich die Rückzahlung des Darlehens innert rund zwei Wochen. Angesichts ihrer fi- nanziellen Lage (zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme hatte sie mehr als 4 Milli- onen Franken Schulden) wusste die Beschuldigte, dass sie nicht in der Lage sein würde, das Darlehen zurück zu bezahlen. Sie täuschte BS.________ folglich über ihre Rückzahlungsfähigkeit sowie ihren Rückzahlungswillen und versetzte ihn damit in einen Irrtum. Soweit Fürsprecher B.________ geltend machte, es fehle vorliegend an der Arglist, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Es kann hierfür vorab auf die zutreffenden Ausführungen des WSG verwiesen werden (pag. 18 434 f.). Zwischen der Be- schuldigten und dem Geschädigten BS.________ bestand ein Vertrauensverhält- nis. So schilderte dieser anlässlich seiner Befragung, wie er aufgrund einer Hoch- wasserkatastrophe im Jahr 2005 seine ganze Existenz inkl. seiner Unterlagen und seinem Computer verloren habe. Er sei nicht mehr aktionsfähig gewesen. Er habe deshalb verschiedene Arbeiten an die Beschuldigte delegiert. Weiter sei die Be- schuldigte in diesem Zusammenhang auch verantwortlich gewesen, die ganzen Versicherungsangelegenheiten zu behandeln (pag. 120 21 166 Z. 15 ff.). Wie weit sein Vertrauen in die Beschuldigte ging, zeigt sich am Umstand, dass sich BS.________ einverstanden erklärte, die erhaltenen Versicherungsleistung von CHF 374‘000.00 auf ein Konto mit gemeinsamer Unterschrift von ihm und der Be- schuldigten fliessen zu lassen (pag. 120 21 167 Z. 9 ff.). Unter diesen Umständen sowie aufgrund der relativ geringen Höhe des Darlehens durfte der Geschädigte BS.________ darauf verzichten, weitere Erkundigungen einzuholen, ohne dass ihm Leichtfertigkeit vorgeworfen werden muss. Hinzu kommt, dass die Darlehensge- währung wie so oft pressierte und der Geschädigte BS.________ folglich gar keine Möglichkeit hatte, sich weitergehend zu informieren (pag. 120 21 169 Z. 14). Die Beschuldigte täuschte zudem eine Notlage vor und appellierte an die Hilfsbereit- schaft von BS.________. Dieser wollte der Beschuldigten mit seinem Darlehen hel- fen, was sich insbesondere auch daran zeigt, dass er dieses zinslos gewährte (pag. 120 21 168 Z. 34 ff., pag. 120 21 169 Z. 2 f.). Zusammengefasst ist festzuhal- ten, dass die Beschuldigte arglistig handelte, da sie wusste, dass der Geschädigte BS.________ ihr vertraute und ihre Lügen nicht überprüfen würde, dass er ihr auf ihre Bitte hin bei Geltendmachung einer Notlage helfen würde und dass sie ihm mit der angeblichen Dringlichkeit auch von einer Überprüfung abhalten würde. Für die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandselemente wird auf die zu- treffenden Ausführungen im Motiv des WSG verwiesen (pag. 18 435). Die Be- 70 schuldigte ist mithin schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nach- teil von BS.________ im Deliktsbetrag von CHF 6‘000.00, begangen am 14. Sep- tember 2005 in Bern. 9.2.16 AH.________ und AI.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 435 f.), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 436) sowie der Aussagen von AH.________ (pag. 18 436 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 437) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel um- fassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zu den Geschädigten AH.________ und AI.________ Folgendes fest (pag. 18 437 f.): «Der äussere Ablauf der Ereignisse ist nicht bestritten und kann daher relativ knapp zusammenge- fasst werden. AH.________ und AH.________, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses immerhin schon 77 Jahre alt waren, kannten die Beschuldigte seit 1992, da sie nebst AB.________ die Land- besitzer des Projekts Y.________ waren, wenn sie auch nie Mitglied der Einfachen Gesellschaft ge- worden waren. Über all die Jahre hatten sie folglich immer wieder Kontakt zu ihr und konnten schliesslich im Herbst 2004, auch dank den Bemühungen der Beschuldigten, ihr Land zu einem guten Preis an die AD.________ (Stiftung) verkaufen. Im September 2005 bat die Beschuldigte das Ehepaar AH.________ und AI.________ dann um ein Darlehen von CHF 80‘000.00, da sie „am äussersten Rand ihrer finanziellen Möglichkeiten“ sei. Aus dem vorliegenden Vertrag und den glaubhaften Aussagen von AH.________ geht hervor, dass sie das Ehepaar AH.________ und AI.________ wie in der Anklageschrift umschrieben vom Verkauf des Chalets von L.________ erzählte hatte, ebenso von ihrer Einsetzung als Alleinerbin und ihnen zusi- cherte, sie werde, sollten sich keine anderen finanziellen Möglichkeiten ergeben, das Darlehen durch den Verkaufserlös des Chalets zurückerstatten. Das Gericht wertet die Aussagen von AH.________ als glaubhaft. Sie enthalten keine Übertreibungen oder Widersprüche. Das Gericht erachtet es daher als erstellt, dass er und seine Frau der Beschuldigten gesagt hatten, dass CHF 80‘000.00 für sie eine Menge Geld seien, dass sie aber durch den Landverkauf rund CHF 230‘000.00 erhalten hatten und daher bereit waren, der Beschuldigten das Geld zu geben, dies im Wissen darum, dass sie Schulden hatte, wenn auch nicht, wie hoch diese waren. A.________ bezahlte die CHF 80‘000.00 dem Ehepaar AH.________ und AI.________ nie zurück, weder aus dem Erlös des Verkaufs des Chalets in BU.________, noch später.» In seinem Plädoyer führte Fürsprecher B.________ aus, die Beschuldigte habe ge- genüber den Geschädigten AH.________ und AI.________ offengelegt, dass sie am äussersten Rand ihrer finanziellen Möglichkeiten angelangt sei. Sie habe auch gesagt, dass sie das Geld benötige, um ihre Schulden zu bezahlen. Es liege mithin keine Täuschung vor und die Beschuldigte sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Auch wenn die Beschuldigte gegenüber den Geschädigten AH.________ und AI.________ angab, sich in (erheblichen) finanzi- ellen Schwierigkeiten zu befinden, so offenbarte sie dennoch in keiner Weise das tatsächliche Ausmass ihrer Schulden (zum damaligen Zeitpunkt über 4 Millionen Franken, pag. 120 11 060). Sowohl aus den Aussagen von AH.________ als auch aus seinem Schreiben vom 5. Februar 2010 (pag. 120 21 184 f.) sowie der Verein- barung (pag. 120 21 177) geht denn auch klar hervor, dass die Beschuldigte die 71 zeitnahe Rückzahlung des Darlehens versprach und diese untermauern konnte, in- dem sie angab, über verschiedene Sicherheiten zu verfügen (Hausverkauf von L.________, Generalvollmacht, Akontozahlung Käufer, Lebensversicherung). Die Beschuldigte täuschte die Geschädigten AH.________ und AI.________ damit über ihren Rückzahlungswillen und ihre Rückzahlungsfähigkeit (vgl. dazu auch die nachfolgenden korrekten Ausführungen des WSG). Für die rechtliche Würdigung kann mithin vollumfänglich auf die Erwägungen im Motiv des WSG verwiesen werden (pag. 18 438 f.): «16.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum Es stellt sich in einem ersten Schritt die Frage, ob, und wenn ja worüber, A.________ das Ehepaar AH.________ und AI.________ täuschte. In der Anklageschrift wird ihr vorgeworfen, sie habe das Ehepaar über ihre Rückzahlungsfähigkeit und ihren -willen getäuscht, indem sie ihm ihre Verschul- dung von über CHF 4 Millionen verschwiegen und ihm als Sicherheit und Anreiz vom Chalet in BU.________ und ihrer Stellung gegenüber L.________ erzählt habe. In Bezug auf L.________ sagte die Beschuldigte prima vista die Wahrheit. Sie war tatsächlich Gene- ralbevollmächtigte und testamentarisch als Alleinerbin von L.________ eingesetzt. Auch wurde das Frau L.________ gehörende Chalet in BU.________ am 23. September 2005 verkauft. Aus diesem Verkauf flossen am 3. Oktober 2005 CHF 340‘000.00 auf das Konto von Frau L.________. Tags dar- auf gingen CHF 253‘000.00 davon auf ein Konto der Beschuldigten, von wo sie CHF 230‘000.00 bar bezog, davon jedoch keinerlei Rückzahlungen an die Ehegatten AH.________ und AI.________ leis- tete. Im Dezember 2005 verstarb L.________ schliesslich, wobei die Beschuldigte genau wusste, dass diese über keine flüssigen Mittel mehr verfügte, die sie ihr hätte vererben können, da schon längst das ganze Vermögen von Frau L.________ und ihrer beiden vorverstorbenen Schwestern im „Projekt Y.________“ versickert war (vgl. dazu Ziff. II.E, S. 214). Ihr tatsächliches Verhalten zeigt, dass die Beschuldigte nie die Absicht hatte, das Darlehen vom Ehepaar AH.________ und AI.________ aus dem Verkaufserlös des Chalets in BU.________ zurückzuerstatten, denn sonst hät- te sie es getan und nicht andere, z.T. uralte, Gläubiger befriedigt. Sie täuschte folglich einen Rückzah- lungswillen vor, den sie nicht hatte. Auch ist aufgrund ihrer eigenen Aussagen erstellt, dass sie dem Ehepaar AH.________ und AI.________ die Höhe ihrer Schulden von damals schon über CHF 4 Mil- lionen verschwieg. Das Tatbestandsmerkmal der Täuschung ist folglich erfüllt. b. Arglist In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Täuschung auch arglistig war. Auf den ersten Blick ist man geneigt, dies zu verneinen: Wer jemandem, von dem er weiss, dass er am äussersten Rand sei- ner finanziellen Möglichkeiten ist, ein Darlehen über CHF 80‘000.00 gewährt, ohne sich bessere Si- cherheiten als die Aussicht auf einen Verkaufserlös aus einem Chalet, das der Darlehensnehmerin gar nicht gehört, geben zu lassen, von dem könnte man sagen, dass er leichtsinnig handelt, zumal wenn er darauf verzichtet, vorgängig einen Betreibungsregisterauszug einzuholen. Diese Sichtweise würde aber den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht und vorliegend ist die spezielle Konstella- tion zu berücksichtigen. Das Ehepaar AH.________ und AI.________ wusste, dass die Beschuldigte mit dem Projekt Y.________ finanziell in den letzten Jahren stets zu kämpfen hatte, sie erlebten sie aber auch als jemanden, der immer weitermachte, sein Treuhandbüro am Laufen hielt und es im Jahr zuvor geschafft hatte, mit der AD.________ (Stiftung) einen finanzstarken Landkäufer zu finden. Zwar könnte man sagen, dass seither in Y.________ wieder fast ein Jahr lang nichts Entscheidendes pas- 72 siert war, aber exakt einen Tag vor der Unterzeichnung des Darlehensvertrags durch das Ehepaar AH.________ und AI.________ liess die Beschuldigte den Baukran errichten, damit konnte sie das Ehepaar AH.________ und AI.________ glauben machen, dass der Weiterbau nun unmittelbar be- vorstehe, was ihre finanziellen Möglichkeiten eben „an den Rand“ gebracht habe. Ebenfalls zu berücksichtigen sind auch das Alter der Darlehensgeber sowie die langjährige Bekanntschaft. Die An- gaben der Beschuldigten waren zudem nicht überprüfbar. Insgesamt erachtet das Gericht die Täu- schung somit als arglistig. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Die Vermögensübertragung fand am 16. September 2005 statt und wurde von der Beschuldigten so quittiert. Die Übertragung erfolgte gestützt auf den zuvor durch Täuschung abgeschlossenen Darle- hensvertrag. Rückzahlungen oder Zinszahlungen erfolgten keine, weshalb der Schaden der Deliktss- umme entspricht. 16.3.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld verwenden, um andere Schulden zu bezahlen. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.» Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Darlehensaufnahme mit der Spieltätig- keit der Beschuldigten korrespondiert, liess sie sich in der Nacht vom 16. auf den 17. September 2005 doch über CHF 60‘000.00 im Grandcasino Bern ausbezahlen (pag. 120 13 271). Die Beschuldigte ist gestützt auf diese Ausführungen schuldig zu erklären des ge- werbsmässigen Betrugs zum Nachteil von AH.________ und AI.________ im Ge- samtdeliktsbetrag von CHF 80‘000.00, begangen am 16. September 2005 in Urte- nen. 9.2.17 R.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 440), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 440) sowie der Aussagen von R.________ (pag. 18 440 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 441) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und kor- rekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zum Geschädigten R.________ Folgendes fest (pag. 18 441): «Der angeklagte Sachverhalt ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen von R.________, welche die Beschuldigte auch nicht bestreitet: Die Beschuldigte rief R.________, für welchen sie seit Jahren die Steuererklärung ausfüllte, am Samstag den 5. November 2005 am Morgen an und bat diesen um Geld und erzählte, dass sie dringend CHF 9'000.00 für einen Freund brauche. Das Gericht hegt auch keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte ihm ihre sehr hohe Verschuldung verschwiegen hatte, als sie ihn um das Darlehen bat. R.________ brachte der Beschuldigten das Geld gleichentags vorbei, wo im Anschluss die Vereinbarung unterzeichnet wurde.» Die Verteidigung führte hierzu aus, es habe sich wieder um ein sehr kurzfristiges Darlehen (für nur vier Tage) gehandelt. Die Beschuldigte habe zudem angegeben, sie brauche das Geld um einer anderen Person auszuhelfen. Das Geld sei denn 73 auch tatsächlich an die Schwester gegangen, die Beschuldigte habe R.________ also nicht angelogen. Es liege keine arglistige Täuschung vor. Das WSG setzte sich bereits eingehend mit diesen Vorbringen auseinander, von Seiten der Kammer bleibt nichts zu ergänzen. Es wird an dieser Stelle vollumfäng- lich auf die Erwägungen des WSG verwiesen (pag. 18 441 f.): 17.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum Die Beschuldigte konnte sich bereits bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr daran erinnern, wofür sie das Geld effektiv einsetzte. Auch lassen die Akten keinen Rückschluss auf die effektive Geldverwendung zu, so dass davon auszugehen ist, dass das Geld wirklich für einen Freund verwendet wurde. Eine Täuschung über die Mittelverwendung liegt somit nicht vor. Allerdings erzählte die Beschuldigte, sie werde R.________ die CHF 9'000.00 bereits am nächsten Montag mit einem Zins von 100.00 zurückbezahlen. Sie täuschte ihm sowohl Rückzahlungsfähigkeit als auch -willen vor und versetzte ihn dadurch in einen Irrtum. b. Arglist Im Fall R.________ klagte der Staatsanwalt explizit die Arglistvariante, dass der Täter den Getäusch- ten von einer möglichen und zumutbaren Überprüfung abhält, an. Die Beschuldigte kontaktierte R.________ an einem Samstag und erbat die umgehende Auszahlung des Darlehens. Für den Ge- schädigten war es angesichts dieses Umstandes nicht möglich, sich hinreichend über die Beschuldig- te zu informieren: Er hätte beispielsweise keinen Betreibungsregisterauszug einholen können. Zudem vereitelte sie mit der Verschwiegenheitspflicht auch das Einholen von Informationen von anderen Quellen. Unter dem Titel Opfermitverantwortung ist zudem noch festzuhalten, dass Herr R.________ der Be- schuldigten bereits seit rund acht Jahren in Vermögensangelegenheiten vertraut hatte, und dass ihm für das sehr kurzfristige Ausleihen einer nicht allzu grossen Geldsumme ein guter, realistischer Zins geboten worden war, so dass ihm nicht Leichtsinn vorgeworfen werden kann. Da eine Überprüfung nicht möglich und in der vorliegenden Konstellation auch nicht zwingend angezeigt war, geht das Ge- richt daher auch im Fall von R.________ von einer arglistigen Täuschung aus. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Die Vermögensübertragung fand am 5. November 2005 statt und wurde von der Beschuldigten so quittiert. Die Übertragung erfolgte gestützt auf den zuvor durch Täuschung abgeschlossenen Darle- hensvertrag. Rückzahlungen oder Zinszahlungen erfolgten keine, weshalb der Schaden der Deliktss- umme entspricht. 17.3.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld verwenden, um einem Freund zu helfen. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Die Beschuldigte ist mithin schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von R.________ im Deliktsbetrag von CHF 9‘000.00, begangen am 5. November 2005 in Zollikofen. 74 9.2.18 V.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 442), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 443) sowie der Aussagen von V.________ (pag. 18 443) und der Beschuldigten (pag. 18 444) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und kor- rekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten V.________ Folgendes fest (pag. 18 441): «Der Fall von V.________ weist zahlreiche Parallelen zum Fall von R.________ auf. Es ist unbestrit- ten, dass auch V.________, welche seit Jahren die Steuererklärung von der Beschuldigten ausfüllen liess, von dieser am Samstag den 12. November 2005 kontaktiert wurde und um ein Darlehen gebe- ten wurde. Dabei hatte die Beschuldigte offenbar keinen Grund angegeben, wofür das Geld benötigt wurde, da weder sie noch V.________ an einen Verwendungszweck erinnern konnten, bzw. letztere sogar explizit ausgesagt hatte, es sei keiner angegeben worden. Das Gericht erachtet die Aussage, dass die V.________ glaubte, die Beschuldigte habe genügend Geld, da sie ja ein Immobiliengeschäft und ausserdem Angestellte habe, als glaubhaft, da ihre eige- nen Reflexionen wiedergegeben werden. Zudem wollte die Beschuldigte gerade auch nach aussen immer das Bild einer erfolgreichen Geschäftsfrau aufrechterhalten, was ihr offensichtlich gelungen war. Das Gericht erachtet deshalb ebenfalls als erstellt, dass die Beschuldigte keine genauen Anga- ben über ihre finanziellen Verhältnisse machte, als sie den Darlehensvertrag mit V.________ abge- schlossen hatte. Ebenfalls unbestritten ist, dass sie die CHF 10'000.00 am 12. November 2005 erhielt und dass keine Rückzahlungen oder Zinszahlungen erfolgten, obschon ein Zins von CHF 100.00 für das Darlehen für eine Woche versprochen wurde.» Fürsprecher B.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gel- tend, es habe sich auch hier wieder um eine Blitzaktion gehandelt. Wenn eine Dar- lehensanfrage derart dringlich sei, so sei dies ein grosses Alarmzeichen. Die Ge- schädigte V.________ habe elementarste Vorsichtsmassnahmen unterlassen, so- dass die Opfermitverantwortung klar gegeben sei. Die Geschädigte V.________ schilderte bei der Polizei eindrücklich, wie es zu der Geldübergabe gekommen ist. Die Beschuldigte habe ihr an einem Samstagmorgen telefoniert und gesagt, dass sie etwas sehr dringendes besprechen müsse. Sie, V.________, habe ihr dann gesagt, dass sie zu ihr kommen solle. Kurz darauf sei die Beschuldigte bei ihr gewesen und habe ihr gesagt, sie habe sich fast nicht dafür, das zu fragen, sie brauche aber dringend CHF 10‘000.00. Als sie, die Ge- schädigte V.________, gesagt habe, sie müsse sich dies überlegen, habe die Be- schuldigte gemeint, es sei sehr dringend und die Bank schliesse schon bald. Sie habe dann Bedauern mit der Beschuldigten gehabt und eingewilligt (pag. 120 21 210 Z. 16 ff.). Weiter gab V.________ auf die Frage, ob sie vorgängig Erkundigun- gen über die Beschuldigte oder die AA.________ (Einzelfirma) eingeholt habe, an (pag. 120 21 211 Z. 19 ff.): «Nein. Eigentlich hatte ich ja nur die Steuererklärung bei ihr ausfül- len lassen. Ich hatte ja auch keine Zeit etwas zu überprüfen. Ich wurde ja fast überfallen.» Und wei- ter unten noch einmal (pag. 120 21 211 Z. 49 ff.): «Ich verstehe noch heute nicht, warum ich das damals gemacht habe. Aber ich hatte gar keine Chance, ich wurde buchstäblich überfallen.» Weiter geht aus der Einvernahme hervor, dass V.________ der Beschuldigten ver- 75 traute (pag. 120 21 210 Z. 45 f.) und dass sie davon ausging, die Beschuldigte ha- be genügend Geld, da sie ja ein Immobiliengeschäft mit einer Angestellten beses- sen habe (pag. 120 21 211 Z. 7 ff.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung führen diese Umstände der Geldüberg- abe nicht zu einer die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung, im Gegen- teil. Die Beschuldigte ging offenbar äusserst gezielt vor und baute bewusst Zeit- druck auf, um die Geschädigte V.________ vom Überdenken ihrer Anfrage abzu- halten. V.________ schilderte dies auf nachvollziehbare Art und Weise. Bezeich- nend hierfür ist ihr eigenes Erstaunen darüber, dass sie damals so gehandelt hat. Zudem schilderte die Beschuldigte eine Notsituation («Sie sagte, dass es um sehr viel ge- hen würde» pag. 120 21 210 Z. 17) und appellierte damit an die Hilfsbereitschaft der Geschädigten V.________. Dies alles lässt – auch mit Blick auf die bereits mehr- fach zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung – das Verhalten der Beschuldigten als arglistig erscheinen. Die Kammer kommt deshalb in rechtlicher Hinsicht zum gleichen Resultat wie das WSG, sodass auf dessen Erwägungen verwiesen wer- den kann (pag. 18 444 f.): «18.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum Es ist erstellt, dass kein Verwendungszweck für das Darlehen vereinbart wurde und somit auch nicht darüber getäuscht werden konnte. Hingegen verschwieg die Beschuldigte V.________ ihre sehr hohe Verschuldung und täuschte somit über die Rückzahlungsfähigkeit und den entsprechenden Willen, gerade weil auch hier eine relativ kurze Rückzahlungsfrist vereinbart wurde. A.________ versetzte so V.________ in einen Irrtum. b. Arglist V.________ beschrieb das Vorgehen der Beschuldigten als überfallartig, was angesichts der Um- stände durchaus zutreffend ist, vergingen zwischen der Kontaktaufnahme und der Darlehensge- währung doch nur wenige Stunden, da das Darlehen ja ausgesprochen dringlich war. Die Beschuldig- te nutzte einmal mehr das „Überraschungsmoment“ und das Vertrauen, das ihr die relativ einfache Frau V.________ entgegenbrachte, gekonnt aus. Auch vorliegend hielt sie die Getäuschte von einer möglichen und zumutbaren Überprüfung ab, kontaktierte sie sie doch erneut an einem Wochenende, damit es schlicht nicht möglich war, an Informationen zu gelangen und betonte noch einmal die Dring- lichkeit, als sich Frau V.________ Bedenkzeit einräumen wollte. Unter dem Titel Opfermitverantwortung ist zudem noch festzuhalten, dass Frau V.________, damals immerhin schon 67 Jahre alt, der Beschuldigten bereits seit rund zehn Jahren in Vermögensangele- genheiten vertraut hatte, und dass ihr für das sehr kurzfristige Ausleihen einer nicht allzu grossen Geldsumme ein guter, realistischer Zins geboten worden war, so dass auch ihr nicht Leichtsinn vor- geworfen werden kann. Das Gericht erachtet somit auch die Täuschung gegenüber V.________ als arglistig. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Die Vermögensübertragung fand am 12. November 2005 statt und wurde von der Beschuldigten so quittiert. Die Übertragung erfolgte gestützt auf den zuvor durch Täuschung abgeschlossenen Darle- 76 hensvertrag. Rückzahlungen oder Zinszahlungen erfolgten keine, weshalb der Schaden der Deliktss- umme entspricht. 18.3.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld verwenden, um andere Schulden zu bezahlen und gab auch explizit an, dieses Darlehen mit Drittmitteln zurückzahlen zu wollen. Sie handelte somit vorsätz- lich und in Bereicherungsabsicht. Zusammenfassend kommt die Kammer zum Schluss, dass die Beschuldigte schul- dig zu erklären ist des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von V.________ im Gesamtdeliktsbetrag von 10‘000.00, begangen am 12. November 2005 in Oster- mundigen, Zollikofen und Bern. 9.2.19 BV.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 445 f.), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 446) sowie der Aussagen von BV.________ (pag. 18 446 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 447) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel um- fassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten BV.________ Folgendes fest (pag. 18 447): «Der Ablauf der Ereignisse ist nicht bestritten. Die Beschuldigte bat BV.________ am 6. Januar 2006 um ein Darlehen in der Höhe von CHF 15‘000.00, wobei weder ein schriftlicher Vertrag erstellt noch konkrete Zinsen abgemacht, jedoch ein Rückgabetermin auf Ende Januar 2006 vereinbart worden war. Die beiden Frauen kannten sich in den achtziger Jahren über die Brüder BW.________, mit dem ei- nen war die Beschuldigte damals verheiratet, BV.________ mit dem anderen befreundet. Vor diesem 6. Januar 2006 hatten die beiden Frauen jahrelang keinen Kontakt zueinander. BV.________ ist selbständige Kauffrau und war 51 Jahre alt, als sie ihr das Geld übergab. Die Beschuldigte sagte aus, sie habe damals Schulden bei der sie hartnäckig bedrängenden Familie BX.________ zurückzahlen müssen und sei spontan bei BV.________ vorbeigegangen, um sie um Geld zu bitten. BV.________ dagegen führte aus, die Beschuldigte habe ihr gesagt, eine Kundin, die ihr Geld zugesichert habe, sei abgesprungen. Sie brauche das Geld für die Überbauung in der Region Biel. Sie habe ihr auch Unterlagen gezeigt. Das Gericht erachtet dies als glaubwürdig. BV.________ hatte zuvor lange keinen Kontakt mehr zur Beschuldigten und hätte das Bauprojekt folglich auch nicht kennen können, wäre nicht davon die Rede gewesen.» Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte Fürsprecher B.________ aus, die Geschädigte BV.________ habe, als sie von der Beschuldigten um ein Darle- hen gebeten worden sei, bemerkt, dass diese sehr nervös gewesen sei. Die Be- schuldigte habe ihr Dilemma offengelegt und gesagt, dass sie das Geld am Flugha- fen abgeben müsse und dieses für ein früheres Darlehen verwende. Alle diese Aussagen der Beschuldigten hätten gestimmt, diese habe nicht gelogen. BV.________ sei damit weder über die finanzielle Situation der Beschuldigten noch über die Verwendung des Geldes getäuscht worden. 77 Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. Wie auch die Vorinstanz stellt die Kammer auf die glaubhaften Aussagen von BV.________ ab, wonach die Beschul- digte ihr gesagt habe, sie brauche das Geld für die Überbauung in der Region Biel, eine Kundin, welche ihr Geld zugesagt habe, sei kurzfristig abgesprungen. Das Geld würde sie bis spätestens Ende Januar zurückbezahlen. Zu Recht weist das WSG darauf hin, dass die Geschädigte BV.________ das Bauprojekt Matte Y.________ ohne Offenbarung von dessen Existenz durch die Beschuldigte gar nicht gekannt hätte. Daneben entspricht es der üblichen Vorgehensweise der Be- schuldigten, Darlehen für das Bauprojekt Matte Y.________ zu generieren. Damit täuschte die Beschuldigte BV.________ sowohl über die Existenz des Bauprojekts Y.________ wie auch über ihre Rückzahlungsfähigkeit und ihren Rückzahlungswil- len. Für die Kammer stellt sind indes die Frage, ob die Täuschungshandlungen der Be- schuldigten arglistig waren. Das Verhalten von BV.________ erstaunt auf den ers- ten Blick. So übergab sie der Beschuldigten einen grösseren Geldbetrag, obwohl sie seit Jahren keinen Kontakt mehr zu dieser hatte. BV.________ war zum Zeit- punkt der Darlehensgewährung nicht ungebildet oder sonst wie unbeholfen. Den- noch kommt die Kammer – wie bereits das WSG – zum klaren Schluss, dass keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vorliegt. Aufgrund der konkre- ten Umstände liegt keine Leichtfertigkeit von BV.________ vor, welche das betrü- gerische Verhalten der Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse: Die Be- schuldigte wandte sich einmal mehr mit bewährter Taktik überfallartig an die Ge- schädigte BV.________ und liess dieser keine Zeit, über ihr Anliegen nachzuden- ken. Sie zeigte ihr zudem Unterlagen über das Bauprojekt in Y.________ und ap- pellierte an die Hilfsbereitschaft von BV.________ indem sie dieser sagte, sie brauche das Geld dringend, sonst sei «alles kaputt» bzw. ohne das Geld würde sie ihr Geschäft verlieren. Es gelang der Beschuldigten mithin, erheblichen Druck auf- zubauen. Es bestand denn auch ein gewisses Vertrauensverhältnis, BV.________ kannte die Beschuldigte von früher und wusste, dass diese von Beruf Treuhänderin ist. Der Umstand, dass ein Betrugsopfer mit dem Täter längere Zeit keinen Kontakt hatte und diesen nur von früher her kannte, schliesst auch gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung die Arglist keineswegs aus (vgl. hierzu das in Ziff. 9.2.3 hiervor zitierte Urteil des Bundesgerichts 6S.124/2002 vom 26. November 2002). Vorliegend verhält es sich ähnlich. BV.________ kannte die Beschuldigte von früher, als sie mit dem Bruder des damaligen Ehemannes der Beschuldigten liiert war. Sie wusste, dass die Beschuldigte Treuhänderin ist. Diese vermittelte denn auch an dem fraglichen Tag den Anschein, eine erfolgreiche Geschäftsfrau zu sein, die ein eigenes Geschäft besitzt und ein Bauprojekt führt. Dies alles führte zu ei- nem Grundvertrauen gegenüber der Beschuldigten, was diese gekonnt ausnützte. Alles in allem steht für die Kammer aufgrund des Gesagten fest, dass die Beschul- digte BV.________ arglistig täuschte. Für die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Ausführungen des WSG verwiesen werden (pag. 18 447 f.). Die Beschul- digte ist schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von BV.________ im Deliktsbetrag von CHF 15‘000.00, begangen am 6. Januar 2006 in Solothurn. 78 9.2.20 BY.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 449), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 449) sowie der Aussagen von BY.________ (pag. 18 449 ff.) und der Beschuldigten (pag. 18 451) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und kor- rekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten BY.________ Folgendes fest (pag. 18 451): «Einmal mehr erweist sich der Sachverhalt bezüglich des äusseren Ablaufs unbestritten: Die Be- schuldigte kontaktierte BY.________ und brachte das Thema "Darlehen" zur Sprache, nachdem sie erfahren hatte, dass die ausgesteuerte Hilfsarbeiterin durch eine Erbschaft zu einem kleinen Vermö- gen gekommen war. Zunächst bot die Geschädigte von sich aus CHF 20'000.00 an, als die Beschul- digte jedoch nach CHF 120'000.00 fragte, besprach sie sich mit ihrer Mutter und diese mit BZ.________, einem pensionierten Bankangestellten, der jeweils die Steuererklärung der Mutter aus- füllte, welcher jedoch ihr jedoch vom Darlehen abriet. Da BY.________ jedoch bereits von sich aus CHF 20'000.00 angeboten hatte, konnte sie dem Ansin- nen in diesem Umfang nicht widerstehen, um nicht ihr Wort brechen zu müssen. So überreichte BY.________ der Beschuldigten das Geld in bar. Diese leistete im Anschluss weder Rück- oder Zins- zahlungen. Unbestritten ist auch, dass die Beschuldigte das Ausmass ihrer Verschuldung nicht offen legte, BY.________ aber auch keinerlei Abklärungen traf, bevor sie der Beschuldigten den Betrag anver- traute.» Auch bezüglich der Geschädigten BY.________ führte Fürsprecher B.________ aus, diese habe elementarste Vorsichtsregeln missachtet. Obwohl sie mit jeman- dem von der Bank Rücksprache genommen habe und diese Person ihr offenbar von der Darlehensgewährung abgeraten habe, habe sie der Beschuldigten CHF 20‘000.00 gegeben. BY.________ habe zudem geahnt, dass es der Beschul- digten finanziell schlecht gehe, diese habe ihr denn auch gesagt, sie brauche das Geld, weil sie jemand in den Konkurs treiben wolle. Der Fall der Geschädigten BY.________ zeigt exemplarisch, wie gezielt und unver- froren die Beschuldigte auf ihre einzelnen Opfer zuging. BY.________ hat offen- sichtlich ein sehr einfaches Gemüt. Als die Beschuldigte erfuhr, dass bei BY.________ etwas Geld vorhanden ist, liess sie nicht mehr locker. So fuhr sie am Tag nach dem Telefonat extra nach Itingen, um BY.________ «zu bearbeiten». Nicht nur ihr, sondern auch ihrem Bekannten, einem ehemaligen Bankangestellten, versicherte die Beschuldigte, dass sie in einigen Wochen Geld aus einer Erbschaft erhalten würde. Dies obwohl die Beschuldigte – wie bereits bei den Geschädigten AH.________ und AI.________ ausgeführt wurde – genau wusste, dass L.________ (um deren Testament musste es sich auch vorliegend handeln) über keine flüssigen Mittel mehr verfügte, die sie ihr hätte vererben können. Bei BY.________ handelt es sich, wie erwähnt, um eine einfache Frau, eine aus- gesteuerte Hilfsarbeiterin. Sie wollte der Beschuldigten helfen, nachdem ihr diese gesagt hatte, es gehe ihr schlecht. Nach ihrem ersten Angebot hielt sie sich offen- bar nicht dafür, der Beschuldigten das Geld zu verweigern, obwohl ihr Bekannter ihr ganz klar davon abgeraten hatte (pag. 120 21 232 Z. 41 ff.): «Ich sagte 79 BZ.________, ich müsste doch Wort halten. Ich war ganz einfach nicht mehr in der Lage gewesen, nein zu sagen.» Die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung ist klar; bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist nicht aufgrund einer rein objek- tiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Mass- stab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Ab- hängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist vorliegend das Vorhandensein einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung klar zu verneinen. Vielmehr ist der Be- schuldigten vorzuwerfen, dass sie gezielt die Einfalt und Unbeholfenheit von BY.________ ausnutzte und von ihr – obschon sie merken musste, dass diese ihr das Geld eigentlich nicht mehr geben wollte – im Minimum die von Beginn an ver- sprochenen CHF 20‘000.00 verlangte. Ein solches Verhalten ist arglistig. Die Kammer kommt mithin in rechtlicher Hinsicht zum gleichen Resultat wie das WSG, sodass auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann (pag. 18 451 f.): «20.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum Die Beschuldigte legte gegenüber BY.________ offen, dass sie das Geld verwenden würde, um Schulden zurückzuzahlen, was sie offenbar effektiv tat. Über die Mittelverwendung liegt somit keine Täuschung vor. Hingegen gab die Beschuldigte nicht zu, wie hoch sie effektiv verschuldet war. Da sie von sich aus den Betrag von CHF 120'000.00 als notwendiges Darlehen nannte, versetzte sie BY.________ somit in den Glauben, dies sei die gesamte Höhe der Schulden. Dies untermauerte sie zudem dadurch, dass sie eine Rückzahlungsfrist von einem Jahr angab und das Darlehen als jederzeit kündbar be- zeichnete. Die Beschuldigte täuschte somit wie angeklagt einmal mehr über den Rückzahlungswillen und die Rückzahlungsfähigkeit. Mit ihren Angaben versetzte sie BY.________ zudem in einen Irrtum. b. Arglist Frau BY.________ ist genau einer derjenigen naiven, gutmütigen, vertrauensseligen, hilfsbereiten Menschen, die das Strafrecht schützen soll. Daran ändert auch nichts, dass sie sich über die warnen- de Stimme eines Vertrauten ihrer Mutter hinweggesetzt hatte. Sie ist jemand, der zu ihrem Wort steht und wurde so zur Geissel ihres Versprechens, das sie der Beschuldigten gegeben hatte. Diese nützte die Persönlichkeit von Frau BY.________ kaltblütig aus, indem sie sie daran erinnerte, ihr vorspielte, mit dem Geld von Frau BY.________ ihre Probleme mindestens teilweise lösen zu können und sie si- cher nicht zu enttäuschen. Frau BY.________ ist eine mittlerweile ausgesteuerte Hilfsarbeiterin, die sich um ihre alte Mutter kümmert. Sie war der Beschuldigten von ihrer ganzen Persönlichkeit her un- terlegen und nicht in der Lage, sich deren Ansinnen zu widersetzen. Das Gericht erachtet die Arglist somit als gegeben. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden 80 Die Vermögensübertragung fand am 16. September 2005 statt und wurde von der Beschuldigten so quittiert. Die Übertragung erfolgte gestützt auf den zuvor durch Täuschung abgeschlossenen Darle- hensvertrag. Rückzahlungen oder Zinszahlungen erfolgten keine, weshalb der Schaden der Deliktss- umme entspricht. 20.3.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld verwenden, um andere Schulden zu bezahlen. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.» Gestützt auf diese Ausführungen ist die Beschuldigte schuldig zu erklären des ge- werbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Geschädigten BY.________ im Delikts- betrag von CHF 20‘000.00, begangen anfangs Januar 2006 in Zollikofen und Itin- gen. 9.2.21 AR.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 452 f.), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 453) sowie der Aussagen von AR.________ (pag. 18 454) und der Beschuldigten (pag. 18 454 f.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel um- fassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten AR.________ Folgendes fest (pag. 18 455): «Aufgrund des vorhandenen Vertrags und der übereinstimmenden Aussagen ist erstellt, dass die da- mals 72 Jahre alte AR.________ der Beschuldigten, welche sie als Verwalterin des Mietshauses, in dem sie wohnte, kannte, CHF 200‘000.00 als Darlehen zu einem Zins von 6% für knapp ein Jahr zur Verfügung stellte. Im Vertrag wurde festgehalten, dass A.________ mit diversen Verpflichtungen be- treffend Matte Y.________ in Verzug geraten sei, weil eine zugesicherte Zahlung über CHF 600'000.00 nicht akzeptiert werden konnte. Ebenso ist unbestritten, dass AR.________ vor der Darlehensgewährung keine Erkundigungen über die Beschuldigte eingeholt hatte, jedoch wusste, dass diese in einem finanziellen Engpass steckte, die Beschuldigte ihr andererseits aber auch nicht gesagt hatte, dass sie zu diesem Zeitpunkt Schul- den von über CHF 4,2 Millionen hatte. Erstellt ist auch, dass die Beschuldigte Rückzahlungen in der Höhe von gesamthaft CHF 12'400.00 leistete.» Fürsprecher B.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gel- tend, die Beschuldigte habe der Geschädigten AR.________ ihren finanziellen Engpass dargelegt. Diese habe dennoch keinerlei Abklärungen getroffen und sich auch nicht weiter nach dem Bauprojekt erkundigt. Die vorliegende Opfermitverant- wortung schliesse die Erfüllung des Betrugstatbestands aus. Es stellt sich die Frage, ob die Täuschung der Geschädigten AR.________ arglistig erfolgte. Dies ist zu bejahen. Zwar bestand zwischen ihr und der Beschuldigten nicht eine tiefergehende Freundschaft, die Geschädigte AR.________ vertraute ihr aber (pag. 120 21 253 Z. 8); die Beschuldigte war die Verwalterin der Liegenschaft, in welcher AR.________ wohnte. Die Geschädigte AR.________ kannte die Be- schuldigte als kompetente Berufsperson, welche sich im Immobilien- und Treu- handgeschäft auskannte. Sie glaubte ihr deshalb, als sie ihr zusicherte, sie werde das Geld auch wieder zurück erhalten (pag. 120 21 252 Z. 36 f.). Die Beschuldigte 81 war zudem keineswegs ehrlich, was ihre finanzielle Situation anbelangte. Ihre Schulden betrugen zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung durch die Geschädigte AR.________ mehr als 4 Millionen Franken (pag. 120 11 061). Dennoch stellte die Beschuldigte die Situation so dar, als wäre sie erst aufgrund des Ausbleibens der versprochenen CHF 600‘000.00 eines Investors mit den Verpflichtungen betreffend die Überbauung Y.________ in Verzug geraten (vgl. dazu die Darlehensvereinba- rung, pag. 120 21 249). Die Beschuldigte schilderte der Geschädigten AR.________ das Bauprojekt Matte Y.________ zudem ausführlich und versorgte sie mit entsprechenden Unterlagen (pag. 12 21 252 Z. 18 ff. und Z. 36 f.). Gestützt darauf verzichtete AR.________ auf das Einholen von Drittinformationen. Wie das WSG zutreffend ausführte, hätte sich aber auch nichts geändert, hätte sie dies ge- tan. Wäre sie vor Ort gegangen, hätte sie einen errichteten Wohnblock, einen Bau- kran und eine erst kürzlich ausgehobene Baugrube gesehen. Weiter führte das WSG zur Arglist zutreffend aus (pag. 18 456): «Auch die Umstände des Vertragsabschlusses mussten AR.________ nicht an der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten zweifeln lassen. Zwar versuchte diese offenbar ziemlich energisch an das Darlehen zu kommen, was allerdings vor dem Hintergrund, welchen sie gegenüber AR.________ geltend machte, durchaus als normal bezeichnet werden kann. So ist es üblich, dass man bei einem Bauvor- haben in finanzielle Schwierigkeiten gelangen kann, wenn sich ein grösserer Investor zurückzieht. Zudem legte die Beschuldigte einen ordentlichen Vertrag vor und beschönigte das ganze auch nicht, indem sie es etwa als "Aktivhypothek" oder "Treuhandanlage" bezeichnete. Das Zinsversprechen von 6% musste ebenfalls nicht misstrauisch machen. Das von der Geschädigten als energisch bezeichnete Auftreten beeindruckte zudem die damals über siebzig Jahre alte Witwe und erweckte in ihr den Eindruck, dass sie einer Frau gegenüberstand, die es verstand, sich in der Geschäftswelt nicht unterkriegen zu lassen und das Bauvorhaben so durch- zuziehen. Für die damals schon betagte Frau war es unter diesen Umständen undenkbar, sich weite- re Informationen einzuholen. Die Beschuldigte nutzte dies aus, weshalb das Gericht die Täuschung als arglistig erachtet.» Dies alles führt – auch mit Blick auf die neuere bundesgerichtlich Rechtsprechung bzw. der restriktiv gehandhabten Opfermitverantwortung – für die Kammer zum Schluss, dass die Beschuldigte AR.________ arglistig täuschte. Die übrigen Tatbe- standsmerkmale geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen, sodass hierfür auf das Motiv des WSG verwiesen wird (pag. 18 455 ff.). Einzig betreffend der Schadenhöhe kommt die Kammer zu einem abweichenden Resultat; bei den er- folgten Zahlungen der Beschuldigten an die Geschädigte AR.________ handelt es sich nicht um Darlehensrückzahlungen, sondern um Zinszahlungen (pag. 120 21 253 Z. 35 ff.). Die Schadenssumme würde sich deshalb richtigerweise – gleich wie die Deliktsumme – auf CHF 200‘000.00 belaufen, was so von der Anklageschrift jedoch nicht abgedeckt ist. Die Beschuldigte ist gestützt auf diese Ausführungen schuldig zu erklären des ge- werbsmässigen Betrugs zum Nachteil von AR.________ im Deliktsbetrag von CHF 200‘000.00, begangen im Januar und Februar 2006 in Zollikofen. 82 9.2.22 CA.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 457), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 457) sowie der Aussagen von CA.________ (pag. 18 458) und der Beschuldigten (pag. 18 458 f.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und kor- rekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten CA.________ Folgendes fest (pag. 18 459 f.): «[…] Aufgrund der Unterlagen und der soweit übereinstimmenden Aussagen ist erstellt, dass Frau CA.________ der Beschuldigten, welche jeweils mit dem Ausfüllen der Steuererklärung betraut war, am Donnerstag den 16. März 2006 insgesamt CHF 45‘000.00 in bar als Darlehen zur Verfügung stell- te. Obwohl in der Vereinbarung selbst nicht erwähnt, geht das Gericht aufgrund der glaubhaften Aus- sagen von Frau CA.________ davon aus, dass die Beschuldigte ihr gesagt hatte, sie brauche das Geld für das Projekt Y.________. Die Beschuldigte bestreitet dies auch nicht weiter, als dass sie auf ihrer Darlehensliste das Darlehen als "privat" bezeichnete. Frau CA.________ hingegen führte aus, dass ihr das Projekt einen guten Eindruck hinterlassen hatte, weil es für sozial Schwächere gewesen sei. Hingegen ist die Behauptung der Beschuldigten, Frau CA.________ sei „stille Teilhaberin“ der AA.________ (Einzelfirma) geworden, sie habe Einblick in die Bücher der AA.________ (Einzelfirma) gehabt und sie habe dieser gezeigt, wie viele Schulden in Y.________ seien und wo „sie stehe“, Un- sinn. Wie weiter oben aufgeführt und von der Beschuldigten an anderer Stelle auch nicht bestritten, gab es seit 1998 keine Buchhaltung des Projekts Y.________ und der AA.________ (Einzelfirma) mehr, die diesen Namen auch verdient hätte. Auch die Aussage, wonach sie im Jahr 2006 Ordnung geschaffen hätte, trifft schlicht nicht zu. Die Akten belegen eindrücklich, dass nach wie vor keine Buchhaltung vorhanden war. Das Gericht erachtet auch als erstellt, dass die Beschuldigte CA.________ gar nicht die Möglichkeit gab, die Unterlagen der AA.________ (Einzelfirma) einzusehen. Zum einen bestätigte die Beschuldig- te selbst, dass die Aussage von Frau CA.________, zwischen der Darlehensanfrage und der Geldü- bergabe sei nur sehr wenig Zeit vergangen, korrekt sei. Erst als sich die Beschuldigte dies vor Augen hielt, wich sie aus und sagte, dass es möglicherweise mehr Zeit gewesen sei, da sie ja auch nicht mit dem vorgefertigten Vertrag zur Geschädigten gegangen sei. Dies mag zwar insoweit zutreffen, als dass das Dokument nachträglich erstellt wurde, jedoch wurde dort formuliert: "Frau A.________ bestätigt, den Betrag von CHF 45'000.00 bereits auf ihr Konto erhalten zu haben." (pag. 120 21 264). Zudem bestätigte sie auf den Auszahlungsbelegen der BN.________ (Bank) den Betrag heute erhal- ten zu haben und datierte ebenfalls mit dem 16. März 2006. Die Beschuldigte leistete in der Folge weder Rück- noch Zinszahlungen. Zusammenfassend erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt somit als erstellt.» Fürsprecher B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ein- mal mehr aus, die Beschuldigte habe ihre finanzielle Lage offengelegt. Gemäss den Aussagen der Geschädigten CA.________ sei der ausschlaggebende Grund für die Gewährung des Darlehens gewesen, dass die Beschuldigte Hilfe benötigt habe. Der Betrugstatbestand sei nicht erfüllt. 83 Die Beschuldigte selber hält oberinstanzlich nicht an ihrer ersten Darstellung fest, wonach CA.________ ausreichend Zeit gehabt habe, in die Geschäftsbücher der AA.________ (Einzelfirma) Einblick zu nehmen. Sie führt in ihrer schriftlichen Stel- lungnahme vielmehr aus, dass auch sie aus jetziger Sicht die Argumentation des WSG nachvollziehen könne (pag. 18 910): «Obwohl ich nicht bestätigen kann, dass Frau CA.________ mir unterlegen gewesen sein soll, muss ich heute trotzdem einräumen, dass auch ich aus jetziger Sicht die Argumentation des Gerichtes nachvollziehen kann. Frau CA.________ weiss zwar sehr genau was sie finanziell macht und hat ihre täglichen Angelegenheiten bestens im Griff. Doch ob sie sich bei der durch mich angefragten Darlehensaufnahme wirklich über das Ausmass be- wusst war (wenn schon ich mir dies nicht bewusst war), weiss ich heute nicht mehr.» Für die Kammer handelt es sich bei der Geschädigten CA.________ um einen klaren Fall. Fest steht, wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, dass die Beschuldigte gegenü- ber keinem ihrer Darlehensgeber das wahre Ausmass ihrer Verschuldung offen legte. Hätte sie dies getan, hätte ihr niemand ein Darlehen gewährt. Zudem zog sie bei der Geschädigten CA.________ wiederum sämtliche Register: Aus der Einver- nahme der Geschädigten geht hervor, dass die Beschuldigte sie regelrecht überfiel mit ihrem Anliegen (pag. 120 21 266 Z. 14 ff.). Der Geschädigten CA.________ blieb keine Zeit, über das Ansinnen der Beschuldigten nachzudenken (pag. 120 21 266 Z. 22 ff.): «Ich war komplett überfahren und kann mir das heute nicht erklären, weshalb ich sogleich eingewilligt hatte und ihr soviel Geld übergab.» Zudem appellierte die Beschuldigte wiederum an die Hilfsbereitschaft ihrer Darlehensgeberin (pag. 120 21 267 Z. 28 ff.): «Was war für Sie der ausschlaggebende Grund, dass Sie das Geld Frau A.________ anvertraut haben? Sie brauchte Hilfe.» Sie gab weiter an, das Darlehen sei für das Bauprojekt Y.________ und dass dort geplant sei, Wohnraum für sozial Schwächere zu reali- sieren. Auch dies beeindruckte die Geschädigte CA.________ offensichtlich (pag. 120 21 266 Z. 38 ff.). Weiter profitierte die Beschuldigte vom Umstand, dass sie seit Jahren die Steuererklärung für CA.________ ausfüllte und dass ihr dem- entsprechend ein grosses Vertrauen entgegengebracht wurde. So führte die Ge- schädigte auf die Frage, ob sie vorgängig irgendwelche Überprüfungen über die Solvenz der Beschuldigten vorgenommen habe, aus (pag. 120 21 267 Z. 21 ff.): «Nein, das habe ich nicht. Es wäre mir nicht im Schlaf in den Sinn gekommen, zu zweifeln.» Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass auch hier die Beschuldigte wieder mit der an- geblichen Sicherheit ihrer Lebensversicherung argumentierte und die Geschädigte CA.________ damit überzeugte (pag. 120 21 266 Z. 45 ff.). Gestützt auf diese Ausführungen kommt die Kammer zum Schluss, dass die Be- schuldigte die Geschädigte CA.________ arglistig getäuscht hat. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die bereits mehrfach zitierte Rechtsprechung, wonach in Fällen, in welchen an die Hilfsbereitschaft der Opfer appelliert wird, die Hürde der die Arg- list ausschliessenden Opfermitverantwortung besonders hoch ist. Die weiteren Tat- bestandsmerkmale geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass für die rechtli- che Würdigung vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des WSG ver- wiesen wird (pag. 18 460 f.). Die Beschuldigte ist schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von CA.________ im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 45‘000.00, begangen am 16. März 2006 in Ostermundigen, Ittigen und Zollikofen. 84 9.2.23 CB.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 461 f.), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 462 f.) sowie der Aussagen von CB.________ (pag. 18 463 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 464 f.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel um- fassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten CB.________ Folgendes fest (pag. 18 465 f.): «Die Aussagen von CB.________ sind nachvollziehbar, reich an originellen Details und damit glaub- haft. Das Gericht stellt vollumfänglich auf sie ab und erachtet als erstellt, dass CB.________ der Be- schuldigten am 19.05.2006 ein Darlehen über CHF 100‘000.00 für das Projekt Matte Y.________ ge- währt hatte, das die Beschuldigte einmal mehr überzeugend geschildert hatte. So zeigte sie Frau CB.________ Fotos von Y.________ und sprach von einem neu erstellten Wohnblock, wo die Woh- nungen wie warme „Weggli“ weggehen sollten, dies mehr als acht Jahre nach der letzten Bautätigkeit. Ebenfalls steht fest, dass die Beschuldigte seit vielen Jahren die Steuererklärung der an einem Ge- burtsgebrechen leidenden CB.________ erledigte und daher deren private und finanzielle Situation genau kannte, was sie skrupellos ausnützte. Hinzu kommt, dass sie Frau CB.________ ein zwei Jahre zuvor gewährtes Darlehen mit einem guten Zins zurückbezahlt hatte, was das Vertrauensverhältnis weiter verstärkte. Der Fall CB.________ ist ein weiteres Beispiel dafür, wie gut sich die Beschuldigte in ihr Gegenüber hineinversetzen konnte, um so zum eigenen Vorteil das Projekt Matte Y.________ massgeschneidert auf die Bedürfnisse des Gegenübers zu präsentieren und es schönzureden. Sie spielte ihr die erfolgreiche Treuhänderin, die einen besseren Zins als die Bank gewähren konnte, überzeugend vor und stellte Frau CB.________ als „leicht blöd“ hin, sollte sie so dumm sein, ihr Geld weiterhin den Banken statt ihr anzuvertrauen. Dass die Beschuldigte log, als sie dem Staatsanwalt gegenüber behauptet hatte, Frau CB.________ habe „sehr viel“ über ihre wahren finanziellen Verhältnisse gewusst, geht aus den Aussagen von Frau CB.________ klar hervor und es gibt auch hier keinen Grund an den Ausführungen von CB.________ zu zweifeln. Hinzu kommt, dass sie in dieser Zeit keine Buchhaltung geführt hatte und entsprechend auch die Veranlagung nicht ordnungsgemäss machen konnte. Die Beschuldigte leistete auch gegenüber CB.________ keine Zins- oder Rückzahlungen. Insgesamt erachtet das Gericht den Sachverhalt somit wie angeklagt als erstellt.» Betreffend die Geschädigte CB.________ führte Fürsprecher B.________ einzig aus, diese habe der Beschuldigten das Darlehen am gleichen Tag gewährt, wie sie angefragt worden sei. Sie habe keinerlei Abklärungen zu der Solvenz der Beschul- digten getroffen. Unter diesen Umständen sei der Tatbestand des Betrugs zu ver- neinen. Diese Darstellung überzeugt nicht. Die Beschuldigte ging bei CB.________ nach bewährtem Muster genau gleich vor, wie bei vielen anderen Geschädigten auch. Sie überraschte die Geschädigte CB.________ mit ihrem Anliegen und liess ihr keine Zeit, darüber nachzudenken. Sie wog sie in falscher Sicherheit, indem sie ihr versprach, es bestehe eine Lebensversicherung, welche ihre Forderung im Notfall abdecken würde. Hinzu kommt, dass CB.________ glaubhaft schilderte, wie die Beschuldigte ihr das Bauprojekt Y.________ schmackhaft machte. Der Anzeige ist Folgendes zu entnehmen (pag. 120 22 006): «Mit grosser Begeisterung präsentierte sie mir Unterlagen der Überbauung Matte in Y.________. Es war offensichtlich, dass Frau A.________ sehr 85 stolz auf ihr Projekt war. Um was für Dokumente es sich hierbei genau gehandelt hatte, kann ich im Nachhinein nicht mehr sagen. Jedenfalls erinnere ich mich daran, dass sie mir Fotos eines neu er- stellten Hauses vorlegte. Sie erwähnte auch, dass die neu erstellten Wohnungen wie ‹warme Weggli› verkauft würden. Dabei erzählte sie mir, Häuser zu bauen sei ihr Steckenpferd.» Dies notabene zu einem Zeitpunkt, in welchem schon längst feststand, dass das Bauprojekt ge- scheitert war. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestritt die Beschuldig- te denn auch nicht, gegenüber CB.________ von dem Projekt geschwärmt zu ha- ben (pag. 18 821 Z. 12 ff.). Sie sei von dem Ganzen überzeugt gewesen. Die AD.________ (Stiftung) habe sie nicht fortgejagt, diese hätte ihr zu jenem Zeitpunkt nach wie vor die Hand geboten. Wie bereits unter Ziff. III.8 hiervor eingehend dargelegt wurde, steht für die Kam- mer fest, dass die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft von der Realisierung des Bauprojekts ausgehen konnte. Folglich dienten ihre Aussagen gegenüber CB.________ einzig dazu, diese dazu zu bringen, ihr die CHF 100‘000.00 zur Verfügung zu stellen. Dies im Wissen, dass das Geld nicht wie von ihr versprochen in das Projekt Y.________ fliessen würde. Damit täuschte sie die Geschädigte CB.________ sowohl über die Mittelverwendung, als auch über ih- ren Rückzahlungswillen und ihre Rückzahlungsfähigkeit. Diese Täuschung erfolgte – mit Blick auf die bereits beschriebene Vorgehensweise – arglistig. Dies auch, weil die Beschuldigte während 20 Jahren die Steuererklärung für CB.________ ausfüll- te, weshalb diese ihr vertraute (vgl. dazu auch die Aussagen anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme, pag. 144 32 003 Z. 57 ff.). Bezeichnend hierfür ist die folgende Aussage der Geschädigten (pag. 144 32 005 Z. 148 f.): «Wenn man einer Treuhänderin nicht vertrauen kann, wem denn sonst.» Die Beschuldigte wusste deshalb, dass die Geschädigte CB.________ keine weiteren Erkundigungen über sie einho- len würde. Für die Subsumtion der weiteren Tatbestandsmerkmale wird auf die zutreffenden Ausführungen des WSG verwiesen (pag. 18 466 f.). Die Beschuldigte wird schuldig erklärt des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von CB.________ im Gesamt- deliktsbetrag von CHF 100‘000.00, begangen am 19. Mai 2006 in Ostermundigen und Zollikofen. 9.2.24 CC.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 472 f.), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 472 f.) sowie der Aussagen von CC.________ (pag. 18 473) und der Beschuldigten (pag. 18 473 f.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Beweiswürdigend kam das WSG betreffend den Ge- schädigten CC.________ zu folgendem Schluss (pag. 18 474): «CC.________ war 93 Jahre alt, als er gegenüber der Polizei aussagte, dennoch sind seine Aussa- gen klar und nachvollziehbar und zeigen einmal mehr, wie sich die Beschuldigte auf verschiedene Menschen einstellen konnte. Dem ehemaligen Baufachmann und Architekten CC.________ zeigte sie die Baugrube in Y.________, um ihn dazu zu bringen, Geld für angebliche Baumeisterarbeiten zu ge- ben. Durchaus möglich ist, dass sie ihm, wie sie selbst aussagte, schon zuvor vom Projekt Matte er- zählt und versucht hatte, ihn zu einem grösseren Engagement zu bewegen. 86 Die beiden lernten sich offenbar durch das Bauprojekt Matte Y.________ selbst kennen und es be- stand keine anderweitige Beziehung zwischen ihnen. Das erste Darlehen über CHF 10'000.00 wurde gemäss der Vereinbarung gewährt, um Baumeisterarbeiten zu bezahlen, obschon mit der Baugrube die letzten Arbeiten bekanntlich im Jahr 2004 stattgefunden hatten. Als Rückzahlungstermin wurde der 31. Dezember 2007 vereinbart. Die zweite Vereinbarung datiert vom 18. Mai 2007. Darin ver- pflichtete sich CC.________ der Beschuldigten für die Bezahlung von offenen Forderungen CHF 30'000.00 zur Verfügung zu stellen. Der zweite Darlehensvertrag wurde somit abgeschlossen, bevor die Rückzahlung des ersten fällig war. Erstellt ist auch, dass die Beschuldigte gegenüber CC.________ nicht das ganze Mass ihrer Ver- schuldung offengelegt hatte, als dieser mit ihr die Darlehensverträge abschloss. Auch als erwiesen erachtet das Gericht, dass die Beschuldigte keine Rück- und Zinszahlungen leistete.» Gestützt auf diesen Sachverhalt kam das WSG zum Schluss, dass sich die Be- schuldigte des gewerbsmässigen Betrugs auch zum Nachteil von CC.________ schuldig gemacht hat (pag. 18 747 ff.). Dieser Auffassung kann sich die Kammer nicht anschliessen. CC.________ stand, anders als alle anderen Geschädigten, vor der Darlehensgewährung in keinerlei Beziehung zu der Beschuldigten. So war sie weder seine Treuhänderin, noch kann- te er sie von früher. Zwar konnte sich CC.________ anlässlich seiner Einvernahme nicht mehr sicher erinnern, wie er die Beschuldigte kennenlernte. Er vermutete in- des, dass er auf ein von ihr aufgeschaltetes Inserat reagiert hat (pag. 120 22 105 Z. 14 ff.). Es ist mithin davon auszugehen, dass er auf die Beschuldigte zugegan- gen ist und nicht umgekehrt. Dennoch stellte er ihr zu ihrer finanziellen Situation keine Fragen (pag. 120 22 106 Z. 48). Auf die Frage, ob er vorgängig irgendwelche Überprüfungen über die Solvenz der – ihm gänzlich unbekannten – Beschuldigten vorgenommen habe, führte CC.________ aus (pag. 120 220 107 Z. 8 ff.): «Nein, gar nichts, denn ich hatte einen guten Eindruck von ihr. Es ist ja auch nicht um Riesenbeträge gegangen, aber immerhin. Im Nachhinein muss ich einfach sagen, dass ich einen Blödsinn gemacht habe.» Die Beschuldigte habe ihm im Zusammenhang mit seinem Geld auch keine Sicherhei- ten genannt (pag. 120 22 106). Gestützt auf diese Aussagen kommt die Kammer zum Schluss, dass der Geschädigte CC.________ einfach probierte, ein gutes Ge- schäft zu machen. Er meldete sich auf ein Zeitungsinserat, liess sich die Baugrube zeigen und investierte dann einen – in seinen Augen nicht besonderes hohen Be- trag – in ein Projekt, von dem er wohl keine weiteren Unterlagen gesehen hatte und ohne irgendwelche Erkundigungen darüber oder über die Bauherrin eingeholt zu haben. Er liess sich auch keinerlei Sicherheiten für sein Geld versprechen. Hinzu kommt, dass der Geschädigte CC.________, der zwar über Jahrgang 1917 verfügt, selber aus der Baubranche kommt und anlässlich der polizeilichen Einvernahme betonte, noch immer als Architekt und Geschäftsführer der Gebrüder CC.________ AG tätig zu sein. Diese Gegebenheiten führen dazu, dass die Kammer – anders als in allen bisher abgehandelten Fällen – vorliegend zum Schluss kommt, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt ist. Der Geschädigte CC.________ hat die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen. Sein gegenüber der Beschuldigten gezeigtes Verhalten lässt sich nicht mit einem langjährigen Ver- trauensverhältnis, einer alten Bekanntschaft oder einer allgemeinen Unterlegenheit seiner Person erklären. Der Beschuldigten kann dementsprechend auch nicht vor- 87 geworfen werden, sie habe sich einen solchen Umstand bewusst zu nutzen ge- macht und darauf vertrauen können, dass CC.________ keine weiteren Abklärun- gen treffen würde. CC.________ – selber Fachmann in der Baubranche – wäre vielmehr in der Lage gewesen, weitere Erkundigungen über die Beschuldigte ein- zuholen. Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, dass hierfür – wie in den meisten anderen zu beurteilenden Fällen – keine Zeit geblieben wäre. Das Verhal- ten von CC.________ muss mithin als leichtfertig bezeichnet werden. Die Beschuldigte ist gestützt auf diese Ausführungen freizusprechen von der An- schuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen im September 2006 und im Mai 2007 in Gümligen und Zollikofen zum Nachteil von CC.________ im Deliktsbetrag von CHF 40‘000.00. 9.2.25 CD.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 476 f.), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 476 f.) sowie der Aussagen von CD.________ (pag. 18 477 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 478) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel um- fassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten CD.________ Folgendes fest (pag. 18 478 f.): «Es ist erstellt, dass CD.________ der Beschuldigten für das Projekt Y.________ zwei Darlehen von insgesamt CHF 220‘000.00 gewährte und kein Geld zurück erhielt. Liest man die Aussagen von Frau CD.________ und die vorhandenen E-Mails, so erhält man den Eindruck, dass sich die Beschuldigte und die zwanzig Jahre ältere Frau CD.________ 2006 rasch persönlich näher gekommen sein müs- sen und Frau CD.________ von der dynamischen, warmherzigen Art der Beschuldigten sehr einge- nommen war. Sie liess sich das Projekt Y.________ zeigen, vergewisserte sich auf der Gemeinde, dass A.________ wirklich darin involviert war und war danach bereit, dieser aus den angeblichen Schwierigkeiten mit dem Projekt zu helfen. Frau CD.________ war dabei bewusst, dass die Beschul- digte finanzielle Probleme hatte, wobei aus ihren Aussagen zu schliessen ist, dass sie von finanziellen Schwierigkeiten in Bezug auf das Projekt Y.________ und nicht von einer persönlichen Verschuldung von über CHF 4,5 Millionen ausging. Erstellt ist auch, dass CD.________ abgesehen von der Anfrage bei der Gemeinde keine Erkundigungen über die Finanzen der Beschuldigten anstellte.» Fürsprecher B.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gel- tend, die Geschädigte CD.________ habe in ihrer Einvernahme explizit angege- ben, sie sei sich bewusst gewesen, mit dem Darlehen ein grosses Risiko einzuge- hen. Dementsprechend fühle sie sich auch nicht von der Beschuldigten betrogen. Die vertrauensvolle Beziehung zwischen den beiden Frauen sei zudem erst nach der Darlehensgewährung entstanden. Es fehle mithin an den Tatbestandsvoraus- setzungen der arglistigen Täuschung, die Beschuldigte sei freizusprechen. Für das Tatbestandsmerkmal der Täuschung kann vollumfänglich auf die entspre- chende Erwägung des WSG verwiesen werden. Dieses hielt zutreffend fest (pag. 18 479): «Die Beschuldigte spiegelte CD.________, genau wie in der Anklageschrift umschrieben, vor, das Projekt Y.________ existiere nach wie vor, es könne erfolgreich sein, was nicht mit der Realität über- einstimmte. Sie spiegelte ihr, geschickt an die Freundschaft bzw. Solidarität unter Frauen appellie- 88 rend, ihre Verbundenheit und damit natürlich auch ihren Rückzahlungswillen vor. Somit ist erstellt, dass sie die Geschädigte täuschte und diese effektiv auch in einen Irrtum versetzte. Vorab sei erwähnt, dass die der Beschuldigten sehr wohlwollend gesinnte CD.________ keinen Grund gehabt hätte, den Sachverhalt nicht wahrheitsgemäss zu schildern. Die Beschuldigte täuschte CD.________ über die Realisierbarkeit des Bauprojekts Y.________ sowie über ihren Rückzahlungswillen und ihre Rückzah- lungsfähigkeit. Gestützt auf die Aussagen der Geschädigten CD.________ ist zwar davon auszugehen, dass die Beschuldigte angab, sich in einer äusserst schwieri- gen finanziellen Lage zu befinden. Dennoch findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sie ihre tatsächlichen Schulden (zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung rund 4.7 Millionen Franken) offenbarte. Andernfalls wäre CD.________ wohl kaum sogar noch zum Zeitpunkt der polizeilichen Befragung davon ausgegangen, dass sie ihr Geld zurückerhalten wird (pag. 120 22 126 Z. 50 f.). Eine Täuschung liegt mithin vor. Es stellt sich indes die Frage, ob diese Täuschung arglistig erfolgte. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, soweit diese unter dem Titel «Arglist» ausführte, CD.________ habe nicht damit rechnen müssen, die Beschuldigte würde mit ihrem Geld andere Schulden begleichen. So gab die Geschädigte CD.________ selber an, ihr Darlehen sei für die Ablösung von Krediten gewesen (pag. 120 22 125 Z. 8). Dennoch ist dem WSG im Resultat Recht zu geben, die Täuschung der Geschädig- ten CD.________ erfolgte arglistig. So geht aus den Schilderungen der Geschädig- ten CD.________ hervor, dass die Beschuldigte sie aufsuchte und ihr von ihrem Unternehmen und dem Bauprojekt Y.________ erzählte und ihr auch Unterlagen zeigte. Sie besuchte sogar mit ihr die Baustelle, wobei sie es wohl wohlweislich un- terliess zu erwähnen, dass hier seit fast 10 Jahren nichts mehr gegangen war. Dass die Beschuldigte die tatsächliche Situation schönredete, geht aus den Aussa- gen von CD.________ hervor. So sei die Beschuldigte wegen Baueinsprachen mit dem Bauprojekt in Schwierigkeiten geraten (pag. 120 22 123 Z. 7 ff.). Die Beschul- digte sei unter Druck geraten, weil sich die AD.________ (Stiftung) nicht so verhal- ten habe, wie sie dies erwartet habe. Weiter führte die Geschädigte CD.________ aus, sie und ihr Mann hätten immer wieder Leuten Kredite gewährt, um diesen zu helfen. Es sei für sie auch Frauensolidarität gewesen, für eine Frau, welche etwas unternehme (pag. 120 22 123 Z. 15 ff.). Dies alles zeigt, dass es der Beschuldigten einmal mehr gelang, sich mit ihren Äusserungen und Versprechen genau auf ihr Opfer einzustellen und dieses mit dem passenden Argumentarium für sich einzu- nehmen. Ihre Täuschung erfolgte damit – insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass sie an die Hilfsbereitschaft ihres Opfers sowie an dessen Frauensolidarität appellierte – arglistig. Für die weiteren Tatbestandsmerkmale kann vollumfänglich auf das Motiv des WSG verwiesen werden (pag. 18 480). Die Beschuldigte ist schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von CD.________ im Gesamtdelikts- betrag von CHF 220‘000.00, begangen im Oktober 2006 in Herrenschwanden und Zollikofen. 89 9.2.26 AS.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 480 f.), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 480 f.) sowie der Aussagen von AS.________ (pag. 18 481) und der Beschuldigten (pag. 18 482) wird auf das Mo- tiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfas- send und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zum Geschädigten AS.________ Folgendes fest (pag. 18 482): «Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte auf Empfehlung von Frau CE.________ Herrn AS.________ kontaktierte und ihm ihre Situation dahingehend schilderte, dass sie aufgrund des Bau- projekts Matte in finanzielle Engpässe geraten ist. Die Parteien schlossen einen Darlehensvertrag ab, damit durch Rückzahlung verschiedener Gläubi- ger eine Beruhigung einkehren konnte, Herr AS.________ solle als stiller Teilhaber in die AA.________ (Einzelfirma) Immobilientreuhand eintreten und CHF 100'000.00 zur Verfügung stellen. Gerade diese Aussage zeigt, wie die Beschuldigte Herrn AS.________ vorspiegelte, rückzahlungs- fähig zu sein. Mit CHF 100'000.00 würde sich die ganze Situation nur beruhigen können, wenn die Verschuldung in ähnlichem Rahmen gelegen hätte. Bei Schulden in der Höhe von über CHF 4 Millio- nen war das Darlehen hingegen nicht mehr als ein Tropfen auf den heissen Stein. Auch wenn das Projekt Matte Y.________ im Vertrag explizit erwähnt wurde, gab die Beschuldigte auf der Liste IIb an, das Darlehen sei ihr privat erteilt worden, was so nicht stimmen kann. Es ist unbestritten, dass der damals 79 Jahre alte Mann, der kurz zuvor seine Frau verloren hatte, ihr das Geld gab, ohne weitere Abklärungen gemacht zu haben, obschon sie ihm das Baugrundstück hatte zeigen wollen. Dies obschon zwischen ihm und der Beschuldigten grundsätzlich kein besonde- res Vertrauensverhältnis bestand, er jedoch an die natürliche Vertrauenswürdigkeit von Treuhändern glaubte. Ebenfalls erstellt ist, dass die Beschuldigte Rück- bzw. Zinszahlungen in der Höhe von gesamthaft CHF 10'321.85 leistete.» Auch betreffend den Geschädigten AS.________ führte Fürsprecher B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, dieser habe nichts abgeklärt und die elementarsten Sorgfaltspflichten nicht beachtet. Folglich dürfe er dem Geld auch nicht nachweinen. Die Beschuldigte habe ihm gegenüber ihren finanziellen Engpass erwähnt und er habe die AA.________ (Einzelfirma) längerfristig aufbau- en wollen. Er habe ihr explizit helfen wollen. Der Betrugstatbestand sei damit nicht erfüllt. Aus dem Umstand, dass die Beschuldigte gegenüber dem Geschädigten AS.________ ihren «finanziellen Engpass» erwähnt haben will, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für die Kammer steht fest, dass die Beschuldigte ihre tatsächliche finanzielle Situation (Schulden im Umfang von mehr als 4.7 Millionen Franken, pag. 120 11 061) nicht offenlegte. Andernfalls hätte AS.________ der Be- schuldigten das Darlehen über CHF 100‘000.00 nicht gewährt; selbst einem in fi- nanziellen Angelegenheiten unbedarften Menschen ist klar, dass die AA.________ (Einzelfirma) mit Blick auf diesen Schuldenberg mit CHF 100‘000.00 nicht wieder aufgebaut werden kann. 90 Weiter ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte einmal mehr an die Hilfsbereitschaft ihres Geldgebers appellierte und dass die Transaktion sehr geeilt hat (vgl. dazu die Aussagen des Geschädigten AS.________ auf pag. 120 22 141 Z. 18 ff.). Der aus- schlaggebende Grund für das Anvertrauen des Geldes sei gewesen, dass er der Beschuldigten habe helfen wollen (pag. 120 22 142 Z. 44 f.). Dieser Umstand führt indes – wie bereits mehrfach ausgeführt wurde – nicht zum Wegfall der Arglist, im Gegenteil. Im Übrigen kann für die rechtliche Würdigung auf die zutreffenden Er- wägungen des WSG verwiesen werden (pag. 18 483): «27.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum Aus den soeben gemachten Ausführungen geht eindeutig hervor, dass das Gericht keine Zweifel dar- an hegt, dass die Beschuldigte den damals 79-Jährigen täuschte, indem sie ihm ihre Rückzahlungs- willigkeit und Rückzahlungsfähigkeit sowie die Existenz des Bauprojekts Matte Y.________ vorspie- gelte. Dadurch versetzte sie ihn in einen Irrtum. b. Arglist Die Aussagen, weshalb AS.________ der Beschuldigten vertraut und auf weitere Abklärungen ver- zichtet hatte, sind nachvollziehbar. Ähnlich wie für andere Geschädigte auch war eine „Treuhänderin“ für ihn eine Respektsperson. Zwar ungelenk, aber nachvollziehbar, sagte er aus, er sei davon ausge- gangen, dass Treuhänder von staatlicher Seite her auf ihre Seriosität hin überprüft werden würden. Angesichts des guten, aber nicht überrissenen Zinses und der Empfehlung durch eine Bekannte gab es auch sonst keinen Grund für den älteren Herrn, misstrauisch zu werden. Wiederum nutzte die Be- schuldigte die Gutmütigkeit, das Alter und eine gewisse Naivität ihres Gegenübers skrupellos aus, um an weitere Mittel zu kommen, nur damit sie die Fassade der erfolgreichen Treuhänderin noch etwas länger aufrecht erhalten konnte. Mit der stillen Teilhaberschaft wollte die Beschuldigte zudem eine Vertrauensbasis schaffen, indem sie dadurch geltend machte, dass sie nichts zu verbergen habe. In Tat und Wahrheit hätte aber gar nichts geprüft werden können, da keine Buchhaltung vorhanden war. Damit hielt die Beschuldigte ihn davon ab, ihre Angaben zu überprüfen. Ihm ist deshalb keine Leicht- sinnigkeit vorzuwerfen. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Der Geschädigte überwies der Beschuldigten in zwei Tranchen à CHF 50'000.00 den vereinbarten Darlehensvertrag. Die entsprechenden Belege befinden sich in den Akten, weshalb es keine Zweifel an der Überweisung gibt. Die Beschuldigte leistete Rückzahlungen in der Höhe von CHF 10'321.85, der Schaden beträgt somit CHF 89‘678.15. 27.3.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld verwenden, um andere Schulden zu bezahlen. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.» Nicht richtig ist indes die Berechnung der Schadenshöhe. Entgegen der Darstel- lung der Vorinstanz handelt es sich bei der von der Beschuldigten geleisteten Zah- lungen nicht um Rück- sondern um Zinszahlungen (vgl. pag. 120 22 133 ff.). Diese vermindern den Schaden nicht, sodass sich dieser auf unverändert 91 CHF 100‘000.00 belaufen würde, was von der Anklageschrift jedoch nicht abge- deckt ist. Die Beschuldigte ist mithin schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von AS.________ im Deliktsbetrag von CHF 100‘000.00, begangen im Herbst 2006 in Herrenschwanden und Zollikofen. 9.2.27 S.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 484), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 484) sowie der Aussagen von S.________ (pag. 18 484 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 485) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und kor- rekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zum Geschädigten S.________ Folgendes fest (pag. 18 485 f.): «Aus den für das Gericht glaubhaften Aussagen von S.________ ergibt sich, dass er die Beschuldigte kennenlernte, nachdem er einen Wohnblock hatte verkaufen können und so wohl zu einigen finanziel- len Mitteln gekommen war. Er gewährte ihr bereits 2006 ein Darlehen über CHF 60‘000.00, welches ihm die Beschuldigte innert Frist mit einem Zins von CHF 2‘500.00 zurückbezahlt hatte. Nebst der „freundnachbarschaftlichen Beziehung“ war es diese problemlose Darlehensgewährung im Jahr 2006, welche Herrn S.________ dazu brachte, der Beschuldigten, welche er als seriöse Treuhänderin kann- te, zu vertrauen. Am 7. Mai 2007 gewährte er ihr ein neuerliches Darlehen über CHF 30'000.00. Dabei wurde als Rückzahlungstermin der 15. Juni 2007 festgelegt. A.________ hat bereits an anderer Stelle ausge- sagt, niemanden über die Höhe ihrer effektiven Schulden informiert zu haben. Das Gericht erachtet somit als erstellt, dass sie dies auch gegenüber S.________ nicht tat. Somit spiegelte die Beschuldig- te Herrn S.________ vor, rückzahlungsfähig und -willig zu sein. Herr S.________ seinerseits traf kei- ne Abklärungen bezüglich des Bauprojekts oder der Finanzen der Beschuldigten. Ebenfalls erstellt ist, dass die Beschuldigte trotz des geschlossenen Abzahlungsvertrags keine Zins- oder Rückzahlungen leistete.» Fürsprecher B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zum Geschädigten S.________ aus, dieser habe, obwohl es sich um ein nur kurzfristi- ges Darlehen gehandelt habe, keinerlei Abklärungen über die finanzielle Situation der Beschuldigten getroffen. Es liege keine Täuschung und keine Arglist vor. Dieser Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Wie das WSG zu- treffend ausführte, durfte S.________ der Beschuldigten schon deshalb vertrauen, weil die Abwicklung eines früheren Darlehens «tadellos» geklappt hat (pag. 120 22 153 Z. 3 und Z. 39 ff.). Auch der Umstand, dass es sich um ein kurzfristiges Darle- hen handelte, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschuldigte selber führte in ih- rer schriftlichen Stellungnahme aus, sie habe S.________ nicht angelogen, sie ha- be ihm einzig nicht das ganze Ausmass ihrer Verschuldung erzählt (pag. 18 910). Genau diese Information wäre indes wesentlich gewesen, weil sie den Geschädig- ten S.________ damit sowohl über ihren Rückzahlungswillen als auch über ihre Rückzahlungsfähigkeit täuschte. Nicht glaubhaft ist die Behauptung der Beschul- digten, sie habe S.________ über den drohenden Konkurs informiert. So geht aus den Aussagen des Geschädigten S.________ insgesamt hervor, dass es sich für 92 ihn nicht um eine Risikoinvestition handelte und dass es für ihn ausser Frage stand, dass er das Geld wieder zurückerhalten würde. Zusammenfassend kommt die Kammer gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und Aussagen zum gleichen Schluss wie das WSG, sodass auch für die rechtliche Würdigung vollumfänglich auf dessen Motiv verwiesen werden kann (pag. 18 486 f.): 28.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum Die Beschuldigte vereinbarte für das fragliche Darlehen eine Rückzahlungsfrist bis zum 15. Juni 2007, also rund 1 Monat in der Zukunft. Damit spiegelte sie vor, rückzahlungswillig und -fähig zu sein, ob- schon sie dies seit Jahren nicht mehr war. Dies untermauerte sie dadurch, dass sie bereits ein Darle- hen an Herrn S.________ zurückbezahlt hatte, als der Vertrag geschlossen wurde. Sie täuschte ihn somit über diese beiden inneren Tatsachen und versetzte ihn in einen Irrtum. b. Arglist Gegenüber S.________ nutzte die Beschuldigte den Umstand, dass dieser bei einem Darlehen mit ihr bereits sehr gute Erfahrungen gemacht hatte. Er vertraute darauf, dass dies wieder klappen würde. Er musste nicht davon ausgehen, dass sich die Situation der Beschuldigten in nicht einmal einem Jahr seit dem letzten Darlehen dermassen verschlechtern würde, dass sie das Darlehen nicht mehr zurückzahlen könnte, schliesslich hätte sich das Bauvorhaben ja auch weiterentwickeln müssen. Dass bereits das erste Darlehen nur mit Fremdmitteln zurückbezahlt werden konnte, konnte er schlicht nicht wissen. Angesichts des Wissensgefälles zwischen dem ehemaligen Karosseriespengler und der Beschuldig- ten, die offenbar einen freundschaftlichen Umgang gepflegt hatten, erachtet das Gericht die Arglist der Täuschung als gegeben. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Die Beschuldigte quittierte, den Betrag von CHF 30'000.00 von S.________ erhalten zu haben. Somit liegt eine Vermögensübertragung vor. Diese erfolgte unzweifelhaft aufgrund der zuvor erfolgten Täu- schung. Die Beschuldigte leiste keine Zins- oder Rückzahlungen. Der Deliktsbetrag ist somit mit dem Schaden identisch. 28.3.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld verwenden, um andere Schulden zu bezahlen. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.» Gestützt auf diese Ausführungen ist die Beschuldigte schuldig zu erklären des ge- werbsmässigen Betrugs zum Nachteil von S.________ im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 30‘000.00, begangen im Mai 2007 in Zollikofen. 9.2.28 CF.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 487), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 487 f.) sowie der Aussagen von CF.________ (pag. 18 488 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 489) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel um- 93 fassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten CF.________ Folgendes fest (pag. 18 485 f.): «CF.________ beschrieb auf ausgesprochen eindrückliche Weise, wie sie von der Beschuldigten ma- nipuliert wurde, weshalb das Gericht keine Zweifel an der Wahrheit ihrer Aussagen hat, zumal auch die Beschuldigte diese nicht in Abrede stellte. Zum Zeitpunkt des angeklagten Darlehens kannten sich die beiden seit rund zehn Jahren. In dieser Zeit füllte die Beschuldigte stets die Steuererklärung von CF.________ aus und ging gelegentlich mit ihr etwas Essen. Auch für die Steuererklärung der Eltern war A.________ zuständig und machte dies gelegentlich sogar gratis. Zwischen ihnen bestand somit ein Vertrauensverhältnis, welches durch ein erfolgreiches Darlehensgeschäft gestärkt wurde. Ein zweites Darlehen gewährte Frau CF.________ der Beschuldigten im Jahr 2005. Dabei kam es jedoch zu Verzögerungen, was einen negativen Einfluss auf das Vertrauen hatte und auch darin mündete, dass sie der Beschuldigten eigentlich kein Geld mehr leihen wollte. Unbestritten ist auch, dass es trotzdem zu einem dritten Darlehen gekommen ist. Dabei kontaktierte A.________ die Geschädigte telefonisch und riss sie aus dem Schlaf. Sie erzählte ihr, dass sie sich in einer Notsituation befinde und dass sie dringend Geld brauche, um einer Familie mit vielen Kindern, die ein Haus verlassen müsse, zu helfen. Als sich CF.________ zunächst weigerte, machte die Be- schuldigte zeitliche Dringlichkeit geltend und redete ihr solange ins Gewissen, bis diese nachgab. Die Beschuldigte bestätigte, dass sie ihr das Geld garantiert zurückzahlen würde und vereinbarte die Rückzahlung in rund drei Wochen. CF.________ gab als Grund schliesslich an, dass sie befürchtete, berufliche Nachteile zu erhalten oder dass die Beschuldigte aufdringlich würde sowie dass sie sich zu wenig wehren könne. Auch diese Aussagen erachtet das Gericht als glaubhaft. Ebenfalls erstellt ist, dass die Beschuldigte am 30. Juli 2008 eine Zinszahlung über CHF 800.00 leis- tete.» Fürsprecher B.________ führte zu der Geschädigten CF.________ insbesondere aus, wer nichts aus einem gehabten Schaden gelernt habe, sei selber schuld. Un- ter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung sei die Erfüllung des Betrugstat- bestands zu verneinen. Diesen Ausführungen kann unter Berücksichtigung der konkreten Lage und der Schutzbedürftigkeit von CF.________ nicht gefolgt werden. Aus ihren Aussagen geht anschaulich hervor, wie sehr sie von der Beschuldigten bedrängt wurde (pag. 120 22 169 Z. 26 ff.). Sie schilderte, wie die Beschuldigte ihr von ihrer Notlage er- zählte, wie sie sie in zeitlicher Hinsicht unter Druck setzte (die Bank schliesse in ei- ner Stunde) und wie sie plötzlich das Gefühl gehabt habe, sie könne ja gar nicht nein sagen, weil sich die Beschuldigte ihr gegenüber auch schon grosszügig ge- zeigt habe. Der Grund für das Anvertrauen des Geldes sah CF.________ darin, dass sie zu gutmütig sei und sich zu wenig wehren könne. Die Beschuldigte habe sie gut gekannt, sie habe bei ihr die Steuererklärung ausfüllen lassen (pag. 120 22 170 Z. 9 ff.). Die von der Geschädigten CF.________ geschilderten Zweifel an der Richtigkeit ihres Tuns lassen die Arglist nicht entfallen. So wurde bereits mehrfach auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Opfermitver- antwortung jeweils dort verneint wird, wo der Täter eine besondere Notlage vor- täuscht und an die Hilfsbereitschaft des Getäuschten appelliert. Genau dies ge- schah vorliegend (pag. 120 22 169 Z. 34 f.): «Wir diskutierten dann hin und her und ich hat- te dann plötzlich das Gefühl, dass sie wegen mir in eine Notsituation kommen würde.» 94 Die Kammer kommt mithin zum gleichen Ergebnis wie das WSG, sodass für die rechtliche Würdigung auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 18 490 f.): «29.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum Aus den Akten lässt sich nicht erschliessen, wofür die Beschuldigte das Geld verwendete. Auch sie selbst kann sich nicht mehr daran erinnern. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte das Geld effektiv für den angegebenen Zweck verwendete und somit nicht darüber täuschte. Hingegen garantierte die Beschuldigte die Rückzahlung und vereinbarte einen Rückzahlungstermin, der kaum drei Wochen in der Zukunft lag. Damit spiegelte sie ihre Rückzahlungsfähigkeit und ihren - willen vor und versetzte CF.________ in einen Irrtum. b. Arglist A.________ spielte bei Frau CF.________ sozusagen auf der gesamten Klaviatur, sie nutzte die vor- bestehende gute Beziehung, die gelegentlichen Einladungen zum Essen, das gratis Ausfüllen von Steuererklärungen ebenso aus wie sie mit der Geheimhaltungsverpflichtung und dem Appellieren an das gute Herz von Frau CF.________ Druck aufsetzte. Gerade der vorliegende Fall illustriert, dass mit der Geheimhaltungsklausel nicht nur ein "Dorfgetratsche" unterbunden wurde, sondern die Ver- tragspartner jeweils davon abgehalten wurden, sich zu informieren. Die Geschädigte hätte nämlich, hätte sie sich nicht als Geissel der vertraglichen Bestimmung gefühlt, die Angelegenheit mit ihrem Chef, der die Beschuldigte ebenfalls kannte, besprochen. Die Beschuldigte hinderte somit CF.________ an der Überprüfung ihrer Angaben. Angesichts dieses perfiden Vorgehens erachtet das Gericht die Arglist als gegeben. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Die Beschuldigte quittierte am 20. Mai 2008, den Betrag von CHF 25'000.00 von CF.________ erhal- ten zu haben. Somit liegt eine Vermögensübertragung vor. Diese erfolgte unzweifelhaft aufgrund der zuvor erfolgten Täuschung. Mit der Übergabe des Bargeldes war die letzte Tathandlung vollendet. Der Deliktszeitpunkt ist daher der 20. Mai 2008 und nicht wie auch angeklagt der 18. Juni 2008, an welchem die Vereinbarung nachträglich geschlossen wurde. Da die Beschuldigte am 30. Juli 2008 eine Zinszahlung über CHF 800.00 leistete, beläuft sich der Schaden auf CHF 24'200.00. 29.3.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte Dritten mit Geld aushelfen, das sie selbst nicht hatte. Sie han- delte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.» Nicht richtig ist einzig die Berechnung des Schadensbetrags. Die geleistete Zins- zahlung von CHF 800.00 vermindert diesen nicht, sodass er sich weiterhin auf CHF 25‘000.00 belaufen würde. In der Anklageschrift ist indes nur von einem Schadensbetrag von CHF 24‘200.00 die Rede, sodass es dabei bleibt. Die Beschuldigte ist gestützt auf diese Ausführungen schuldig zu erklären des ge- werbsmässigen Betrugs zum Nachteil von CF.________ im Deliktsbetrag von CHF 25‘000.00, begangen am 20. Mai 2008 in Zollikofen und Bern. 95 9.2.29 AO.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 491), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 491) sowie der Aussagen von AO.________ (pag. 18 492) und der Beschuldigten (pag. 18 492) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und kor- rekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zum Geschädigten AO.________ Folgendes fest (pag. 18 493): «Unbestritten ist einzig, dass AO.________ der Beschuldigten am 30. Oktober 2008 CHF 90‘000.00 als Darlehen übergeben hatte ohne zuvor Abklärungen gemacht zu haben und nichts davon zurückerhielt. Schwieriger nachzuvollziehen war für das Gericht jedoch, warum er in die Darlehens- gewährung einwilligte. Obwohl zwischen Darlehensgewährung und Befragung durch die Kantonspolizei nur ein Jahr und drei Monate vergangen waren, konnte sich AO.________ nicht mehr erinnern, was die Beschuldigte ihm genau zur Geldverwendung gesagt hatte. Er gab an, es könne sein, dass sie etwas von Matte Y.________ gesagt habe, aber sicher war er sich nicht. Auch konnte AO.________ sich nicht mehr erinnern, wie sie ihm erklärt habe, dass sein Geld sicher sei. Er konnte auch nicht erklären, warum er der Beschuldigten vertraut und keinerlei Abklärungen getroffen hatte, obwohl sie ihm gesagt hatte, dass sie Betreibungen offen habe. Klar wird aus seinen Aussagen einzig, dass ihn an dem Darlehen der gute Zins von 5% bzw. 1% über der I. Hypothek interessiert hatte. Es erstaunt auch, dass AO.________ nicht von sich aus auf seinen Bruder AM.________ zu sprechen gekommen war, der immerhin fast CHF 150‘000.00 an die Beschuldigte verloren hatte. Die Beschuldigte bestätigte denn auch, gegenüber AO.________ offengelegt zu haben, dass sie vor dem Konkurs gestanden sei, aber keine genauen Zahlen genannt zu haben. Was genau sie gesagt hatte, weiss auch sie nicht mehr. Der Umstand, dass die Beschuldigte von "Konkurs" sprach, hätte auch bei einem in der Geschäftswelt unerfahrenen Parkettbodenleger Zweifel über ihre Solvenz hervorrufen sollen. Dass er dennoch glaubte, das Geld sei so gut angelegt wie bei einer Bank, zeigt einmal mehr deutlich, wie geschickt A.________ ihre potenziellen Geldgeber einlullen konnte. Das Gericht erachtet es als erstellt, dass die Beschuldigte, wie sie selbst mehrfach zu Protokoll gab, Y.________ und sich selbst als getrennt betrachtet hatte und dies AO.________ auch so präsentierte. Zudem sprach sie selbst stets von "Ak- tivhypotheken" und nicht von Darlehen, was eine deutlich höhere Sicherheit versprach. Auch gegenü- ber AO.________ wurde in der Vereinbarung nie das Wort "Darlehen" verwendet, stattdessen wurde ihm die Teilhaberschaft an der AA.________ (Einzelfirma) angeboten. Der in der Geschäftswelt uner- fahrene Parkettbodenleger konnte denn auch nicht wissen, dass die AA.________ (Einzelfirma) in Form einer Einzelunternehmung geführt wurde und dass diese somit unmittelbar von den Finanzen der Beschuldigten abhängig war. Das Gericht erachtet demzufolge als erstellt, dass AO.________ die CHF 90'000.00 nicht als Darlehen verstand, sondern als eine Investition in ein Bauvorhaben und eine Firma.» Anders als das WSG ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beschuldigte ge- genüber dem Geschädigten AO.________ nicht von «Konkurs» gesprochen hat. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, wäre er nicht davon ausgegangen, dass sein Geld bei der Beschuldigten besser angelegt ist als bei einer Bank (pag. 120 22 180 Z. 6). Im Übrigen kommt die Kammer zum gleichen Beweisergebnis wie das WSG. Die Argumentation von Fürsprecher B.________, wonach AO.________ der 96 Beschuldigten habe helfen wollen und deshalb keine arglistige Täuschung vorliege, überzeugt nicht. Bereits mehrfach wurde ausgeführt, dass dieser Umstand die Op- fermitverantwortung vielmehr in den Hintergrund rücken lässt. Allerdings war für AO.________ wohl weniger die Notlage der Beschuldigten als vielmehr die Absicht, eine sinnvolle Investition zu machen, Handlungsmotivation. In diesem Zusammen- hang wies das WSG zu Recht darauf hin, dass es der Beschuldigten einmal mehr gelang, ihren potentiellen Geldgeber richtig einzuschätzen und einzulullen. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten. Die Beschuldigte gab gegenüber AO.________ an, die CHF 90‘000.00 würden investiert in ihre Firma bzw. in ein Bauvorhaben. Ob die Beschuldigte dem Geschädigten AO.________ tatsächlich versicherte, sein Geld werde für das Bauprojekt Matte Y.________ verwendet, kann offenbleiben. Jedenfalls steht fest, dass die Beschuldigte ihre Rückzahlungs- fähigkeit und ihren Rückzahlungswillen vortäuschte, indem sie die Rückzahlung mit einem Zins zusicherte. Dies, obwohl sie offensichtlich nicht in der Lage war, weder das eine noch das andere zu leisten. Durch diese Täuschung versetzte die Be- schuldigte AO.________ in einen Irrtum. Dies erfolgte arglistig. So machte die Be- schuldigte AO.________ glauben, dass sein Geld bei ihr sicher sei. Sie nutzte da- bei die Unerfahrenheit des Geschädigten AO.________ sowie dessen Vertrauen, welches er ihr als seine Treuhänderin entgegenbrachte, aus. Sie versprach ihm ei- nen guten Zins und appellierte an seine Hilfsbereitschaft. Alle diese Umstände hiel- ten den Geschädigten davon ab, weitere Abklärungen zu treffen, was Kalkül der Beschuldigten war. Die Beschuldigte quittierte am 30. Oktober 2008, den Betrag von CHF 90'000.00 von AO.________ erhalten zu haben. Somit liegt eine Vermögensübertragung vor. Diese erfolgte unzweifelhaft aufgrund der zuvor erfolgten Täuschung. Da die Be- schuldigte keine Rückzahlungen leistete, ist der Schaden mit dem Deliktsbetrag identisch. Die Beschuldigte wusste zudem, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld für sich verwenden, wohl um andere Schulden zu bezahlen. Sie handelte somit vor- sätzlich und in Bereicherungsabsicht. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass die Beschuldigte sämtliche Tatbe- standsmerkmale des Betrugs erfüllt. Sie ist schuldig zu erklären des gewerbsmäs- sigen Betrugs zum Nachteil von AO.________ im Deliktsbetrag von CHF 90‘000.00, begangen am 30. Oktober 2008 in Innerberg und Zollikofen. 9.2.30 C.________ (Privatklägerin) Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 495), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 495) sowie der Aussagen der Privatklägerin (pag. 18 495 ff.) und der Beschuldigten (pag. 18 497 f.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Die Kammer kommt gestützt darauf beweiswürdigen zum gleichen Schluss wie das WSG, soweit dieses ausführte was folgt (pag. 18 499): «Es ist erstellt, dass es sich beim Ehepaar C.________ um einfache, arbeitsame Menschen handelt, die sich nicht zutrauen, ihre Steuerklärung selbst auszufüllen und schon seit 20 Jahren dafür der Be- 97 schuldigten vertrauten. Als Frau C.________ durch den Tod ihres Vaters und ihrer Schwester zu ein bisschen Geld kam, war sie damit überfordert und liess sich durch die Beschuldigte beraten. Dabei empfahl A.________, das Geld bei der AZ.________ GmbH anzulegen. Diesem Ratschlag folgte C.________, weshalb sie der Beschuldigten am 24. Februar 2009 CHF 50'000.00 überwies. Bestritten ist hingegen, was die Beschuldigte als Verwendungszweck nannte. C.________ gab an, die Beschuldigte habe eine Investition in das Bauprojekt Matte Y.________ als angebliche Mittelverwen- dung genannt. Die Beschuldigte selbst sagte jedoch, sie habe gesagt, dass es um den Betrieb der AZ.________ GmbH gehe. Das Gericht erachtet die Aussage der Privatklägerin als die glaubhaftere, wurde der Vertrag doch auch als "Treuhandvertrag" bezeichnet, was darauf schliessen lässt, dass ei- ne Geldanlage und nicht ein Verbrauchskredit gemeint war. Das Gericht geht daher davon aus, dass als Verwendungszweck die Anlage in ein Bauprojekt, sei es Y.________ oder CG.________, genannt wurde und nicht unmittelbar der Betrieb der AZ.________ GmbH, zumal das nicht im Interesse von Frau C.________ gewesen war. Nicht nachvollziehbar ist indes der Schluss des WSG, wonach die Beschuldigte die Privatklägerin über einen bevorstehenden Konkurs der AA.________ (Einzelfirma) informiert haben soll. Es finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte in den Aussa- gen der Privatklägerin. Auf die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten kann nicht abgestellt werden, zumal sie auch keine befriedigende Antwort auf die Frage liefern konnte, weshalb ihr die Privatklägerin unter diesen Umständen hätte Geld geben sollen (pag. 18 188 Z. 1053 ff.). Fürsprecher B.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gel- tend, die Privatklägerin habe elementarste Vorsichtspflichten verletzt. So habe sie den Treuhandvertrag am gleichen Tag unterschrieben, wie die Beschuldigte sie für das Geld angefragt habe. Zudem habe die Privatklägerin selber ausgeführt, im Grunde kenne sie die Beschuldigte gar nicht. Unter diesen Umständen hätte sie den Vertragsabschluss zwingend noch einmal überschlafen müssen. Hinzu kom- me, dass das Darlehen im Anzeigezeitpunkt noch gar nicht fällig gewesen sei. Es stelle sich die Frage, weshalb die Forderung im Strafverfahren anhängig gemacht worden sei im Wissen darum, dass die Beschuldigte Millionenschulden habe. Der Grund liege wohl darin, dass der amtliche Anwalt der Privatklägerin ein Honorar habe generieren wollen, welches vom Staat bezahlt werde. Die Forderung sei an- erkannt, jedoch aber gegenüber der AZ.________ GmbH (seit 2011 X.________ GmbH). Dieser gegenüber sei die Forderung jedoch bis heute nie geltend gemacht worden. Mit Datum vom 24. Februar 2009 haben die Privatklägerin und die AZ.________ GmbH, handelnd durch die Beschuldigte, einen «Treuhandvertrag» abgeschlossen. Darin wurde vereinbart, dass die Privatklägerin CHF 50‘000.00 als Festgeld während zwei Jahren anlegt. Weiter wurde die Rückzahlung auf den 24. Februar 2011 fixiert. Die seither fällige Forderung von CHF 50‘000.00 zzgl. Zins wurde bis heute weder von der Beschuldigten noch von der X.________ GmbH beglichen. Damit ist das Argument der Verteidigung, die Forderung sei gegenüber der Firma nie geltend gemacht worden, unbehelflich. In rechtlicher Hinsicht bestreitet die Beschuldigte, die Privatklägerin arglistig getäuscht zu haben. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 98 Was die Täuschung und den Irrtum anbelangt, so kann vorab auf die Ausführungen des WSG verwiesen werden (pag. 18 499 f.). So wurde die Privatklägerin einerseits über den Umstand getäuscht, dass das Geld nicht wie versprochen für eine Über- bauung, sondern für die laufenden Kosten der AZ.________ GmbH verwendet wurde. Diese Verwendung ergibt sich aus den von der Beschuldigten mit der Beru- fungserklärung eingereichten Buchhaltungsunterlagen der AZ.________ GmbH (pag. 18 637 ff.). Aus der Erfolgsrechnung für das Jahr 2009 – dem Jahr, in wel- chem die AZ.________ GmbH zwei Darlehen, unter anderem das von der Privat- klägerin, im Umfang von insgesamt CHF 100’00.00 aufgenommen hat – geht her- vor, dass ein Personalaufwand von CHF 105‘722.55 verbucht worden ist. Es han- delt sich dabei um das einzige Jahr seit dem Bestehen der GmbH, in welchem überhaupt nennenswerter Personalaufwand ausgewiesen wurde. Gleichzeitig wur- de zwar ein Posten «angefangene Arbeiten» im Umfang von CHF 106‘550.00 aus- gewiesen. Dass es sich dabei nicht um einen effektiv vorhandenen Wert handelte, zeigt indes der Umstand, dass im Jahr 2010 die aktivierten angefangenen Arbeiten als «Erlösminderung, ausserord. Abschreibung in. Situation» wieder abgeschrieben wurden. Die Behauptung der Beschuldigten, dass wenn sie 2010 hätte arbeiten können, die Erträge mit Sicherheit geflossen wären, ist nicht glaubhaft. Zumal die Beschuldigte selber auch auf Nachfrage des Verfahrensleiters nicht nachvollzieh- bar darlegen konnte, worin die «angefangenen Arbeiten» genau bestanden haben. Es ist vielmehr evident, dass die Beschuldigte mit der Buchung «angefangene Ar- beiten» von CHF 106‘550.00 die grundlegenden und allseits bekannten buchhalte- rischen Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und Vollständigkeit massiv verletzt hat. Angefangene Arbeiten dürfen nur verbucht werden, soweit sie noch nicht oder noch nicht voll fakturiert werden können. So oder anders ist vonnöten, dass Arbeiten getätigt worden sind, die fakturiert werden können. Irgendwelche Arbeiten oder Tätigkeiten, die nicht in Rechnung gestellt werden können oder eine vage Hoffnung auf einen Gewinn stellen keine angefangenen Arbeiten dar. Die «Erlösminderung, ausserord. Abschreibung in Situation» über CHF 116‘000.00, welche die Beschul- digte 2010 als negativen Ertrag verbucht hat, belegt denn auch, dass die Beschul- digte 2009 keine angefangenen Arbeiten, die sie hätte fakturieren können, getätigt hat. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung musste die Beschuldigte zuge- ben, dass der Ertrag in den Jahren 2009/2010 null war (pag. 18 818 Z. 35). Der zu ziehende Schluss liegt auf der Hand. Die Beschuldigte hat im Jahr 2009 die Darle- hen der Privatklägerin und der Geschädigten CH.________ und CI.________ (Ziff.9.2.31 hiernach) über CHF 100‘000.00 ohne adäquate Gegenleistung als Lohn von der AZ.________ GmbH bezogen und via fiktive «angefangene Arbeiten» in der Buchhaltung kaschiert. Entsprechend führte die Beschuldigte aus, von irgend- etwas habe sie ja leben müssen (pag. 18 505). Bände spricht desgleichen, dass die Beschuldigte die Buchhaltung der AZ.________ GmbH erst Jahre später erstellt hat. Dies zeugt nicht von einem seriösen Neuanfang. Zusammengefasst bleibt ein- zig der Schluss, dass das Geld aus den beiden Darlehen für die Deckung des Loh- nes der Beschuldigten bei der AZ.________ GmbH verbraucht worden ist. Diese erzielte durch die Tätigkeit der Beschuldigten, so sie denn im fraglichen Zeitraum überhaupt tätig geworden sein sollte, keine geldwerte Gegenleistung. 99 Ferner täuschte die Beschuldigte auch über den Willen und die Fähigkeit, der Pri- vatklägerin das geliehene Geld zurückzubezahlen. Dabei geht es entgegen den Ausführungen des WSG jedoch nicht um den Rückzahlungswillen und die Rück- zahlungsfähigkeit der Beschuldigten persönlich – insoweit sind auch ihre Schulden in Millionenhöhe nicht relevant – sondern um den Rückzahlungswillen und die Rückzahlungsfähigkeit der AZ.________ GmbH. Diese ist Vertragspartnerin der Privatklägerin, was jedoch an der Erfüllung des Betrugstatbestands nichts zu än- dern vermag. Mit Blick auf die damalige Ausgangslage steht für die Kammer fest, dass die AZ.________ GmbH zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit hatte und damit weder je über einen Rückzahlungswillen, noch über eine Rückzahlungsfähigkeit verfügte. So verfolgte die AZ.________ GmbH mit der Beschuldigten als Geschäftsführerin den identischen Zweck wie die zuvor ge- scheiterte AA.________ (Einzelfirma) (pag. 120 12 047). Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme führte die Beschuldigte aus, Ziel und Zweck sei ge- wesen, dass man die guten Mandate der AA.________ (Einzelfirma) in die AZ.________ GmbH hätte überführen können, wobei es nicht mehr viele gewesen seien (pag. 142 30 002 Z. 19 ff.). Die Ausgangslage war mithin schon schlecht. Aufgrund ihrer Erfahrung der letzten 10 Jahre wusste die Beschuldigte zudem, dass das Geschäftsmodell – Bauen ohne jegliches Eigenkapital – offensichtlich nicht funktionieren würde. Daneben war die Beschuldigte auch im Treuhandbereich nie auf einen grünen Zweig gekommen, ansonsten sie nicht Darlehen in Millionen- höhe hätte aufnehmen und die AA.________ (Einzelfirma) in den Konkurs schicken lassen müssen. Entsprechend bescheiden fallen die Jahresabschlüsse der AZ.________ GmbH von 2009 bis 2016 aus. Die Beschuldigte war in der Vergan- genheit nie wirtschaftlich erfolgreich und war es auch in den letzten Jahren nicht. Sie konnte deshalb bei der Darlehensaufnahme bei der Privatklägerin nicht ernst- haft davon ausgehen, mit der AZ.________ GmbH innert 2 Jahren einen Ertrag zu generieren, der nebst den laufenden Kosten (inkl. Zahlung eines Lohnes) die Rückzahlung der befristeten Darlehen erlaubt hätte. Umso mehr, weil die Beschul- digte das geliehene Geld einzig dazu verwendete, um ihren eigenen Lebensunter- halt zu bestreiten. Es sei an dieser Stelle wiederholt, dass sich die Buchungen «angefangene Arbeiten» und «Erlösminderung, ausserord. Abschreibung in. Situa- tion» aufheben und die Beschuldigte mit anderen Worten in den Jahren 2009 und 2010, wenn überhaupt, keine geldwerten Arbeiten für die AZ.________ GmbH getätigt hat. Das geliehene Geld verwendete sie gleichwohl als «Lohn» von der AZ.________ GmbH, um ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Diese fuhr 2009 und 2010 demnach keinen Ertrag, sondern einen Verlust in der Höhe des ausbezahlten Lohns ein. Zusammenfassend stand gestützt auf die Vor- geschichte der Beschuldigten und der aktuellen Lage der AZ.________ GmbH be- reits im Zeitpunkt der Gründung fest, dass der wirtschaftlich erfolgreiche Aufbau ei- nes derartigen Geschäftsbetriebs nicht möglich sein wird. Dass die AZ.________ GmbH unter diesen Umständen nicht in der Lage sein würde, der Privatklägerin die CHF 50‘000.00 in zwei Jahren zurückzubezahlen, ist offensichtlich. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin bestehen keine Zweifel daran, dass diese Täuschung arglistig erfolgte. So ist ersichtlich daraus, dass die Privatklägerin der Beschuldigten – welche notabene seit 20 Jahren ihre Steuererklärung machte – 100 blind vertraute (pag. 144 22 007 Z. 216). Daran vermag die Äusserung der Privat- klägerin, wonach sie die Beschuldigte im Grunde ja gar nicht kennen würde (pag. 18 194 Z. 46), nichts zu ändern. Niemand macht geltend, die Privatklägerin und die Beschuldigte hätten eine private, freundschaftliche oder tiefergehende Be- ziehung gehabt. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht indes zweifelsfrei her- vor, dass die Beschuldigte für sie aufgrund ihrer geschäftlichen Beziehung eine Vertrauensperson war. Diesen Umstand nützte die Beschuldigte gezielt aus. So schlug sie der Privatklägerin, nachdem sie von deren Erbschaft erfahren hatte, vor, das Geld bei der AZ.________ GmbH zu investieren, zumal es bei den Banken praktisch keinen Zins mehr gebe (pag. 144 22 003 Z. 90 ff.). Offensichtlich setzte die Beschuldigte auch hier die Privatklägerin unter Zeitdruck, so fand die Geldü- bergabe am gleichen Tag statt, wie das Treffen der beiden Frauen. Für eine wei- tergehende Überprüfung blieb der Privatklägerin also gar keine Zeit. Zudem zeigte sich die Beschuldigte gegenüber dem Ehepaar C.________ hilfsbereit, indem sie anbot, für den arbeitslosen Ehemann der Privatklägerin Bewerbungsschreiben auf- zusetzen. Auch dieser Umstand war geeignet, die Privatklägerin zur Darlehensge- währung zu bewegen. Insgesamt erachtet die Kammer die Täuschung somit als arglistig. Für die Ausführungen zur Vermögensdisposition/Vermögensschaden sowie zum subjektiven Tatbestand kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des WSG verwiesen werden (pag. 18 500 f.). In Abweichung zu den dortigen Erwägun- gen ist einzig darauf hinzuweisen, dass die erfolgte Zinszahlung von CHF 2‘500.00 den Schadensbetrag nicht vermindern würde. Aufgrund des Verschlechterungsver- bots bleibt es jedoch bei einem Schadensbetrag von CHF 47‘500.00. Sämtliche Tatbestandsmerkmale sind mithin erfüllt. Die Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin im Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00, begangen am 24. Februar 2009 in Zollikofen. 9.2.31 CH.________ und CI.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 501), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 501) sowie der Aussagen von CH.________ und CI.________ (pag. 18 4501 ff.) und der Beschuldigten (pag. 18 503 ff.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend kam das WSG zu folgendem Schluss (pag. 18 505): «Anders als bei den meisten anderen Geschädigten war die Beschuldigte bereits gegenüber der Kan- tonspolizei zu umfangreichen Aussagen bereit, versuchte jedoch zuerst geltend zu machen, sie habe CH.________ und CI.________ über ihre Vergangenheit und die Zukunftspläne mit der AZ.________ GmbH umfassend informiert und habe sie nicht etwa von der CJ.________ (Bank) „weglotsen“ wollen. Erst als der Staatsanwalt etwas kritischer nachfragte, gab sie zu, dass sie nach der Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft ja von etwas habe leben müssen und dazu das Geld der Familie CH.________ gebraucht habe. Dass dies alles andere als ein „normaler ökonomischer Vorgang“ war, wie sie gegenüber dem Staatsanwalt und auch noch anlässlich der Hauptverhandlung behauptete, ist offensichtlich. 101 Bestritten ist, was die Beschuldigte als Grund für das Darlehen nannte. Sie selbst führte aus, die Kar- ten offengelegt zu haben, während sowohl CH.________ als auch CI.________ behaupteten, nichts von der Verschuldung und der AZ.________ GmbH gewusst zu haben. Ähnlich wie im Fall C.________ geht das Gericht unter Berücksichtigung des "Treuhandvertrages" davon aus, dass die Beschuldigte ihre effektive Verschuldung nicht offengelegte und wiederum eine sichere Anlage in ein Immobilienprojekt angepriesen hatte und nicht offengelegt hatte, dass sie das Geld für den Betrieb der AZ.________ GmbH verwenden würde. Dass es sich bei Familie CH.________ und CI.________ effektiv um in Finanzangelegenheiten unbe- darfte Menschen handelt, davon zeugt die Aussage von CH.________, der Vertrag „sehe nach etwas aus“. In Wahrheit handelt es sich dabei um ein Blatt Pergamentpapier, wie man es in jedem Schreib- warenladen kaufen kann, ohne Firmenkopf und war nur eine Seite lang. Es hat nichts mit einem im Geschäftsleben üblichen Darlehensvertrag zu tun. Es ist denn auch nachvollziehbar, dass weder CH.________ und CI.________ realisierten, dass sie das Darlehen nicht der Beschuldigten persön- lich, sondern der AZ.________ GmbH gewährten, das realisiert nur, wer ganz bis nach unten zur Un- terschrift liest. Auch erachtet das Gericht die Aussagen des Ehepaars als glaubhaft und nachvollzieh- bar, was das „Weglotsen“ von der CJ.________ (Bank) AG anbetrifft.» Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die glaubhaften Aussa- gen von CH.________ kommt die Kammer zum gleichen Beweisergebnis wie das WSG. Als einzige kleine Abweichung ist festzuhalten, dass weder aus den Aussa- gen von CH.________, noch aus jenen von CI.________ hervor geht, dass die Be- schuldigte gegenüber den Geschädigten von einer Anlage in ein Immobilienprojekt gesprochen hat. Beide gaben an, nicht gefragt zu haben, wofür das Geld benötigt werde (pag. 120 20 241 Z. 2; pag. 120 20 242 Z. 36; pag. 120 20 248 Z. 31). Ent- gegen der Auffassung der Verteidigung liegt dennoch eine arglistige Täuschung vor. So wurden die Geschädigten CH.________ und CI.________ von der Be- schuldigten über die Rückzahlungsfähigkeit und den Rückzahlungswillen der AZ.________ GmbH getäuscht (vgl. hierzu die Ausführungen der Privatklägerin in Ziff. 9.2.30 hiervor). Wie bereits eingehend dargelegt wurde, hatte die AZ.________ zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf eine erfolgreiche Geschäftstätig- keit. Dass die Geschädigten CH.________ und CI.________ gar nicht wussten, für was die Beschuldigte das Geld verwenden will, spielt dabei keine Rolle. Auf jeden Fall gingen sie gestützt auf die Versprechen der Beschuldigten davon aus, dass ihr Geld bei ihr sicher ist bzw. dass sie dieses inkl. Zins von 3% zurückerhalten wür- den. Nicht einverstanden gewesen wären sie deshalb mit der tatsächlichen Ver- wendung, namentlich der Auszahlung eines Lohnes durch die AZ.________ GmbH an die Beschuldigte ohne geldwerte Gegenleistung. Dieser Umstand war der Be- schuldigten bewusst, argumentierte sie doch Gegenüber den Geschädigten CH.________ und CI.________ mit der aktuellen Unsicherheit der CJ.________ (Bank) und empfahl ihnen aus diesem Grund, bei ihr zu investieren, als sichere Al- ternative zur CJ.________ (Bank) (pag. 120 20 240 Z. 48 ff.). Für die übrigen Tatbestandsmerkmale kann auf die zutreffenden Ausführungen des WSG verwiesen werden (pag. 18 506): «b. Arglist 102 Das Ehepaar CH.________ und CI.________ vertraute der Beschuldigten schon seit vielen Jahren seine Steuererklärung an, weshalb die Beschuldigte wusste, welche finanziellen Möglichkeiten sie hatten. Dass CH.________ und CI.________, beide bei Vertragsschluss schon pensioniert, ange- sichts der stetigen negativen Medienpräsenz der CJ.________ (Bank) AG ihrer Steuerberaterin, die sie seit mehr als zehn Jahren kannten, vertrauten und angesichts des ihnen gebotenen Zinses von 3% auch nicht misstrauisch werden mussten, liegt auf der Hand. Gerade weil das Ehepaar CH.________ und CI.________ in Finanzangelegenheiten unerfahren war, kann von ihnen nicht verlangt werden, sich vorgängig über die Beschuldigte zu informieren. Die Täu- schung war somit auch arglistig. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Es blieb unbestritten, dass die Zahlung der "Festgeldanlage" über CHF 50'000.00 am 16. März 2009 stattgefunden hatte. Für die Aussage der Beschuldigten, Zins- und Rückzahlungen geleistet zu haben, findet sich in den Akten keine Stütze. Somit ist die Schadenshöhe mit der Deliktshöhe identisch. 32.3.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld auch nicht verwenden, um es in ein Bauprojekt zu in- vestieren sondern die laufenden Ausgaben der AZ.________ GmbH und damit auch ihren eigenen Lohn zu bezahlen. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.» Damit ist die Beschuldigte schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von CH.________ und CI.________ im Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00, begangen am 16. März 2009 in Münchenbuchsee und Zollikofen. 10. Vorwurf des Betrugs 10.1 Rechtliche Ausführungen zum Betrug Für die rechtlichen Ausführungen zum Betrug kann vollumfänglich auf das unter Ziff. 9.1 hiervor Erwogene verwiesen werden. 10.2 Zu den einzelnen Geschädigten 10.2.1 P.________ und O.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 507), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 507 f.) sowie der Aussagen des Geschädig- ten P.________ und O.________ (pag. 18 509) und der Beschuldigten (pag. 18 510) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG Folgendes fest (pag. 18 355): «Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte das Ehepaar P.________ und O.________ kennen lernte, als P.________ die Beschuldigte in ihrem Büro aufsuchte, um die Steuererklärung von ihr ausfüllen zu lassen, wodurch sie Einblick in die Finanzen des Ehepaars erhielt. Da diese mit der Arbeit der Be- schuldigten sehr zufrieden waren, mandatierten sie sie auch mit dem Verkauf ihres Einfamilienhau- ses. Über die Geschäftsbeziehung hinausgehende private Kontakte zwischen der Beschuldigten und dem Ehepaar bestanden dagegen nicht. 103 Entgegen den Aussagen der Beschuldigten erachtet es das Gericht als erstellt, dass diese das Ehe- paar P.________ und O.________ erst nach dem Verkauf von dessen Haus um ein Darlehen bat. Dies einerseits gestützt auf die glaubhaften Aussagen von P.________, andererseits aber auch ge- stützt auf eine Bemerkung der Beschuldigten selbst, die angab, sie habe ein ausstehendes Honorar von ca. CHF 30‘000.00 gehabt, was ihr „einen gewissen Rückhalt“ gegeben habe. Hingegen ist wie- derum unbestritten, was die Beschuldigte dem Ehepaar P.________ und O.________ als Grund für die Darlehensaufnahme angegeben hatte. Die Autogarage der Schwester der Beschuldigten war defi- zitär und sah sich mit einer Forderung über CHF 124'151.95 konfrontiert, welche unmittelbar vor der Zwangsverwertung stand. Die Beschuldigte beglich, nachdem sie das Geld erhalten hatte, am selben Tag die Forderung beim Betreibungsamt in bar. Zwischen der Kontaktaufnahme und der Bezahlung der Forderung beim Betreibungsamt vergingen nur wenige Stunden. Das Ehepaar P.________ und O.________ konnte in der Zwischenzeit entsprechend keine Abklärungen machen. Um das Darlehen zu erhalten, heischte die Beschuldigte nach Mitleid für ihre Schwester und deren beiden kleinen Kinder, wodurch sie erheblichen moralischen Druck auf die Geschädigten ausübte. P.________ war in finanziellen Angelegenheiten unerfahren. Das ergibt sich zum einen daraus, dass für ihn der Begriff "Treuhand" ausschlaggebend war, der Beschuldigten zu vertrauen. Seine Aussage, es müsse sich doch um eine seriöse Person handeln, wenn sie ihre Firma mit „Treuhand“ anschreibe, zeigt dies und damit auch eine recht grosse Naivität des Geschädigten deutlich. Zum anderen inter- essierte er sich offenbar nicht für das Verkaufshonorar und wusste nicht einmal, wie hoch dieses aus- fallen würde. Dem Ehepaar war dennoch bewusst, ein gewisses Risiko einzugehen. Sie konnten je- doch nicht wissen, dass die Beschuldigte damals bereits über CHF 1,5 Millionen Schulden hatte. Es sei daran erinnert, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Darlehensgewährung des Ehepaars P.________ und O.________ noch über Jahre ein blankes Betreibungsregister verfügt hatte. Selbst wenn diese die Zeit gehabt hätten, Erkundigungen über die Beschuldigte einzuziehen, hätten sie das wahre Ausmass von deren Schulden nicht erkennen können. Die Beschuldigte bestritt zudem sinngemäss, Schuldnerin des Darlehens des Ehepaar P.________ und O.________ zu sein. Angesichts dessen, dass sie den Kontakt zu den Geschädigten hatte, mit ihnen einen mündlichen Darlehensvertrag abschloss, die Rückzahlungsmodalitäten regelte und letzt- lich auch die Schuldanerkennung unterzeichnete, besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass A.________ Schuldnerin war und nicht etwa nur ein Garantieversprechen abgegeben hatte.» Diese Ausführungen des WSG überzeugen vollumfänglich. Entgegen der Auffas- sung der Verteidigung hat die Beschuldigte das Darlehen nicht nur vermittelt, son- dern ist von Anfang an als Darlehensnehmerin aufgetreten. Dies ergibt sich zum einen aus den klaren Aussagen von P.________. (pag. 120 20 118 Z. 22 ff.). Dass die Beschuldigte Vertragspartnerin ist, steht für die Geschädigten P.________ und O.________ ausser Frage, dies obwohl es ihnen offensichtlich lieber wäre, es wäre die Schwester der Beschuldigten (vgl. das Schreiben vom 1. Dezember 2006 sowie den Vorschlag zur Forderungsabtretung, pag. 120 20 111 f.). Zum anderen geht auch aus dem Wortlaut der von der Beschuldigten ausgestellten und unterzeichne- ten Schuldanerkennung zweifelllos hervor, dass sie Darlehensnehmerin ist (pag. 120 20 101): «Hiermit bestätige ich, dass das Ehepaar P.________ und O.________ mir mit heutigem Datum Fr. 125‘000.00 zur Verfügung gestellt haben. Ich verpflichte mich, diesen Betrag bis spätestens 31. August 2004 inkl. 5% Zins und alle mit dem Bezug entstandenen Kosten zurückzu- vergüten. A.________» Mit Blick auf diese Zeilen steht fest, dass auch die Beschuldigte selber unmöglich davon ausgegangen sein kann, sie vermittle das Darlehen nur. 104 Bedeutungslos ist vorliegend, dass die Beschuldigte das Geld tatsächlich so ver- wendete, wie sie es den Darlehensgebern angegeben hat. Wie das WSG zutref- fend ausführte, signalisierte die Beschuldigte mit der versprochenen Rückzahlung inkl. Zins von 5% bis zum 24. August 2004, rückzahlungsfähig und rückzahlungs- willig zu sein, obschon sie dies zum fraglichen Zeitpunkt nicht war. Damit täuschte sie die Geschädigten P.________ und O.________ über ihren Rückzahlungswillen und ihre Rückzahlungsfähigkeit und versetzte sie in einen Irrtum. Für die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betrugs kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Ausführungen des WSG verwiesen werden (pag. 18 511 f.): «3.1.2 Arglist Die Beschuldigte setzte gegenüber dem Ehepaar P.________ und O.________ einmal mehr auf die Karte "zeitliche Dringlichkeit", um so an das Darlehen zu gelangen. Zudem machte sie gegenüber den doch sehr betagten Eheleuten geltend, die Familie CK.________ habe Kinder, welche ohne die finan- zielle Unterstützung zu Schaden kommen würden. Somit setzte die Beschuldigte nebst dem zeitlichen auch einen erheblichen moralischen Druck auf und hinderte ihre Vertragspartner so daran, Abklärun- gen zu treffen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch das Einholen eines Betreibungsregisterauszugs zum damaligen Zeitpunkt nichts gebracht hätte, schliesslich waren noch keine Einträge vorhanden. In Anbetracht des Alters der Geschädigten und der genannten Umstände kommt das Gericht nicht umhin, die Arglist der Täuschung zu bejahen. 3.1.3 Vermögensdisposition / Vermögensschaden Das Ehepaar P.________ und O.________ händigte der Beschuldigten CHF 125'000.00 in bar aus, was die Beschuldigte auf der Schuldanerkennung bestätigte. Rück- oder Zinszahlungen wurden keine geleistet, weshalb Delikts- und Schadenssumme identisch sind. 3.1.4 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld verwenden, um die Schulden ihrer Schwester zu be- zahlen. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.» Gestützt auf diese Ausführungen ist die Beschuldigte schuldig zu erklären des Be- trugs zum Nachteil von P.________ und O.________ im Deliktsbetrag von CHF 125‘000.00, begangen am 7. Juni 2004 in Zollikofen. 10.2.2 G.________ Die Verurteilung der Beschuldigten wegen Betrugs zum Nachteil von G.________ erfolgte im Rahmen des zweiten vorliegend zu beurteilenden Verfahrens SK 10 63 (Verfahren II). Der Deliktszeitraum dieses Betrugs überschneidet sich indes mit den Deliktszeiträumen im Verfahren vor dem WSG (Verfahren III), sodass die Aus- führungen im allgemeinen Teil in Ziff. II hiervor auch hier umfassend gelten. Für die Zusammenfassung der Aussagen der Geschädigten G.________ (SK 10 63 pag. 937 ff.), der Beschuldigten (SK 10 63 pag. 942 ff.), des Zeugen CL.________ (SK 10 63 pag. 945 ff.) sowie des Zeugen AT.________ (SK 10 63 105 pag. 947 ff.) wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanz- lichen Motiv verwiesen. In sachverhaltlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Kammer auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten G.________ abstellt. So erzählte diese anlässlich ih- rer Einvernahme bei der Untersuchungsrichterin detailliert, lebendig und nachvoll- ziehbar, wie es zu der Darlehensgewährung gekommen ist. Zudem stimmt das von der Geschädigten G.________ geschilderte Vorgehen der Beschuldigten vollum- fänglich mit ihrem Vorgehen in den hiervor unter Ziff. 9.2 abgehandelten gewerbs- mässigen Betrugsfällen überein: Bei G.________ handelt es sich um eine langjäh- rige Treuhandkundin der Beschuldigten, weshalb diese bestens über die finanzielle Situation der Geschädigten Bescheid wusste. Es bestand ein Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Frauen, welches die Beschuldigte gezielt ausnützte. Als sich die Geschädigte G.________ an sie wandte mit der Frage, wie sie sich betreffend eines Aktienverkaufs verhalten solle, bearbeitete die Beschuldigte sie solange, bis sie das dadurch freigewordene Geld (und sogar noch mehr) bei ihr in das Baupro- jekt Y.________ investierte. Die Beschuldigte setzte G.________ zudem – wie fast alle Geschädigten – unter Zeitdruck (pag. 149 Z. 228 ff.). Weiter hielt sie die Ge- schädigte G.________ davon ab, sich mit ihren Söhnen zu besprechen, indem sie an ihre Selbständigkeit und damit auch an ihren Stolz appellierte. Sie legte ihr die Unterlagen zum Projekt «Matte Y.________» vor und versicherte ihr, die Überbau- ung würde nächstens gebaut, es handle sich um eine absolut sichere Sache. Überdies lockte sie die Geschädigte G.________ mit dem guten, aber nicht ver- dächtig hohen Zinssatz von 5%. Angesichts dieser Vorgehensweise steht für die Kammer fest, dass die Beschuldigte G.________ arglistig täuschte. Es kann hierfür – wie auch für die weiteren Betrugstatbestandsmerkmale – vollumfänglich auf das Motiv der Vorinstanz verwiesen werden (SK 10 63 pag. 954 ff.): «3.2.2.1 Zur Täuschung Die Täuschung der Angeschuldigten bestand in folgenden Elementen: • Sie gab der Privatklägerin G.________ vor, der Brief der CJ.________ (Bank) bedeute, dass die CM.________ (AG) Aktien sofort verkauft werden müssten, da sie unrentabel seien; ein Blick in den entsprechenden Brief der CJ.________ (Bank) zeigt indessen, dass nicht die Akti- en, sondern die Put-Optionen bis am 18.1.2005 hätten verkauft werden können (Schreiben CJ.________ (Bank) / G.________ vom 6.1.2005 (nicht paginiert, Fasz. Kreisgericht, Edition Unterlagen CJ.________ (Bank)). Die Kursentwicklung der CM.________ (AG) Aktien zeigt im Übrigen, dass von einem Kurssturz und damit von einem angezeigten Verkauf der CM.________ (AG) Aktien im Zeitpunkt Januar 2005 keine Rede sein kann (vgl. Internet- Kursdaten CM.________ (AG) Aktien, (nicht paginiert, Fasz. Kreisgericht, Edition Unterlagen CJ.________ (Bank)). • Das aus dem Verkauf der CM.________ (AG) Aktien erhaltene Geld solle sie als „todsichere“ Investition in eine Immobilienprojekt der BF.________ (einfache Gesellschaft Y.) in Y.________ einbringen; dementsprechend lautete auch der Titel des Darlehensvertrages „Ver- trag Aktivdarlehen Überbauung Matte Y.________“ (pag. 131), ein Titel, der sich in Wort und Schriftbild an denjenigen der Titelseite des der Privatklägerin vorgezeigten Prospektes anlehn- 106 te (vgl. den Prospekt pag. 220); in Wirklichkeit gab es seit Jahren keine einfache Gesellschaft Matte mehr, von der einzig und allein noch die Angeschuldigte übrig geblieben war. • Weiter täuschte die Angeschuldigte auch über den Darlehenszweck. Bereits in Ziff. 1 des Ver- trages wurde jedoch ein anderer Zweck als eine Investition in eine Immobilie angegeben, näm- lich die Auszahlung eines Gesellschafter der BF.________ (einfache Gesellschaft Y.), die be- kanntlich gar nicht mehr bestand. In Wirklichkeit wurde aber auch diesem Zweck nicht nachge- lebt. CN.________, der als Geldgeber hätte abgelöst werden sollen, war nie Gesellschafter der BF.________ (einfache Gesellschaft Y.) und hatte nie dort Geld investiert. Vielmehr hatte er einen Hypothekarkredit der CJ.________ (Bank) zugunsten der Angeschuldigten sicherge- stellt. Auch er wurde indessen mit den Mitteln von Frau G.________ nicht befriedigt und muss- te als Garant der CJ.________ (Bank) im August 2005 von Fr. 42'500.- nachbezahlen (Schrei- ben CJ.________ (Bank) / A.________ vom 17.8.2005, (nicht paginiert, Fasz. Kreisgericht, Edition Unterlagen CJ.________ (Bank)). • Das Geld der Privatklägerin wurde aber auch nicht in eine Immobilie investiert. Der unverzügli- che Abzug durch Barauszahlung der Gelder spricht klar gegen den Einsatz im Rahmen eines Immobilienprojekts. Laut Auszug Kontokorrent BN.________ (Bank) ist am14.1.2005 auf dem Konto der Angeschuldigten der Eingang von CHF 75'000.- und gleichentags auch der Barbe- zug von CHF 65'000.-. Hier wäre die Überweisung auf das von der AD.________ (Stiftung) bezeichnete Konto zu erwarten gewesen, hätte die Absicht tatsächlich bestanden, das Darle- hen für das Immobilienprojekt zu verwenden. • Die Angeschuldigte täuschte die Privatklägerin ferner über die Sicherheit der Anlage ihres Geldes. Es waren keine ernsthaften Investoren für das Projekt in Sicht. Das ihr von der Für- sorgestiftung AD.________ (Stiftung) AG zur Verfügung gestellte Land durfte sie nicht als Si- cherheit verwenden. Unter Berücksichtigung der damaligen aktuellen massiven (und selbstre- dend verschwiegenen) Überschuldung der Angeschuldigten konnte von einer sicheren Anlage keine Rede sein – im Gegenteil. Die Rückzahlung des Darlehens nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von 2 Jahren (Ziff. 3 des Darlehensvertrages, pag. 131) war weit mehr gefährdet, als dies bei jedem Darlehen in einem gewissen Rahmen dazugehört. • Die Angeschuldigte täuschte die Privatklägerin schliesslich auch darüber, dass der Baubeginn unmittelbar bevorstehe; dabei war noch kein einziger Kaufvertrag beim Notar zur Verurkun- dung angemeldet und der Angeschuldigten war klar, dass erst nach der Verurkundung von 4 Kaufverträgen hätte mit dem Bau begonnen werden können. • Die Angeschuldigte täuschte die Privatklägerin letztlich über ihre gesamte schlechte finanzielle Situation und über den wahren Zweck des Darlehens, nämlich die dringendsten Löcher ihrer massiven Überschuldung zu stopfen. So spricht der unverzügliche Abzug durch Barauszah- lung der Gelder klar gegen den Einsatz im Rahmen eines Immobilienprojekts. Laut Auszug Kontokorrent BN.________ (Bank) ist am14.1.2005 auf dem Konto der Angeschuldigten der Eingang von CHF 75'000.- und gleichentags auch der Barbezug von CHF 65'000.-. Hier wäre die Überweisung auf das von der AD.________ (Stiftung) bezeichnete Konto zu erwarten ge- wesen, hätte die Absicht tatsächlich bestanden, das Darlehen für das Immobilienprojekt zu verwenden. 3.2.2.2 Zur Arglist In Bezug auf die Arglist sind folgende Elemente hervorzuheben: 107 • Vorab ist auf die persönlichen Verhältnisse der Parteien abzustellen, die hier ausschlaggebend sind. Allem voran fällt hier, wie bereits im Fall CO.________ (Entscheid 2. StrK des Oberge- richts des Kantons Bern vom 9.6.2009), der grosse Unterschied in geschäftlicher Erfahrung auf. Auf der einen Seite die Angeschuldigte als langjährige gewiefte Immobilientreuhänderin, auf der anderen Seite eine 80-jährige geschäftsunerfahrene Frau, die kaum fähig war, die Richtigkeit der aktienspezifischen Behauptungen der Angeschuldigten und die Sicherheit der Investition in das Immobilienprojekt zu überprüfen. • Zwischen den Parteien bestand ein Vertrauensverhältnis. Das Vertrauen der Privatklägerin gewann die Angeschuldigte nicht durch persönliche Beziehung, sondern durch das gute Re- den und die Tatsache, dass sie sich bei der Ausfüllung der Steuererklärung bewährt hatte. Auch das ist bereits ein Vertrauensbeweis, denn man gibt nicht jeder Person solche persönli- chen Urkunden in die Hände. Dieses Vertrauen führte dazu, dass die Privatklägerin der Ange- schuldigten auch bezüglich des Verkaufs der CM.________ (AG)-Aktien und der Einrichtung des Darlehens vertraute. • Mit den geschickt konzipierten Behauptungen, dass jetzt gerade die beste Zeit zum Verkauf sei und ein guter Preis geboten werde, schaffte sie zugleich einen zeitlichen Druck, mit dem sie die Überprüfung der Angaben praktisch verunmöglichte. Das Schreiben der CJ.________ (Bank) betreffend CM.________ (AG)-Aktien war am 6.1.2005 datiert. Am 12.1.2005 telefo- nierte die Privatklägerin mit der Angeschuldigten (p. 217), gleichentags wurde der Auftrag zum Verkauf der Aktien erteilt und bereits einen Tag später, am 13.1.2005, wurde der Darlehens- vertrag abgeschlossen. Den Text des Vertrags schrieb die Angeschuldigte selber. Schon am 13.1.2005 liess sich die Angeschuldigte CHF 25'000.- in bar auszahlen und die Überweisung an AA.________ (Einzelfirma) von CHF 75'000.- folgte am 14.1.2005 (p. 215). Der Geldfluss von der Bank ging direkt zur Angeschuldigten (p. 661). • Der zeitliche Druck schaffte die Voraussetzung dafür, dass die Privatklägerin schliesslich auf weitere Beratungen durch andere Personen verzichtete. Der Bankbetreuer der Privatklägerin, Herr CL.________, war nicht erreichbar. Alles musste ungewöhnlich schnell gehen. Unter die- sem Zeitdruck war es auch nicht besonders schwer, durch Abraten die Kontaktaufnahme der Privatklägerin mit den Söhnen zu verhindern und damit eine weitere Möglichkeit der sachlichen Beurteilung des Geschäftes und die Überprüfung der Angaben zu vereiteln. • Nicht ohne Wirkung geblieben sind auch die im Text des Vertrags bewusst eingefügten Leer- floskeln wie z.B. der Vertrag gelte als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG oder die Klausel, dass im Notfall das Kapital der Privatklägerin sofort wieder zur Verfügung stehen werde (p. 132): „In einer Notsituation der Kapitalgeberin infolge Krankheit oder sonstiger Ge- gebenheiten verpflichtet sich Frau A.________ das Kapital nach Bedarf zur Verfügung zu stel- len.“ Solche Formulierungen sind gerade bei betagten Leuten von besonderer Perfidität. Fazit: Die Täuschungen der Angeschuldigten erweisen sich als arglistig. 3.2.2.3 Zum Irrtum und Vermögensdisposition Mit den oben dargelegten falschen, arglistigen Tatsachenbehauptungen versetzte die Angeschuldigte die Privatklägerin in einen Irrtum über die Art und das Umfeld ihrer Anlage, der letztlich kausal für den Entscheid der Darlehensgewährung war. Dieser Irrtum bewirkte die Vermögensverschiebung zu ihren Lasten und führte zur Bereicherung der Angeschuldigten einerseits und zum Vermögensschaden bei der Privatklägerin anderseits, der vorerst als Vermögensgefährdung zu qualifizieren war und sich durch die tatsächliche Nichtrückzahlung zu einem veritablen Schaden entwickelte. 108 3.2.2.4 Zum subjektiven Tatbestand Die Angeschuldigte musste in der Situation erkennen, dass sie mit grösster Wahrscheinlichkeit nie in der Lage sein würde, das Darlehen bis am 15.1.2007 zurückzuzahlen und deshalb der Privatklägerin ein Vermögensschaden entstehen würde. Indem sie trotz diesem Wissen so handelte, muss ge- schlossen werden, dass sie sich mit diesem Erfolg zumindest abfand. Sie handelte zumindest even- tualvorsätzlich. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang auf die Aussagen von H.________ hingewiesen, der Pri- vatklägerin im gleichen Verfahren und anderem Sachverhalt anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht. Gemäss Aussagen von H.________ seien sie und ihre Schwester von der Ange- schuldigten im Jahr 2003 mehrfach um ein Darlehen für das Projekt Y.________ angegangen wor- den. Schliesslich sei ein Darlehen gewährt worden, indessen seien trotz mehrfacher schriftlicher Ver- sprechungen weder jemals Zinsen noch das Kapital zurückbezahlt worden. Auf Mahnung habe dann die Angeschuldigte erklärt, „Y.________“ sei bachab gegangen (HV-Protokoll S. 14 Z. 2-7 und vgl. auch die Aussagen der Angeschuldigten dazu HV Protokoll S. 11 Z. 1-38). Dieser Sachverhalt ist in- dessen noch nicht erhärtet und die Angeschuldigte konnte dazu noch nicht Stellung nehmen. Er wird der Untersuchungsbehörde gemeldet werden und dort Gegenstand neuer Ermittlungen bilden. Sollten die Aussagen H.________s zutreffen, wäre ein weiterer klarer Hinweis für das Wissen der Ange- schuldigten um die Aussichtslosigkeit des Projekts Y.________ nachgewiesen. Eine Realisierung des Projekts Y.________ war zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme völlig unrea- listisch. Die Angeschuldigte selber befand sich dannzumal in einer desolaten finanziellen Lage.» Gestützt auf diese Ausführungen ist die Beschuldigte schuldig zu erklären des Be- trugs zum Nachteil von G.________ im Deliktsbetrag von CHF 100‘000.00, began- gen im Januar 2005 in Zollikofen. 11. Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil von H.________ und J.________ 11.1 Rechtliche Ausführungen zur qualifizierten Veruntreuung Wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet macht sich der Veruntreuung strafbar (Art. 138 Ziff. 1 aStGB). Die «einfache» Veruntreuung (vgl. dazu die allgemeinen theoretischen Ausführun- gen in Ziff. 12.1 nachfolgend) wird zur qualifizierten Veruntreuung, wenn der Täter die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässi- ger Vermögensverwalter oder bei der Ausübung eines Berufes oder Handelsge- schäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht (Art. 138 Ziff. 2 aStGB). Mit dieser Qualifikation sollen Täter erfasst und strenger bestraft werden, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISOF RIEDO, in: Basler Kommentar, StGB II, N. 155 zu Art. 138 StGB). Berufsmässiger Vermö- gensverwalter ist nicht jeder, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Vermö- genswerte entgegennimmt. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass die entsprechende Tätigkeit typischerweise gerade darin besteht, Vermögen zu verwalten. Die Qualifi- kation soll nur Tätergruppen erfassen, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen, wobei als berufsmässig Tätigkeiten gelten, die einen bedeutenden Teil der Erwerbstätig- keit des Verwalters darstellen und einen erheblichen Umfang aufweisen. Nicht vor- ausgesetzt ist indes, dass sich der Täter beruflich ausschliesslich der Vermögens- 109 verwaltung widmet. Auch wer sich daneben in erheblichem Umfange noch anders betätigt, kann deshalb Vermögensverwalter i.S.v. Art. 138 Ziff. 2 aStGB sein (MAR- CEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISOF RIEDO, a.a.O., N. 177 f. zu Art. 138 StGB). 11.2 Im konkreten Fall Der Beschuldigten wird gemäss Überweisungsbeschluss vom 20. Februar 2009 vorgeworfen, sie habe sich der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil von H.________ und J.________ schuldig gemacht, indem sie mit den ihr von der Ge- schädigten H.________ erteilten Generalvollmacht vom 2. Oktober 2007 Geldbe- züge tätigte und diese Gelder anschliessend unrechtmässig für private Zwecke verwendete (SK 10 63 pag. 680). Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel, ins- besondere die Aussagen der Geschädigten H.________ sowie der Beschuldigten, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Beschuldigte der qualifizierten Ver- untreuung, begangen in der Zeit zwischen dem 2. Oktober 2007 und dem 25. No- vember 2008 in Zollikofen zum Nachteil von H.________ und J.________ im De- liktsbetrag von CHF 397‘461.40 schuldig gemacht hat. Oberinstanzlich bestreitet die Beschuldigte nicht, die ihr anvertrauten Gelder tatsächlich für eigene Zwecke verwendet, sich mithin der Veruntreuung schuldig gemacht zu haben (vgl. die schriftliche Stellungnahme der Beschuldigten, pag. 18 895). Fürsprecher B.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung jedoch geltend, es habe sich nicht um eine berufsmässige Vermö- gensverwaltung gehandelt, weshalb die Qualifikation von Ziff. 2 des Art. 138 aStGB nicht erfüllt sei. Die Vorinstanz führte zur Frage der Qualifikation Folgendes aus (pag. 967): «Schon ein flüchtiger Blick auf die Umschreibung ihrer beruflichen Tätigkeit – Liegenschaftsverwalte- rin, Treuhänderin – vermittelt den ersten Hinweis auf die Qualifikation. In der von ihr selbst verfassten „Bewerbung als Immobilienbewirtschafterin“ (p. 559) preist sie sich als selbständige Immobilien- Treuhänderin, die zudem Treuhand- und Verwaltungsmandate innehabe. Aufschlussreich dazu ist die detaillierte Umschreibung ihrer täglichen Aufgaben, in der sie ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit Verwaltungen von Mietwohnungen, Geschäftsliegenschaften und Stockwerkeigentümergemeinschaf- ten hervorhebt (p. 562). Bereits im ersten Verfahren wurde die Angeschuldigte wegen qualifizierter Veruntreuung schuldig ge- sprochen. Dort ging es um Verwaltungen von Immobilien (p. 939 der Akten 07 3304). Im vorliegenden Fall wird die Frage nach der Qualifikation abschliessend und unmissverständlich mit der Generalvoll- macht beantwortet. Die Angeschuldigte postuliert bereits im ersten Satz, dass sie als Bevollmächtigte berechtigt sei, „im Namen und auf Rechnung der Vollmachtgeberin Vermögen zu verwalten und von Privaten, Banken, Versicherungsgesellschaften, Behörden und Amtsstellen herauszuverlangen, die hiermit ausdrücklich von ihrer Geheimhaltungspflicht dem Bevollmächtigten gegenüber entbunden werden;“. Die Lehre nennt als klassisches Beispiel eines berufsmässigen Vermögensverwalters den Treuhänder (vgl. BSK II N. 170). Die Veruntreuung steht gerade damit in Zusammenhang: Einer Treuhänderin vertraut man eben eher sein Geld an, darauf weist schon der Name „Treuhänderin“ hin – umso grösser ist der Missbrauch und umso grösser folgerichtig auch die Strafandrohung im Ge- setz.» Dieser Auffassung ist beizupflichten. Mit der «Generalvollmacht» (SK 10 63 pag. 309), datierend vom 2. Oktober 2007, bevollmächtigte die Geschädigte 110 H.________ die Beschuldigte umfassend, in ihrem Namen zu handeln. Die Be- schuldigte ist von Beruf Treuhänderin, in der Generalvollmacht ist auch die AA.________ (Einzelfirma), eine Immobilientreuhandfirma (vgl. den Handelsregis- terauszug auf pag. 120 12 028), erwähnt. Die Beschuldigte wird in der Vollmacht berechtigt, das (erhebliche) Vermögen der Vollmachtgeberin zu verwalten und von Privaten, Banken, Versicherungsgesellschaften etc. heraus zu verlangen. Unter diesen Umständen ist erstellt, dass die Beschuldigte als berufsmässige Vermö- gensverwalterin handelte. Sie ist schuldig zu erklären der qualifizierten Veruntreu- ung zum Nachteil von H.________ und J.________ im Deliktsbetrag von CHF 397‘461.40, begangen zwischen dem 2. Oktober 2007 und dem 25. Novem- ber 2008 in Zollikofen. 12. Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil von L.________ (sel.) 12.1 Rechtliche Ausführungen zur Veruntreuung Für die theoretischen Grundlagen zur Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 aStGB kann vollumfänglich auf die korrekten und ausführlichen Erwägungen des WSG verwiesen werden (pag. 18 524 ff.): «Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, nach Abs. 2, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Der Grundtatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betrifft die Aneignung an- vertrauter fremder Sachen, Abs. 2 hingegen umfasst Sachen, die rechtlich (aber nicht wirtschaftlich) im Eigentum des Täters stehen, und Forderungen (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 138 N 1). Der Gesetzgeber un- terscheidet zwischen der Sachveruntreuung und der Veruntreuung des Vermögenswertes. Sachen gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind körperliche Gegenstände im Sinne von Art. 713 ZGB (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Vor Art. 137 N 2) und fremd ist eine Sache, die weder im Alleinei- gentum des Täters steht noch herrenlos ist. Die Fremdheit der Sache beurteilt sich nach zivilrechtli- chen Kriterien (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Vor Art. 137 N 3 und 4, Art. 138 N 3). Bei Geld wird derje- nige Eigentümer, der das Geld mit eigenem vermischt. D.h. vermischtes Geld ist nicht mehr fremd. Anderes gilt dagegen für separat aufbewahrtes (z.B. getrennte Kasse etc.) Bargeld, diesbezüglich verändern sich die Eigentumsverhältnisse nicht (NIGGLI, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Vor Art. 137 N 38, dort auch NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 11). Aneignung ist Verschiebung des Eigentums und bedeutet, „dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt (BGE 104 IV 158, E. 1b), sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern (BGE 114 IV 136 E. 2a, 85 IV 19 E. 2) bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigen- schaft zu haben (BGE 95 IV 4, auch 81 IV 234)“, […]. Der Täter muss also den Willen manifestieren, das Opfer endgültig bzw. dauernd […] aus der Eigentümerstellung zu verdrängen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Vor Art. 137 N 6). Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB meint nicht den Wert des gesamten Ver- mögens oder einzelner seiner Bestandteile, sondern schlicht jeden konkreten spezifischen Vermö- gensbestandteil. „Vermögenswert“ ist also gleichbedeutend mit „Vermögensbestandteile“. Der Begriff des Vermögenswerts […] bezeichnet mithin nur jene Vermögensbestandteile, die nicht als fremde Sa- 111 chen (bzw. Energie oder Daten) qualifiziert werden können (NIGGLI, a.a.O., Vor Art. 137 N 52 und 54). Wirtschaftlich fremd sind Vermögenswerte nach herrschender Lehre dann, wenn der Täter verpflich- tet ist, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Art. 138 N 34). Anvertraut ist gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 N 36). Der Täter muss Verfügungsmacht über den Vermögenswert erlangen, wobei die Zugriffsberechtigung auf den Vermögenswert genügt. Dabei genügt es gemäss dem Bundesgericht, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, d.h., ausschliesslicher Gewahrsam über die Sache ist nicht nötig (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 N 90). Entscheidend ist laut bundesgerichtli- cher Rechtsprechung, dass der Treuhänder alleine über die Vermögenswerte verfügen kann, was auch bei blosser Kollektivzeichnungsberechtigung von mehreren Treuhändern möglich ist (BGE 6B.341/2011, E. 1.5). Als Tathandlung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nennt das Gesetz die unrechtmässige Verwen- dung, d.h. ein Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obliga- torischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln, bei nicht vertretbaren Sachen z.B. durch Verfügung über die Sache wie Verkauf, Verpfändung, Schenkung etc., bei vertretbaren Sachen, indem er sie z.B. verbraucht, verpfändet etc., ohne dass er gleichzeitig jederzeit eine entsprechende Quantität von Sa- chen zur Verfügung des Treugebers hält (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 N 98 ff.). Der Eintritt eines Schadens ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wobei er als Aspekt der Tathandlung selbst zu betrachten ist. „Wer nämlich einen Vermögenswert unrechtmässig verwendet, gefährdet die Forderung des Treugebers, womit diese gleichzeitig an Wert verliert“ (TRECH- SEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 138 N 17 unter Hinweis auf RIEDO). Bezüglich des Vermögensbegriffs kann auf die Ausführungen unter Ziff. IV.C.1 verwiesen werden. In subjektiver Hinsicht ist sowohl bei der Sachveruntreuung als auch bei der Veruntreuung von Ver- mögenswerten Vorsatz verlangt. Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wenn er die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ferner bedarf es einer Absicht unrechtmässiger Bereicherung des Täters. Als Bereicherung gilt jeder wirtschaftliche Vorteil. In der Regel liegt er in der angeeigneten Sache selbst (STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, § 13 N 33). Als un- rechtmässig hat die Bereicherung zu gelten, wenn ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch auf sie be- sitzt (BGE 107 IV 169 ff.; 114 IV 133 ff., 137). Nach der Praxis des Bundesgerichts genügt Eventual- absicht, d.h., es ist nicht erforderlich, dass der Täter nur handelt, um sich einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen, sondern es reicht aus, dass er mit der Möglichkeit des Erwerbes eines solchen Vorteils rechnet und damit einverstanden ist (BGE 105 IV 29 ff., 36). Den Vorteil allerdings muss er unbedingt erstreben; nur hinsichtlich der Unrechtmässigkeit genügt Eventualdolus, wie er dann gege- ben sein kann, wenn der Täter nicht sicher ist, einen Anspruch auf den erstrebten Vorteil zu haben (BGE 105 IV 29 ff.; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., § 13 N 37). Verneint wird die Bereicherungsabsicht bei Ersatzbereitschaft des Täters, d.h. es fehlt an der straf- würdigen Absicht, wenn der Täter den Willen und die Möglichkeit hatte, seine Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen […]. Muss er jederzeit sofort leisten können, erlangt er eine vorübergehende Bereicherung 112 und macht sich strafbar, wenn er das Anvertraute in eigenem Nutzen verwendet und erst später Er- satz leisten kann; muss er auf einen bestimmten Zeitpunkt leisten, genügt es, wenn er zu diesem Zeitpunkt ersatzfähig ist […] (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 138 N 19). Subjektiv verlangt Ersatzbe- reitschaft den zum Zeitpunkt der Tat bestehenden Willen, für die Sache bzw. den Vermögenswert fristgerecht Ersatz zu leisten. Ob dieser Wille vorlag, ist nicht immer leicht zu klären. Ersatzwillen ver- neint das Bundesgericht grundsätzlich dann, „wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirt- schaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können“. Objektiv meint Er- satzbereitschaft die Fähigkeit, auf den massgeblichen Zeitpunkt hin aus eigenen Mitteln Ersatz leisten zu können. Es genügt mithin nicht, dass der Täter subjektiv sicher ist, Ersatz leisten zu können (NIGG- LI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 N 113 und 119). Die Ersatzfähigkeit fehlt, wenn der Täter den Ersatz erst noch bei Dritten, die ihm gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet sind, beschaffen muss. Blosse Aussichten, das für den Ersatz benötigte Geld von Dritten zu erhalten, reichen demnach nicht aus (BGE 118 IV 27 ff., 30 f.). Wo keine Ersatzfähigkeit vorhanden ist, kann auch kein ernsthafter Ersatz- wille vorliegen. Die Rechtzeitigkeit der Ersatzbereitschaft richtet sich nach der Verpflichtung, die der Täter hat. Hat er dem Treugeber das Anvertraute jederzeit zur Verfügung zu halten, muss er auch je- derzeit zum Ersatz fähig und willens sein. Der Umstand, sich nur vorübergehend bereichern zu wol- len, entlastet hier nicht. Wer aber ihm anvertrautes Gut nicht jederzeit zur Verfügung des Berechtigten zu halten, sondern erst nach Ablauf einer bestimmten Frist bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Berechtigten weiterzuleiten bzw. zurückzugeben hat, muss auf diesen Zeitpunkt hin und nicht auch schon in der Zwischenzeit ersatzfähig und ersatzwillig sein (BGE 118 IV 27 E. 3a mit weiteren Hinweisen; BGE vom 23.01.2001, Nr. 6S.580/1999, E. 2/d/aa).» 12.2 Im konkreten Fall Angeklagt wurden im Fall von L.________ insgesamt drei Sachverhalte hinsichtlich Darlehen, welche die Geschädigte der Beschuldigten gewährte. Betreffend das ers- te Darlehen aus dem Jahr 2001 war zum Urteilszeitpunkt bereits die Verjährung eingetreten, sodass das entsprechende Strafverfahren (inzwischen rechtskräftig) eingestellt wurde. Bezüglich dem zweiten Darlehen aus dem Jahr 2004 wurde die Beschuldigte vom WSG vom Vorwurf der Veruntreuung (inzwischen ebenfalls rechtskräftig) freigesprochen, weil nicht geklärt werden konnte, ob und wenn ja wann, L.________ der Beschuldigten wie angeklagt CHF 400‘000.00 zur Verfü- gung gestellt hatte. Vorliegend zu beurteilen bleibt das dritte Darlehen aus dem Jahr 2005, wobei das WSG die Beschuldigte diesbezüglich der Veruntreuung schuldig sprach. Das WSG hielt vorab, d.h. bevor es auf die einzelnen Tatvorwürfe einging, in einem allgemeinten Teil die grundlegenden Vorgänge im Zusammenhang mit L.________ fest. Auf diese zutreffenden Ausführungen («Dokumente» pag. 18 512 ff., «Aussa- gen Beschuldigte» pag. 18 515 ff., «Aussagen Dritter» pag. 15 517 f.) wird verwie- sen. Beweiswürdigend hielt das WSG in allgemeiner Hinsicht Folgendes fest (pag. 18 518 f.): «Zwar starb L.________ lange vor der Eröffnung des Strafverfahrens, doch liegen dem Gericht mit den Aussagen von CP.________ und insbesondere dem eindrücklichen Betreuungsjournal, sowie den umfangreichen Nebenakten zu L.________ diverse Beweismittel vor, die es dem Gericht erlau- ben, Rückschlüsse sowohl auf die Beziehung zwischen der Beschuldigten und L.________ als auch auf deren geistige Verfassung zu ziehen. Aus den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich, dass die- se L.________ Ende der achtziger Jahre kennen gelernt und zu der wesentlich älteren Frau bald eine 113 enge Beziehung aufgebaut hatte. Sie lebte gar eine Weile bei L.________ und verlegte nicht nur den Sitz ihres Büros, sondern auch ihren Wohnsitz in die Gemeinde CQ.________, wo die pensionierte Lehrerin L.________ bis 2003 in einer Wohnung, danach im Altersheim lebte. Die enge Beziehung zwischen den beiden Frauen mündete darin, dass die kinderlose L.________ der Beschuldigten 1997 eine Generalvollmacht erteilte und sie 1999 auch als ihre Alleinerbin einsetzte. Aus den Nebenakten ergibt sich einerseits, dass sich die Beschuldigte bei der Suche und Beaufsichtigung von Pflegerinnen für Frau L.________, solange diese noch allein wohnte, stark engagiert hatte. Andererseits gehen daraus aber auch praktisch unerklärliche Versäumnisse beim Bezahlen von Rechnungen für Frau L.________ oder beim Einreichen von Steuererklärungen hervor. Sowohl aus den Aussagen der Be- schuldigten als auch aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass L.________ der Beschuldigten Ende der neunziger Jahre mehrere hunderttausend Franken „für Y.________“ zur Verfügung gestellt hatte. Angesichts dessen, dass die entsprechenden strafrechtlichen Vorwürfe rechtskräftig eingestellt wur- den, wird darauf nachfolgend nicht näher eingegangen. Gestützt auf die vorliegenden Arztberichte kann jedoch festgehalten werden, dass L.________, die Jahrgang 1915 hatte, Ende der neunziger Jahre geistig noch voll zurechnungsfähig war, dass sich ihre geistigen Fähigkeiten jedoch altersbe- dingt spätestens mit ihrem Eintritt ins Altersheim stetig zu verschlechtern begannen. Hinzu kam, dass L.________ auch körperlich zusehends gebrechlicher wurde und insbesondere ihre Sehkraft massiv nachliess, so dass sie kaum mehr lesen konnte. Angesichts der detaillierten, glaubhaften Ausführun- gen von CP.________ hat das Gericht keine Zweifel daran, dass L.________ spätestens 2005 nicht mehr in der Lage war, ihre administrativen Angelegenheiten zu regeln und dass sie nicht mehr in der Lage war, die Auswirkungen von Entscheidungen in finanziellen Belangen zu verstehen und sich diesbezüglich eine unabhängige Meinung zu bilden.» Zum vorliegend zu beurteilenden Darlehen aus dem Jahr 2005 fasste das WSG zudem den vorgeworfenen Sachverhalt gemäss Anklageschrift (pag. 18 527), die dazu vorhandenen Dokumente (pag. 18 527) sowie die Aussagen der Beschuldig- ten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 18 527 f.) korrekt zu- sammen. Es kam zu folgendem Beweisergebnis (pag. 18 528): «Anders als bei den beiden vorangehenden Anklageziffern ist bei dieser Ziffer der Ablauf der Ereig- nisse aufgrund der vorhandenen Bankunterlagen erstellt: Nachdem das Chalet von Frau L.________ mit Vertrag vom 23. September 2005 hatte verkauft werden können, floss der Verkaufserlös von CHF 340‘000.00 Valuta 3. Oktober 2005 auf das Konto von L.________. CHF 253‘000.00 davon wur- den bereits am nächsten Tag auf das Konto der Beschuldigten transferiert. Wie es dazu kam, ergibt sich aus den Schilderungen verschiedener CJ.________ (Bank)-Mitarbeitenden. Das Gericht erachtet die bildhaften Schilderungen als glaubhaft, hatten die CJ.________ (Bank)-Mitarbeitenden keinen Grund, etwas Falsches zu sagen. Als erstellt erachtet werden kann daher, dass Frau L.________ beim Besuch von zwei CJ.________ (Bank)-Mitarbeitenden im Altersheim nicht in der Lage war klar zu sagen, dass sie mit diesem Geldtransfer einverstanden sei, woraufhin sie die Beschuldigte mit ih- rem Auto zu einer CJ.________ (Bank)-Filiale fuhr, wo Frau L.________ dann einen entsprechenden Vergütungsauftrag unterzeichnete. Die Beschuldigte machte geltend, sie habe von den CHF 253‘000.00 CHF 230‘000.00 in bar bezogen, wovon sie CHF 32‘500.00 für L.________ verwendet habe. Dass dem nicht so ist, ergibt sich aus den Detailbelegen ihres CJ.________ (Bank)-Kontos. Vor dem Eingang der CHF 253‘000.00 war das Kon- to praktisch leer, danach auch wieder. Sie bezog davon CHF 15‘000.00 in bar, der Rest sind Über- weisungen (wovon CHF 40‘000.00 an die AA.________ (Einzelfirma)), d.h. eine Verwendung zuguns- ten von Frau L.________ ist nicht ersichtlich.» 114 Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung machte Fürsprecher B.________ geltend, die Beschuldigte und L.________ hätten eine sehr persönliche Beziehung gehabt. L.________ habe immer gewusst, was mit ihrem Geld geschehe, die Be- schuldigte habe sie zu keinem Zeitpunkt hintergangen. Namentlich sei das Geld für Rückzahlungen an andere Gläubiger verwendet worden, die Unterlagen der CJ.________ (Bank) würden dies belegen. In diesem Punkt habe ein Freispruch zu erfolgen. Auch die Beschuldigte selber führte in ihrer schriftlichen Stellungnahme aus, sie habe die Zustimmung von L.________ gehabt, dass sie die CHF 253‘000.00 so habe verwenden dürfen. Oberinstanzlich stellt sich mithin die Frage, ob L.________ im Jahr 2005 noch wusste, «was sie tut» bzw. ob sie mit der Verwendung ihres Geldes durch die Be- schuldigte für deren eigene Zwecke einverstanden war. Dies ist gestützt auf die vorliegenden Akten, insbesondere den Betreuungsbericht über L.________ aus dem Betagtenheim CQ.________ (pag. 120 19 328 ff.) sowie die Aussagen der zu- ständigen Betagtenbetreuerin CP.________ (pag. 120 19 328 ff.) zu verneinen. Der Betreuungsbericht schildert anschaulich den Zustand der Geschädigten L.________ kurz vor der Darlehensgewährung, namentlich im Zeitraum von Herbst 2004 bis Winter 2005. Es ist dokumentiert, dass L.________ zu diesem Zeitpunkt verschiedene körperliche Gebrechen (so sah sie beispielsweise sehr schlecht) und Verhaltensauffälligkeiten aufwies (Aggressivität, Probleme mit dem Kurzzeitge- dächtnis etc.). Bereits diese Feststellungen lassen auf eine eher schlechte physi- sche und psychische Verfassung schliessen. Besonders aufschlussreich und letzt- lich ausschlaggebend sind zudem die Aussagen von CP.________, welche am damaligen Zustand der Geschädigten L.________ keine Zweifel offen lassen. So führte CP.________ anlässlich ihrer polizeilichen Befragung aus, ihres Erachtens habe L.________ nicht mehr die Fähigkeit gehabt, Sinn und Wirkung einer be- stimmten Handlung zu erkennen. Sie habe auch nicht mehr nach freiem Willen handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung Widerstand leisten können (pag. 120 190 034 Z. 2 ff.). Auf die Frage, ob L.________ ihrer Meinung nach noch in der Lage gewesen sei, ihre administrativen und finanziellen Obliegenheiten sel- ber zu besorgen antwortete CP.________ (pag. 120 190 034 Z. 30 ff.): «Ganz klar, nein.» Diese Darstellung deckt sich zudem mit den Aussagen von CR.________, dem Leiter Administration im Betagtenheim CQ.________ (vgl. pag. 120 19 026 ff.; pag. 120 19 028 Z. 8 ff.). Bezeichnend ist auch der Umstand, dass das Betagten- heim L.________ nicht mehr darüber informierte, dass ihre Monatsrechnungen durch die Beschuldigten über einen längeren Zeitraum nicht bezahlt worden sind und dass sie sogar betrieben werden musste. Dies mit folgender Begründung (pag. 120 19 028 Z. 38 ff.): «Wenn Leute in einem psychisch schlechten Zustand sind werden sie mit solchen Sachen nicht mehr behelligt. Das kann schwerwiegende Folgen haben. Dies wird als Philosophie von unserem Heim so gehalten. Frau L.________ wurde im Glauben gelassen, dass Frau A.________, welche sie seit Jahren kannte, zu ihrem Wohle tätig sei.» Gestützt auf diese Ausführungen kommt die Kammer zum Schluss, dass L.________ im Jahr 2005 ihre administrativen Angelegenheiten nicht mehr selber regeln konnte und dass sie nicht mehr in der Lage war, die Auswirkungen von Ent- scheidungen in finanziellen Belangen zu verstehen und sich diesbezüglich eine un- abhängige Meinung zu bilden. Dieser Umstand muss der Beschuldigten, welche 115 L.________ schon lange und gut kannte und regelmässig Zeit mit ihr verbrachte, bewusst gewesen sein. In rechtlicher Hinsicht führte das WSG aus was folgt (pag. 18 528 f.): «Das Gericht kommt zum Schluss, dass L.________ der Beschuldigten mit der Unterschrift unter die Generalvollmacht im Jahr 1997 ihr gesamtes Vermögen im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut hatte, also zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch bei voller geistiger Gesundheit war. A.________ sollte das Vermögen in ihrem Sinne verwalten und damit unter anderem auch in der Lage sein, alle Rechnungen von Frau L.________ pünktlich zu begleichen. Dass dem so war brachte die Beschuldigte selbst zum Ausdruck als sie sagte, „L.________“ habe sie gescholten, als sie von verspätet bezahlten Rechnun- gen erfahren habe. Frau L.________ ging, dies ebenfalls die Aussagen der Beschuldigten, bewusst ins Altersheim und war bereit, dort den Höchsttarif zu bezahlen, ging also davon aus, eine relativ wohlhabende Frau zu sein. Am Schluss, dass L.________ ihr Vermögen der Beschuldigten anver- trauen und nicht etwa schenken wollte, ändert auch die Tatsache, dass sie diese in ihrem Testament von 1999 als Alleinerbin einsetzte, nichts. Da sie in ihrem Testament auch Legate in der Höhe von CHF 230‘000.00 ausrichten wollte, ging sie davon aus, bei ihrem Tod noch über mindestens CHF 230‘000.00 verfügen zu können. Indem die Beschuldigte die ihr von Frau L.________ anvertrau- ten Vermögenswerte aus dem Verkauf des Chalets in BU.________ für die Bezahlung eigener Schul- den verwendete, handelte sie folglich abredewidrig im Sinne von Art. 138 StGB. Angesichts der Höhe ihrer Schulden fehlte es A.________ offensichtlich an der Ersatzfähigkeit. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht und ist daher zusammenfassend schuldig zu erklären der Veruntreu- ung, begangen im Oktober 2005 in Zollikofen zum Nachteil von L.________ (sel.) im Deliktsbetrag von CHF 253‘0000.00 (Ziff. III.1.3. der Anklageschrift.)» Die Kammer kommt mit Blick auf das soeben Ausgeführte zum gleichen Ergebnis. Die Beschuldigte ist schuldig zu erklären der Veruntreuung zum Nachteil von L.________ (sel.) im Deliktsbetrag von CHF 253‘000.00, begangen im Oktober 2005 in Zollikofen. V. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Zwischen der Begehung der ersten zu beurteilenden Tat im Jahr 2003, der Bege- hung der letzten zu beurteilenden Tat im Jahr 2009 sowie deren vorliegenden Be- urteilung wurde das Schweizerische Strafgesetzbuch zweimal revidiert. Am 1. Ja- nuar 2007 trat der neue allgemeine Teil des Strafgesetzbuches, worin die Bestim- mungen zur Strafzumessung geregelt sind, in Kraft. Diese wurden per 1. Januar 2018 teilweise erneut revidiert. Da die Beschuldigte sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Straftaten beging (Revision 2007) bzw. die Beurteilung erst nach Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches erfolgt (Revision 2018), ist das auf sie anwendbare Recht zu bestimmen. Wie das WSG zutreffend ausführte, ist mit Blick auf die erste Revision für alle Tat- handlungen der neue, seit dem 1. Januar 2007 geltende, allgemeine Teil des Straf- gesetzbuches anwendbar (vgl. dazu die Ausführungen auf pag. 18 539 f.). Auch mit 116 Blick auf die zweite Revision bleibt es aus nachfolgenden Gründen bei der Anwen- dung des StGB in seiner Fassung vom 1. Januar 2007: Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. kon- kreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sach- verhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die ge- rade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STEFAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; ANDREAS DO- NATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N. 10 so- wie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliess- lich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Mass- gebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (PETER POPP / ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Mit den im Jahr 2018 neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derje- nige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Vorliegend würden indessen in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – (Zusatz-)Strafen in derselben Höhe resultie- ren, welche auch jeweils nur als unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könnten (vgl. dazu Ziff. 14 ff. nachfolgend). Da auch sonst das neue Recht nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zum Zeitpunkt der Tatbegehung gel- tende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden. 14. Allgemeines Die theoretischen Ausführungen des WSG zur Strafzumessung im Allgemeinen, zur Strafschärfung sowie zur Zusatzstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB (pag. 18 539 ff.) treffen zu. Darauf kann verwiesen werden. Das Ersturteil im Verfahren I erfolgte am 9. Mai 2008 (pag. 19 159 ff.). Mittlerweile liegt ein rechtskräftiges Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vor, worin die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde. Der Tatzeit- punkt der überwiegenden Mehrheit der hier beurteilten Delikte aus den Verfahren II 117 und III liegt vor dem 9. Mai 2008. Da auch vorliegend für alle zu beurteilenden De- likte nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. sogleich), ist eine Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Urteil des Obergerichts im Verfahren I zu fällen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur dann möglich, wenn das Gericht für jedes zu beurteilende Delikt im konkreten Fall gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Um vorliegend die konkrete Strafzumessung vornehmen zu können, muss die Kammer deshalb zunächst prüfen, ob für die zu beurteilenden Delikte gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, ist für jedes der begangenen Delikte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Die Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs, des Betrugs, der qualifi- zierten Veruntreuung sowie der Veruntreuung schuldig gemacht. Die qualifizierte Veruntreuung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 10 Jahren sanktioniert (Art. 138 Ziff. 2 aStGB), gewerbsmässiger Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 aStGB). Sowohl Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 aStGB) als auch Betrug (Art. 146 Abs. 1 aStGB) werden mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Damit hat der gewerbsmässige Betrug die schwerste Strafandrohung, weshalb bei der Strafzumessung von diesem Delikt auszugehen ist. Mit Blick auf die grosse De- liktsumme und die immense Anzahl Geschädigter steht fest, dass hierfür eine Stra- fe von mehr als 12 Monaten und damit zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Damit eine Asperation mit den weiteren Delikten und damit die Ausfällung einer Gesamtstrafe vorgenommen werden kann, muss die Kammer folglich auch für die übrigen Delikte jeweils die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als notwendig erachten. Dabei kommt von Gesetzes wegen für alle anderen Delikte sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Frage. Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). Das Bundesgericht relati- vierte allerdings diese Handhabung (Urteil 6B_466/2013, E. 2.3.3): Art. 41 aStGB bezwecke in erster Linie, dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet werde. Dieses Problem stelle sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht werde. Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr (360 Tagessätze) sieht das Ge- setz sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen die Geldstrafe, welche stets die mildere Sanktion ist, gewählt werden (BGE 134 IV 97 E. 4.2 ff.). Die Kammer erachtet für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte die Ausfällung ei- ner Freiheitsstrafe als notwendig. Hinsichtlich der qualifizierten Veruntreuung zum 118 Nachteil von H.________ und J.________ sowie für die Veruntreuung zum Nachteil von L.________ kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die ver- schuldensangemessene Strafe den Anwendungsbereich der Geldstrafe ohnehin überschreiten wird. Für die anderen Delikte wird das Strafmass so ausfallen, dass hierfür grundsätzlich sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich wären. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertigt sich aber insbesondere aus nachfolgenden Überlegungen. Zum einen erwartet die Beschuldigte ohnehin ein längerer Freiheitsentzug, weshalb sie die Nachteile einer bloss kurzen Freiheits- strafe nicht zu erleiden hat. Zudem spricht für das Ausfällen von Freiheitsstrafen der enge Zusammenhang zwischen den Delikten. Bei diesen handelt es sich samt und sonders um Wirtschaftsdelikte, wobei die Beschuldigte immer mehr oder weni- ger identisch vorgegangen ist. Alle Delikte stehen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt Matte Y.________ bzw. mit dem «Schneeballsystem» der Beschuldig- ten. Sämtliche Geldaufnahmen gründen wohl mehr oder weniger in einem Tatent- schluss. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, für alle zu beurteilenden Ta- ten Freiheitsstrafe auszusprechen. Es ist folglich das Asperationsprinzip anzuwenden und für alle Delikte eine Ge- samtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB auszufällen. Dabei ist wie folgt vorzuge- hen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013): Es ist zunächst der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Hierfür sind alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und es ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Umfang die Ein- satzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Ausgehend vom Tatbe- stand des gewerbsmässigen Betrugs liegt der Strafrahmen vorliegend zwischen ei- ner Geldstrafe von 91 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren. Es ist kein Grund ersichtlich, diesen ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 15. Strafzumessung für die Einsatzstrafe (gewerbsmässiger Betrug) 15.1 Objektive Tatkomponenten 15.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs Das WSG hielt zur objektiven Tatkomponente des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs Folgendes fest (pag. 18 543): «Unter dem Titel der objektiven Tatschwere ist zunächst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs zu bestimmen. Mit einem Deliktsbetrag von über CHF 2,75 Millionen und 31 verschiedenen Geschä- digten ist dieses offensichtlich sehr gross, auch wenn sich der effektive Schaden als geringer erweist. Nicht nur die „nackten Zahlen“, sondern insbesondere die Auswahl der Opfer machen betroffen. A.________ betrog zum grössten Teil Menschen, die ihr intellektuell weit unterlegen waren, die ihr seit Jahren vertrauten, die teilweise alt und / oder krank waren oder die ihr ihre Altersvorsorge anver- trauten. Das Gericht hat schon bei den einzelnen Anklageziffern entsprechende Ausführungen ge- macht, darauf sei verwiesen. Bei einzelnen der Geschädigten hatte der Geldverlust schon fast exis- tentielle Auswirkungen, so bei H.________, die im hohen Alter noch Ergänzungsleistungen beantra- gen musste, oder der ausgesteuerten Hilfsarbeiterin Frau BY.________ oder dem Ehepaar 119 AP.________, bei dem gar eine Beistandschaft errichtet werden musste; aber auch bei AU.________. Andere traf zwar der Geldverlust nicht ganz so hart, jedoch der Verlust an Vertrauen umso härter, so z.B. Frau BK.________, Frau AR.________, Mutter und Sohn BQ.________ und BR.________, BP.________.» Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. In Abweichung zum WSG ist mit Blick auf den Freispruch im Fall CC.________ jedoch von «nur» 30 Geschädigten und von einem um CHF 40‘000.00 reduzierten Deliktsbetrag aus- zugehen. Dieser Umstand führt aber angesichts der noch immer enormen Anzahl Geschädigter und der grossen Deliktsumme nur zu einer marginalen Verschulden- sreduktion der Beschuldigten. 15.1.2 Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Auch betreffend die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des WSG verwiesen werden (pag. 18 543 f.): «Bei der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist festzustellen, dass die Beschuldigte eine besondere „Gabe“ hat, sich auf unterschiedliche Menschen einstellen zu können, Vertrauen, freund- schaftliche Beziehungen schaffen zu können und intuitiv zu erfassen, was sie der jeweiligen Person erzählen muss, damit diese bereit ist, ihr Geld zu geben. A.________ nutzte lange bestehende, per- sönliche Beziehungen kaltblütig, aus, besonders negativ fallen dabei ihre Handlungen gegenüber AU.________, oder CB.________, dem kurz zuvor Witwer gewordenen Herrn AS.________ oder dem Ehepaar BH.________ und BI.________, oder BL.________ auf. Daher entlastet es sie auch nicht, dass sie zur Erzielung ihres Erfolgs „nur“ einfache Lügen und keine ganzen Lügengebäude anwenden musste. Negativ zu gewichten ist auch der sehr lange Zeitraum der Delinquenz: Während rund sechs Jahren lebte A.________ mehrheitlich auf Kosten anderer, sie hing mit dem Projekt Y.________ ei- nem Traum oder Hirngespinst nach, statt dieses zu beenden, und spielte mit dem Geld fremder Men- schen.» Auch für die Kammer steht bei der Beurteilung der Art und Weise der Erfolgsher- beiführung die Opferauswahl durch die Beschuldigten im Vordergrund. So pflegte die Beschuldigte zu allen Opfern eine – oftmals langjährige – persönliche Bezie- hung, welche teilweise sogar (sehr) freundschaftlich war. Die Leute vertrauten ihr, sowohl als ihre Treuhänderin als teilweise auch als ihre Freundin. Diesen Umstand nutzte die Beschuldigte kaltblütig aus, indem sie jeweils die individuellen, persönli- chen Schwächen ihrer Opfer verwendete, um an ihr Geld zu kommen. Wie sehr der Vertrauensmissbrauch die Geschädigten teilweise traf, zeigt sich eindrücklich an den sich in den Akten befindlichen Briefe an die Beschuldigte. 15.1.3 Zwischenfazit objektive Tatkomponenten Betreffend den Ausgangspunkt für die Strafzumessung beim gewerbsmässigen Be- trug greift die Kammer im Sinne einer groben Richtschnur zunächst auf die Master- arbeit «Angemessene Strafzumessung im Wirtschaftsrecht» von TANJA GRABER, Staatsanwältin Thurgau, vom 30. Juni 2011, Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalität, Universität Luzern sowie auf die Weisungen der General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. November 2010 (Inkrafttreten am 1. Januar 2011) «Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung» zurück. In der Master- arbeit GRABER wird bei einem Deliktsbetrag von CHF 300‘000.00 und ohne Qualifi- 120 kation eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als angemessen erachtet. Die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft sieht für Vermögensdelikte mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 300‘000.00 die Anklageerhebung an ein Kollegialgericht mit zwei Laienrichtern vor, was eine zu beantragende Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren nahe legt (Ziff. 3.1 lit. b i.V.m. 3.2 lit. b der Weisung). Gestützt auf die objektiven Tatkomponenten ist von einem nicht unerheblichen Verschulden auszugehen, welches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung und mit Blick auf den grossen Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs insgesamt als im oberen mittleren Bereich zu bezeichnen ist. Anknüpfend an den Deliktsbetrag von rund CHF 2,7 Millionen, der grossen Anzahl Geschädigter sowie dem verwerflichen Vorgehen der Beschuldigten geht die Kammer von 66 Monaten Freiheitsstrafe aus. 15.2 Subjektive Tatkomponenten Wie bereits das WSG zutreffend ausführte, ist unter dem Stichwort Willensrichtung und Beweggründe festzuhalten, dass die Beschuldigte vorsätzlich und aus egoisti- schen Beweggründen handelte, was jedoch deliktsimmanent und daher neutral zu werten ist. Unter dem Aspekt der Vermeidbarkeit ist zu prüfen, ob die Beschuldigte zur Zeit der Tatbegehung vermindert schuldfähig war. Im Vordergrund steht dabei die Fra- ge nach einer allfälligen Spielsucht. Dabei verneinte die Kammer bereits gestützt auf die vorhandenen Unterlagen, insbesondere das forensisch-psychiatrische Gut- achten des FPD sowie die oberinstanzlich eingereichte «psychologische Beurtei- lung» des behandelnden Psychologen der Beschuldigten das Vorliegen einer die Schuldfähigkeit beeinflussenden Spielsucht (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. III.8.3 hiervor). Mit anderen Worten kommt die Kammer zum Schluss, dass die Beschuldigte voll schuldfähig ist, weshalb auch keine Strafmilderung im Sinne von Art. 19 aStGB zu berücksichtigen ist. Damit erweisen sich die subjektiven Tatkomponenten als neutral. 15.3 Fazit Tatkomponenten Einsatzstrafe Gestützt auf die Ausführungen zu den objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 66 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschul- den der Beschuldigten angemessen. 16. Asperation für die weiteren Delikte In einem nächsten Schritt sind die Strafen für die weiteren beurteilten Delikte (Be- trüge, qualifizierte Veruntreuungen und Veruntreuungen) festzusetzen und es ist die Einsatzstrafe hierfür angemessen zu erhöhen. 16.1 Betrug, mehrfach begangen 16.1.1 Betrug zum Nachteil von P.________ und O.________ Zur Strafzumessung betreffend den Betrug zum Nachteil von P.________ und O.________ hielt das WSG Folgendes fest (pag. 18 544): 121 «Auch wenn der Betrug zum Nachteil des Ehepaars P.________ und O.________ einen tieferen De- liktsbetrag aufweist als die Veruntreuungen, asperiert das Gericht diesen zuerst, da er eng verwandt ist mit dem gerade behandelten gewerbsmässigen Betrug. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist mit CHF 125‘000.00 für einen einzelnen Betrug gross. Was die Art und Weise von Herbeiführung angeht, kann auf die vorhergehenden Erwägungen verwiesen werden, die Beschuldigte täuschte ei- nem sehr alten Ehepaar, langjährigen Kunden von ihr, einen nicht existenten Rückzahlungswillen vor und setzte sie mit der „rührseligen“ Geschichte von der eigenen Schwester, die mit Kindern auf der Strasse stehen würde, wenn sie nicht helfen, unter einen grossen moralischen Druck. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Beweggründe irgendwie altruistischer Natur gewesen wären, auch wenn A.________ das Geld in diesem Fall nicht für sich selbst, sondern für ihre Schwes- ter verwendete.» Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Insbesondere hervorzuheben ist das hohe Alter der Geschädigten P.________ und O.________ von über 90 Jahren und der Umstand, dass die Beschuldigte einmal mehr das langjährige Vertrauensverhältnis ausnützte. Für diesen Betrug für sich genommen wäre eine Strafe von rund einem Jahr Freiheitsstrafe angemessen. Für die Bestimmung des Asperationsfaktors ist der sehr enge Zusammenhang aller im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte zu berücksichtigen. So grün- den sämtliche von der Beschuldigten aufgenommenen Darlehen bzw. veruntreuten Gelder in ihrem gescheiterten Bauprojekt Matte Y.________. Dieses war der Ur- sprung für die Geldbeschaffungen und – auch wenn wohl ein ansehnlicher Teil der Gelder im Casino verspielt wurde – zumindest indirekt auch Grund für die weiteren Darlehensaufnahmen. Die Beschuldigte verstrickte sich immer mehr in einem «Schneeballsystem», wobei sie neue Darlehen unter anderem aufnahm, um alte zurückzubezahlen. Auch wenn sich die Beschuldigte dabei stets von neuem dazu entschied, ein weiteres Darlehen aufzunehmen, so liegt ihrem Handeln dennoch ein prinzipieller Tatentschluss zu Grunde. Aus diesem Grunde erachtet die Kam- mer vorliegend einen Asperationsfaktor von einem Drittel als angemessen. Gestützt auf diese Ausführungen ist die Einsatzstrafe für den Betrug zum Nachteil der Geschädigten P.________ und O.________ um 4 Monate zu erhöhen. 16.1.2 Betrug zum Nachteil von G.________ Bezüglich dem Betrug zum Nachteil von G.________ ist festzuhalten, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mit CHF 100‘000.00 für einen einzelnen Vorfall relativ gross erscheint. Im Übrigen kann auch hier auf das bisher Gesagte zu den gewerbsmässigen Betrügen verwiesen werden. Zwar wurde der Vorfall zum Nach- teil der Geschädigte G.________ im Verfahren II behandelt, jedoch fällt der Tat- zeitpunkt in den Tatzeitraum der gewerbsmässigen Betrüge aus dem Verfahren III. Dementsprechend war auch das Vorgehen der Beschuldigten identisch: Bei der Geschädigten G.________ handelt es sich um eine langjährige Kundin ihres Treu- handbüros, welche ihr aufgrund der Geschäftsbeziehung vertraute. Dieses Ver- trauensverhältnis nützte die Beschuldigte gezielt aus und brachte G.________ da- zu, ihre Aktien zu verkaufen und das Geld in das Projekt Matte Y.________ zu «in- vestieren». Die Beschuldigte setzte die Geschädigte G.________ unter Druck und hielt sie davon ab, sich mit ihren Söhnen abzusprechen. Dies alles lässt die Art und 122 Weise der Erfolgsherbeiführung als verwerflich erscheinen. Insgesamt erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als dem Verschulden der Beschuldig- ten angemessen. Für die Höhe des Asperationsfaktor wird auf die Ausführungen unter Ziff. V.16.1.1 hiervor verwiesen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für den Betrug zum Nachteil der Geschädigten G.________ um abgerundet 3 Monate zu erhöhen. 16.2 Qualifizierte Veruntreuung, mehrfach begangen 16.2.1 Qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil von H.________ und J.________ Die Vorinstanz führte zu den objektiven Tatkomponenten der qualifizierten Verun- treuung zum Nachteil von H.________ und J.________ Folgendes aus (SK 10 63 pag. 969 f.): «Zur Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsgutes Tangiertes Rechtsgut bei der Veruntreuung ist das Vermögen der Geschädigten. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt ist hier von einer vierfach so hohen Deliktssumme, nämlich von ca. CHF 400'000.--, auszugehen, was mittelmässig erhöhend ins Gewicht fällt. Insgesamt rechtfertigt sich die Erhöhung der Referenzstrafe in mittelmässigen Umfang, konkret in der Grössenordnung von 30%. Zur Verwerflichkeit des Handelns Betreffend Begehung ist in Bezug auf die Veruntreuung festzustellen, dass die Angeschuldigte sich in erster Linie den Umstand zunutze machte, dass I.________ im Krankhaus lag und H.________ damit beschäftigt war, ihre Schwester zu pflegen (vgl. hierzu die Liste mit den durch die Angeschuldigte ausgeführten Arbeiten: vorwiegend Gesundheitskosten). Die beiden Geschädigten befanden sich in einer besonders drückenden Situation und litten somit unter einer besonderen, zusätzlichen Schwäche. Hinzu kommen die Täuschungselemente: Vorspiegeln eines undurchsichtigen Vorteils i.S. Erbschaftssteuer, absurdes und perfides Vorgehen, indem sie unmittelbar nach Erhalt des Auftrags CHF 370'000.- bar bezog, ohne es auf ein Konto zu legen, um die Spuren der Verwendung möglichst zu verwischen. Ein solches Vorgehen wirkt sich erhöhend im Umfang von 30%. Diese Ausführungen sind korrekt. Ins Gewicht fällt insbesondere der für eine ein- malige Tatbegehung hohe Deliktsbetrag von rund CHF 400‘000.00. Weiter ist das Handeln der Beschuldigten als verwerflich zu bezeichnen, es kann hierfür auf das zum gewerbsmässigen Betrug Ausgeführte verwiesen werden (Ziff. V.15.1 hiervor). Die Beschuldigte nutzte gezielt den Ausnahmezustand der Geschädigten H.________ aus, welche froh war, dass sich jemand während der Krankheit ihrer Schwester um die Geldangelegenheiten kümmerte. H.________ vertraute der Be- schuldigten aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung. Zudem setzte die Be- schuldigte die Geschädigte H.________ gezielt unter Zeitdruck. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschuldigte das gesamte Ersparte der Geschwister H.________ und I.________ veruntreute, H.________ musste zuletzt Ergänzungs- leistungen beziehen. Das alles zeugt von einem kaltherzigen und erbarmungslosen Vorgehen der Beschuldigten. Zu den subjektiven Tatkomponenten hielt die Vorinstanz fest was folgt (pag. SK 10 63 pag. 970 f.): «Willensrichtung, Beweggründe und Ziele 123 Die Angeschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven. Es ging ihr um nichts anderes als Geld, um ihre Löcher zu stopfen. Hier kann nicht mehr, wie im früheren Fall von einem Eventualdolus aus- gegangen werden. Angesichts der klaren und offensichtlichen Schädigung und Bereicherung und nach der Durchführung der Voruntersuchung im vorherigen Verfahren kann nur vom direkten Vorsatz die Rede sein. Sie hat mit Wissen und Willen gezielt gehandelt. Dies wirkt sich neutral aus. Hinsichtlich der Motivation kann die Angeschuldigte keine mindernden Überlegungen mit Blick auf das Bauprojekt in Y.________ geltend machen. In 2007 war das Projekt definitiv abgeschrieben und es kann hier nicht einmal als Traum strafmildernd herhalten. Ausser einer gezielten Geldbeschaffung für eigene Zwecke bleibt die Motivation weitgehend unklar. Dies wirkt sich ebenfalls neutral aus. Die Vermeidbarkeit der Gefährdung bzw. der Verletzung des Rechtsgutes Unter diesem Titel ergeben sich keine besonderen strafzumessungswirksamen Umstände. Insofern wirkt sich diese Komponente neutral aus.» Ergänzend ist auch hier festzuhalten, dass insbesondere keine verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt vorlag (vgl. hierzu die Aus- führungen unter Ziff. V.15.2 hiervor). Zusammenfassend ist gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem nicht unerheblichen Verschulden der Beschuldigten auszugehen, wel- ches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und mit Blick auf den grossen Strafrahmen der qualifizierten Veruntreuung insgesamt als noch gerade leicht bezeichnet werden kann. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. In Anwendung des Asperationsfaktors von einem Drittel ist die Einsatzstrafe für die qualifizierte Veruntreuung zum Nach- teil der Geschädigten H.________ und J.________ um 8 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 16.2.2 Qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil von N.________ Die Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung zum Nachteil von N.________ wurde von der Beschuldigten nicht angefochten und war deshalb nicht Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens. Damit steht fest, dass die Beschuldigte am 14. Oktober 2004 in zwei Tranchen CHF 22'000.00 vom Mietzinskonto von N.________ bezog, ohne dafür eine Einwilligung gehabt zu haben. Weitere Bezüge erfolgten am 18. Oktober 2004 über CHF 12'000.00, am 20. November 2004 über CHF 16'000.00, am 25. November 2004 über CHF 12'000.00 und am 12. Februar 2005 über CHF 10'000.00. Insgesamt veruntreute die Beschuldigte damit CHF 72‘000.00. Die Beschuldigte verwendete das Mietzinskonto als eine Art «Not- nagel», wenn sie dringend Geld brauchte. Zwar handelt es sich um einen nicht unerheblichen Deliktsbetrag. Allerdings ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte sämtliche Geldbeträge wieder zurückbezahlte und N.________ damit kein Schaden entstand. Insgesamt erachtet die Kammer für diese Tathandlung eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate zu erhöhen. 124 16.2.3 Qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil von T.________ Auch die Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung zum Nachteil von T.________ ist bereits rechtskräftig. Fest steht, dass die Beschuldigte in der Zeit vom 11. April 2005 bis 6. Januar 2006 in mehreren Tranchen gesamthaft CHF 40'500.00 vom Mietzinskonto von T.________ bezog und dieses Geld für ei- gene Zwecke verwendete. Es ist ebenso erstellt, dass die Beschuldigte das Geld vollständig zurückbezahlte, was angesichts ihrer Verschuldung jedoch nur durch Fremdmittel möglich war. Insbesondere mit Blick auf den im Vergleich zum Vorfall zum Nachteil von N.________ tiefer ausgefallenen Deliktsbetrag erachtet die Kammer hierfür 3 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. Asperierend wird die Einsatzstrafe um 1 Monate Freiheitsstrafe erhöht. 16.2.4 Qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil von U.________ Die Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung zum Nachteil von U.________ ist bereits rechtskräftig. Grundlage für die Strafzumessung bildet mithin folgender Sachverhalt: Die Beschuldigte hob insgesamt CHF 35‘000.00 vom Mietzinskonto von U.________ in bar ab und verwendete sie unrechtmässig für eigene Zwecke. Auch hier bezahlte sie das Geld zurück, sodass U.________ kein Schaden ent- stand. Die Kammer erachtet für diesen Vorfall eine Strafe von 3 Monaten Freiheits- strafe als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 1 Monat zu erhöhen. 16.3 Veruntreuung zum Nachteil von L.________ (sel.) Das WSG hielt zur Strafzumessung im Fall der Veruntreuung zum Nachteil von L.________ Folgendes fest (pag. 18 544 f.): «Als nächstes ist die Veruntreuung zum Nachteil von Frau L.________ im Deliktsbetrag von CHF 253‘000.00 zu asperieren. Das Ausmass des Taterfolgs ist für eine einzelne Veruntreuung sehr gross. Die Beschuldigte nutzte das blinde Vertrauen einer alten Dame, die den Überblick über ihre Fi- nanzen verloren hatte, schamlos aus. Sie veräusserte den letzten verbleibenden Vermögenswert ihrer "engsten Person" und hob den Erlös danach unmittelbar bei der Bank ab, so dass der einst wohlha- benden L.________ nichts mehr blieb. Bezüglich des Tathergangs kann auf die eindrücklichen Schil- derungen der CJ.________ (Bank) Angestellten verwiesen werden. Dass die Beschuldigte dabei nicht einmal von der Transaktion zurückschreckte, als L.________ nicht in der Lage war, ein klares "Ja" zu äussern, als sie von den CJ.________ (Bank)-Mitarbeitern im Altersheim gefragt wurde, ob sie der Transaktion zustimme, weist daraufhin, dass sich die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt über alles an- dere stellte. Die Art und Weise der Herbeiführung wiegt daher schwer.» Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Sowohl das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als auch die Verwerflichkeit des Handelns wiegen verhältnismässig schwer. Die Beschuldigte legte eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag; so verfrachtete sie die Geschädigte L.________ – nachdem zwei CJ.________ (Bank)-Mitarbeiter die Überweisung des Geldes auf- grund ihres persönlichen Eindrucks verweigerten – zur Bank und liess sie dort ei- nen Zahlungsauftrag unterzeichnen. Ein solches Vorgehen ist skrupellos. Das Ver- schulden der Beschuldigten ist – wiederum mit Blick auf den grossen Strafrahmen – als nur noch knapp leicht zu bezeichnen. Insgesamt ist hierfür eine Strafe von 18 125 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Die Einsatzstrafe ist mithin um weitere 6 Monate zu erhöhen. 16.4 Zwischenfazit nach Asperation Ausgehend von der Einsatzstrafe von 66 Monaten Freiheitsstrafe sowie den zu as- perierenden Strafen von insgesamt 25 Monaten resultiert vorliegend eine Strafe für die objektiven und subjektiven Tatkomponenten aller zu beurteilenden Delikte von 91 Monaten Freiheitsstrafe. 17. Täterkomponenten Das WSG führte zum Vorleben der Beschuldigten Folgendes aus (pag. 18 545 f.): «5.1 Vorleben Am 7. März 2006 sagte die Beschuldigte im Rahmen des Verfahrens I gegenüber der Kantonspolizei aus, sie sei mit drei Geschwistern bei den Eltern in CS.________ aufgewachsen. Ihr Vater sei selbständiger Unternehmer im Freileitungsbau gewesen, die Mutter Hausfrau. Sie habe eine glückli- che Kindheit und Jugend gehabt. Nach der Sekundarschule habe sie eine kaufmännische Ausbildung bei der Fremdenpolizei in Bern gemacht. Berufsbegleitend habe sie später den SVIT-Kurs für Immobi- lientreuhänder gemacht und einmal während 18 Monaten ein Bauführerpraktikum (vgl. pag. 120 22 069). Daneben habe sie mehrere Kurse im Treuhandwesen und Steuerrecht besucht. Nach diversen Stellen als Sekretärin und Liegenschaftsverwalterin habe sie 1987 die Einzelfirma AA.________ (Ein- zelfirma) Immobilientreuhand A.________ gegründet, die 1988 ins Handelsregister eingetragen wor- den sei. 1986 habe sie BW.________ geheiratet, diese Ehe sei 1994 kinderlos geschieden worden. Am 21. August 1998 habe sie Q.________ geheiratet, sie hätten keine Kinder. Ihr Ehemann betreibe auf eigene Rechnung in CT.________ eine Schuhmacherei (pag. 142 22 005 f.). Diese Aussagen bestätigte sie gegenüber dem Staatsanwalt am 13. Februar 2015. Auf die Erkenntnisse aus den Akten, was ihren beruflichen Werdegang und ihre Vorstrafen angeht, wurde ausführlich eingegangen (Ziff. II.B.1.2.2; S. 34), darauf sei verwiesen. Zusammenfassend kann man festhalten, dass A.________ eine ganz normale Kindheit und Jugend hatte und eine gute Aus- bildung geniessen konnte. Bis sie das Projekt Matte Y.________ startete, verlief ihr Leben in absolut geordneten Bahnen. Für die Strafzumessung bedeutet das, dass ihr keine Strafmilderung unter dem Titel „schwieriges Vorleben“ gewährt werden kann. Auch die Vorstrafe ist nicht negativ zu gewichten, da das Gericht eine Zusatzstrafe dazu ausfällen muss und die Beschuldigte alle Delikte vor der Rechtskraft des Urteils im Verfahren I beging. Hinge- gen ist das Delinquieren während hängigem Verfahren und sogar nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft klar zu ihren Ungunsten zu werten. Unter diesem Titel ist die Strafe um weitere 5 Monate zu erhöhen. Wer dermassen unbelehrbar ist, dass er während hängigem Verfahren, in dem es um genau die gleichen Sachverhalte geht, einfach weiter macht, wer sich nicht einmal durch eine Untersuchungshaft und durch gegen ihn verhängte, sehr konkrete Ersatzmassnahmen beeindrucken lässt und seine eigenen Regeln einfach über alles stellt, hat entsprechende Konsequenzen zu tragen. Diesen zutreffenden Ausführungen zum Vorleben der Beschuldigten schliesst sich die Kammer grundsätzlich an. Jedoch ist das Delinquieren während hängigem Ver- fahren und sogar noch nach Entlassung aus der Untersuchungshaft stärker zu berücksichtigen. So geht aus den Geschehnissen eindrücklich hervor, wie unbe- lehrbar die Beschuldigte war bzw. wie wenig sie sich von den gegen sie erhobenen 126 Massnahmen (Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen, Verurteilung) beeindrucken liess. Im Verfahren I wurde die Strafverfolgung gegen die Beschuldigte am 17. Ja- nuar 2006 eröffnet. Ihre erste Befragung erfolgte am 7. März 2006 (pag. 19 027 ff.). Zahlreiche Sachverhalte des Verfahrens III sowie die qualifizierte Veruntreuung aus dem Verfahren II erfolgten demnach während laufendem Verfahren. Sogar nach der Verurteilung im Verfahren I am 9. Mai 2008 nahm die Beschuldigte weiter Dar- lehen auf, jenes der Geschädigten CF.________ sogar nur 11 Tage nach der Ur- teilseröffnung. Im Verfahren II wurde die Strafverfolgung gegen die Beschuldigte am 16. Mai 2008 eröffnet (SK 10 63 pag. 1), die Beschuldigte befand sich zudem vom 25. November bis am 22. Dezember 2008 ein erstes Mal in Untersuchungshaft (SK 10 63, pag. 4 und 91). Das heisst, dass sämtliche Sachverhalte, die sich nach dem 22. Dezember 2008 ereignet haben, während zweier laufender Verfahren, nach einer erstinstanzlichen Verurteilung sowie nach Verbüssung einer einmonati- gen Untersuchungshaft stattgefunden haben. Es betrifft dies immerhin die Geschä- digte C.________ sowie die Geschädigten CH.________ und CI.________. Ein derartiges Verhalten ist nicht alltäglich und zeugt von einer erheblichen Unbelehr- barkeit. Diese mehrfache Delinquenz trotz laufenden Verfahren, erstinstanzlicher Verurteilung und ausgestandener Untersuchungshaft ist deutlich straferhöhend zu gewichten. Die Kammer erachtet hierfür eine Straferhöhung im Umfang von 9 Mo- naten Freiheitsstrafe als angemessen. Weiter führte das WSG zu den aktuellen Verhältnissen der Beschuldigten aus was folgt (pag. 18 546): 5.2 Aktuelle Verhältnisse Zu den aktuellen Verhältnissen sagte die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung aus, sie habe den Wohnsitz in einer Einzimmerwohnung an der CU.________ (Strasse) in Bern, wo sie ge- trennt von ihrem Mann lebe. Sie habe aktuell Temporäranstellungen von der X.________ GmbH aus, d.h., sie vermiete sich und führe die Buchhaltung bei drei Treuhandbüros auf Mandatsbasis und sei auf der Suche nach einer 50%-Festanstellung im kaufmännischen Bereich. Sie könne ihren Lebens- unterhalt selbständig bestreiten und sei froh, nicht von einem Amt abhängig zu sein. Ihr Einkommen unterliege starken Schwankungen: Im Oktober habe sie ca. CHF 900.00 verdient und im November CHF 3'900.00. Von den Einnahmen müsse sie die Krankenkassenprämie, die Miete sowie die Auto- versicherung (gesamthaft ca. CHF 1'300.00) bezahlen. Rückzahlungen müsse sie keine machen. Sie sei auch schon von ihrem Mann und ihrem Vater finanziell unterstützt worden. Sie sei dieses Jahr mehrfach betrieben worden, weil sie nicht genügend Einnahmen habe generieren können und sehr hohe Arztrechnungen vom Psychologen gehabt habe. Gesundheitlich gehe es ihr schlecht. Sie sei nach wie vor bei Dr. W.________ in psychologischer Behandlung. Für die Zukunft habe sie keine grossen Illusionen und Hoffnungen. Sie möchte mit dem Verkauf von Immobilien Geld verdienen. Ihr fehle aber die Kraft (pag. WSG 18 157 ff.). Das Gericht hat keine Gründe, an diesen Angaben zu zweifeln. Die Beschuldigte lebt demzufolge in geregelten, wenngleich überschaubaren Verhältnissen. Die aktuellen Verhältnisse sind demzufolge neutral zu werten. Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzustellen, dass sich die Beschuldigte gegenüber der Kantonspolizei eher renitent verhielt, von kooperativem Verhalten oder gar einem Geständnis kann nicht gesprochen werden. Gegenüber dem Staatsanwalt und dem Gericht war sie dann zu Aussagen bereit, gab aber dennoch nur zu, was nicht zu bestreiten war. Von einem Geständnis oder von echter Einsicht und Reue, was strafmildernd berücksichtigt werden könnte, kann 127 nicht gesprochen werden. Die Beschuldigte hat sich seit ihrer Entlassung aus der Sicherheitshaft vor sechs Jahren wohl verhalten. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist somit insgesamt neutral zu werten. Zu den Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Täters ist zu sagen, dass die Beschuldigte zum Urteilszeitpunkt 58 Jahre alt war. Es liegen jedoch keine Gründe vor, welche sie als besonders strafempfindlich oder strafunempfindlich erscheinen lassen würde. Dieser Punkt ist folglich neutral zu werten.» Diese Ausführungen sind allesamt korrekt. Soweit die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ausführte, die Beschuldigte habe mit ihren Unterla- gen die Strafverfolgungsbehörden gut dokumentiert, sie habe sämtliche Sachver- halte vollumfänglich anerkannt und sei damit vollumfänglich geständig, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Unterlagen zu den Geschädigten wurden anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmt, eine spezielle Kooperation der Beschuldigten liegt nicht vor. Die Beschuldigte bestreitet zudem noch heute, die ihr vorgeworfe- nen Delikte begangen zu haben, weshalb nicht von einem Geständnis ausgegan- gen werden kann. Der Umstand, dass sie zugibt, die Gelder erhalten zu haben, führt jedenfalls nicht zu einer Strafreduktion, zumal ihr angesichts der vorhandenen Unterlagen nur wenig Spielraum bliebt, das Gegenteil zu behaupten. Auch die Kammer kann bei der Beschuldigten zudem keine echte Reue hinsichtlich der Ge- schädigten ausmachen. Zwar tut der Beschuldigte leid, was geschehen ist, jedoch wohl eher mit Blick auf ihr eigenes Schicksal. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sie sich bis heute bei keinem der Geschädigten entschuldigt hat (vgl. dazu ih- re Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 18 826 Z. 6 ff.). Die aktuellen Verhältnisse der Beschuldigten sind mithin neutral zu bewerten. Es bleibt bei einer Straferhöhung für die Täterkomponenten von 9 Monaten Frei- heitsstrafe. 18. Strafmilderungsgründe Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafver- fahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das ganze Verfahren, angefangen von der ersten Orientierung der beschuldigten Person über die gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zum letzten Entscheid in der Sache. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Behörden sowie dessen Bedeutung für die beschuldigte Person zu berücksichti- gen. Wird ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Mögliche Rechtsfolgen sind nach der Praxis eine Strafreduktion, gegebenenfalls der Verzicht auf Bestrafung oder in schwerwiegenden Fällen die Verfahrenseinstellung. Bei der Frage nach der sach- gerechten Sanktion ist einerseits zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen worden ist, andererseits aber auch, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe aus- 128 gesprochen werden müsste, wenn das Verfahren innert angemessener Frist durchgeführt worden wäre (vgl. dazu BGE 117 IV 124 E. 3 und 4; Urteil des Bun- desgerichts 6B_294/2008 vom 1. September 2008 E. 7.7). Wie das WSG zutreffend ausführte, wurde das Beschleunigungsgebot vorliegend verletzt (pag. 18 547). Das Verfahren III wurde bis zur Entlassung der Beschuldig- ten aus der Untersuchungshaft 2010 zügig vorangeführt, seither jedoch nicht mehr. Insbesondere stand das Verfahren zwischen der Erstellung des Revisionsberichts im Jahr 2012 und den Befragungen im Jahr 2015 still. Das Verfahren II wurde im Jahr 2010 bis ins Jahr 2017 sistiert, was rückblickend nicht notwendig gewesen wäre und zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führte. Die Kammer erachtet für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes in beiden Verfahren eine Strafre- duktion im Umfang von insgesamt 18 Monaten als angemessen. Nicht gefolgt werden kann dem WSG, soweit es die zum Teil sehr lange Zeit, wel- che seit den Tatbegehungen verstrichen ist, unter dem Titel von Art. 47 aStGB mit 10% strafmildernd berücksichtigte (vgl. dazu die Ausführungen auf pag. 18 547). Die lange Verfahrensdauer wurde bereits mit der Strafreduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots berücksichtigt und führt nicht zu einer weiteren Reduk- tion unter dem Titel von Art. 47 aStGB. Auch das Wohlverhalten der Beschuldigten ist insoweit unbeachtlich. Bei oberinstanzlicher Urteilsfällung ist die letzte Tat der Beschuldigten vor neuen Jahren begangen worden, womit zwei Drittel der Ver- jährungsfrist noch nicht verstrichen sind. Hinsichtlich der vorherigen Sachverhalte gilt es festzuhalten, dass sich die Beschuldigte nicht im Sinne von Art. 48 lit. e aStGB wohlverhalten hat. Die Voraussetzungen nach Art. 48 lit. e aStGB sind also nicht erfüllt. Die Gewährung einer Strafmilderung gestützt auf Art. 47 aStGB für ei- ne neunjährige, deliktsfreie Zeitdauer nach jahrelanger Delinquenz ist nicht ange- zeigt, zumal selbst Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich keine Strafminderung rechtfer- tigt (vgl. BGE 136 IV 1). 19. Fazit Strafhöhe für die vorliegend zu beurteilenden Delikte Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 66 Monaten, einer Asperation von insge- samt 25 Monaten für die weiteren Delikte, einer Straferhöhung für die Täterkompo- nenten im Umfang von 9 Monaten sowie einer Strafreduktion von 18 Monaten für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes kommt die Kammer vorliegend zu ei- ner Strafhöhe von 82 Monaten Freiheitsstrafe. 20. Asperation mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2009 – Bildung der Zusatzstrafe Das WSG führte zur Bildung der Zusatzstrafe Folgendes aus (pag. 18 547 f.): «Um eine Gesamtstrafe bilden zu können, sind noch die Taten zu bewerten, welche das Obergericht im Rahmen des Verfahrens I rechtskräftig beurteilt hatte. Dabei haben hat das zweite Gericht nicht einfach die Strafzumessung des Ersturteils zu übernehmen, sondern es hat sich eigene Gedanken zur nötigen Asperation zu machen. Schliesslich ist die Beschuldigte so zu bestrafen, wie wenn alle Delikte gleichzeitig zur Beurteilung angestanden hätten. Insbesondere darf sie durch die getrennte Bewertung nicht schlechter gestellt werden. 129 Aus dem Verfahren I liegen Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkunden- fälschung, Wiederhandlungen gegen das AHV-Gesetz und mehrfacher Verkehrsregelverletzung so- wie wegen Betruges vor. Bei den Veruntreuungen und dem Betrug handelte es sich um gleichartige Taten, wie sie im vorliegenden Fall beurteilt wurden. Obschon diese aufgrund der jeweiligen Deliktss- umme schwer wogen, fallen sie im Verhältnis der hier zu beurteilenden Delikten sowohl betragsmäs- sig als auch von der kriminellen Energie nicht mehr stark ins Gewicht. Verhältnismässig stärker ge- wichtet wurden hingegen die Urkundenfälschungen und die Widerhandlung gegen das AHVG, auch wenn letztere betragsmässig sehr gering war. Zu einer starken Strafreduktion führt letztlich, dass seit dem Tatzeitpunkt viel Zeit verstrichen ist.» Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Insbesondere ist hervorzuheben, dass auch wenn es sich bei den Wirtschaftsdelikten um nicht uner- hebliche Summen handelt, diese mit Blick auf die grosse Anzahl Straftaten insge- samt nicht mehr gross ins Gewicht fallen. Die Kammer erachtet für alle Delikte zu- sammen eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Auch hier ist der Asperationsfaktor von einem Drittel anzuwenden, womit eine Erhöhung der Ein- satzstrafe um 8 Monaten erfolgt. Damit resultiert eine Gesamtstrafe von 90 Mona- ten Freiheitsstrafe. Hiervon sind die 24 Monate, welche das Obergericht des Kan- tons Bern im Verfahren I verhängt hat, abzuziehen. 21. Definitives Strafmass / Vollzugsart / Anrechnung Untersuchungshaft, Sicher- heitshaft und Schriftensperre In Würdigung aller erwähnten Strafzumessungsfaktoren beurteilt die Kammer das Verschulden der Beschuldigten als erheblich. Dementsprechend ist eine Freiheits- strafe von 66 Monaten bzw. 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe dem Gesamtverschul- den der Beschuldigten angemessen, wobei diese Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2009 ausgefällt wird. Die Beschuldigte befand sich vom 25. November 2008 bis am 22. Dezember 2008 sowie vom 21. Oktober 2009 bis am 11. Oktober 2010 (insgesamt 384 Tage) in Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft. Zudem bestand seit dem 11. Oktober 2010 eine Schriftensperre. Diese freiheitsbeschränkenden Massnahmen werden in Anwen- dung von Art. 51 aStGB im Umfang von insgesamt 420 Tagen und auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. VI. Zivilpunkt Für die allgemeinen rechtlichen Grundlagen zur Zivilforderung wird auf die zutref- fenden Ausführungen im Motiv des WSG verwiesen (pag. 18 548 f.). Zum konkre- ten Fall hielt das WSG Folgendes fest (pag. 18 549 f.): «Frau C.________ hat den Vertrag mit der AZ.________, der heutigen X.________ abgeschlossen, und nicht mit der Beschuldigten selbst, kann als gegen diese aus Vertrag keine Forderung geltend machen. Rechtsanwalt D.________ begründete die Forderung denn auch gestützt auf Art. 41 OR. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird ihm zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Scha- den zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. A.________ wurde schuldig gesprochen des Betruges zum Nachteil von C.________. Somit hat A.________ C.________ widerrechtlich geschä- digt, was eine Schadenersatzpflicht auslöst. 130 Die Höhe des Schadens bestimmt sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts. Dem- nach bemisst sich der Schaden nach einem Vergleich des Vermögensstandes mit dem schädigenden Ereignis und ohne das schädigende Ereignis. C.________ gewährte der Beschuldigten am 24. Februar 2009 ein Darlehen in der Höhe von CHF 50'000.00, von welchem sie aufgrund der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten bloss im Um- fang von CHF 2'500.00 zurückerhielt. Der Schaden beläuft sich somit auf CHF 47'500.00. Hinzu kommen die Darlehenszinsen von 5% seit dem Tag, nachdem das Darlehen gewährt wurde, also dem 25. Februar 2009. Für den Zinsenlauf ist jedoch beachtlich, dass über A.________ am 9. August 2010 der Konkurs eröffnet wurde und der Zinsenlauf somit gestützt auf Art. 209 SchKG unterbrochen ist. Demzufolge ist die Zivilklage der Privatklägerin C.________ in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO teilweise gutzuheissen und A.________ zu verurteilen, C.________ CHF 47'500.00 zu- züglich Zins zu 5% vom 25. Februar 2009 bis zum 9. August 2010 zu bezahlen. Soweit weitergehend ist die Zivilklage abzuweisen.» Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt D.________ für die Privatklägerin die Verurteilung der Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 47‘500.00 nebst Zins zu 5% vom 25. Februar 2009 bis zum 9. August 2010. Die Ausführungen des WSG zur Zivilklage sind korrekt und geben zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass, zumal sich die Privatklägerin mit Schadenersatz von CHF 47‘500.00 zufrieden gegeben hat. Es ist demnach unerheblich, dass es sich bei den durch die Beschuldigte bezahlten CHF 2‘500.00 nach Auffassung der Kammer um Zinszahlungen handelte, welche die Höhe des Schadens nicht tangie- ren (vgl. Ziff. IV.9.2.30 hiervor). Die Beschuldigte wurde auch oberinstanzlich des Betruges zum Nachteil der Privatklägerin schuldig erklärt. Damit liegt die wider- rechtliche Schädigung auf der Hand. Die Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zu verurteilen, C.________ CHF 47‘500.00 zuzüglich Zins zu 5% vom 25. Februar 2009 bis zum 9. August 2010 zu bezahlen. VII. Beschwerde gegen die Honorarfestsetzung von Rechtsanwalt D.________ In seiner vorsorglichen Beschwerde vom 13. Dezember 2017 beantragte Rechts- anwalt D.________, das Urteil vom 5. Dezember 2016 sei für die Entschädigung der amtlichen Vertretung der Privatklägerin aufzuheben und die Entschädigung der amtlichen Vertretung sei entsprechend der eingereichten Honorarnote vom 30. No- vember 2016 festzulegen (pag. 18 280 ff.). Der beigelegten Kostennote ist zu ent- nehmen, dass Rechtsanwalt D.________ für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 47 Stunden geltend machte. Weiter befindet sich eine detaillierte Stundenabrechnung in den Akten (pag. 18 297 f.). Das WSG hat das amtliche Honorar von Rechtsanwalt D.________ auf 10 Stunden festgesetzt. Diese doch eher drastische Kürzung begründete das WSG relativ kurz (pag. 18 550 f.): «Das vorliegende Verfahren ist vom Gesamtvolumen der Akten betrachtet gross. Dennoch erachtet das Wirtschaftsstrafgericht den geltend gemachten Aufwand als zu hoch. Die Akten, welche die Pri- vatklägerin betreffen, halten sich in überschaubarem Rahmen. Zudem bereitete auch die rechtliche Beurteilung keine grösseren Probleme. 131 Die Privatklägerschaft hat es zudem unterlassen, vorgängig irgendwelche Bemühungen zu treffen, um eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen. Aus der Dispensation der Privatklägerin an der Haupt- verhandlung kann zudem geschlossen werden, dass es nicht notwendig wäre, der gesamten Ver- handlung beizuwohnen, um die Zivilforderung zu begründen. Das Gericht erachtet unter Würdigung sämtlicher Umstände einen Aufwand von zehn Stunden als angebracht.» In der Nachbegründung seiner Beschwerde bemängelte Rechtsanwalt D.________, auch nach dieser überschaubaren Begründung könne die enorme Kürzung um 37 Stunden nicht nachvollzogen werden und erscheine unangemes- sen. Auch wenn sich die die Privatklägerin betreffenden Akten in einem über- schaubaren Rahmen halten würden, habe das Redigieren und Einreichen der Zivil- klage 4 Stunden gebraucht. Darüber hinaus sei auch die Erarbeitung eines Plädoy- ers mit entsprechenden Anträgen im Zivil- und Strafpunkt notwendig gewesen. Der Vorwurf, er habe sich vor der Verhandlung nicht um eine aussergerichtliche Eini- gung bemüht, laufe ins Leere. Aussergerichtliche Vergleichsbemühungen wären mit Blick auf den von der Beschuldigten beantragten Freispruch zwecklos gewe- sen. Zudem sei das Verfahren von der Gerichtspräsidentin immerhin als derart komplex erachtet worden, dass sie ihn als amtlichen Anwalt für die Privatklägerin eingesetzt habe. Überdies sei die amtliche Vertretung von der Teilnahme an der Verhandlung nicht dispensiert worden, lediglich die Privatklägerin. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass seine Teilnahme erwünscht resp. notwendig gewesen sei. Alleine diese Verhandlung habe 17.2 Stunden gedauert. Die Privatklägerin wurde nach Terminabsprache mit Rechtsanwalt CV.________ zur Hauptverhandlung vorgeladen (pag. 18 097). Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 wurde das Gesuch der Privatklägerin um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Vertreter eingesetzt (pag. 18 118). Am 23. November 2016 reichte Rechtsanwalt D.________ eine Zivilklage ein (pag. 18 138 ff.). In dieser stellte er in Aussicht, anlässlich der Hauptverhandlung eine detail- lierte Kostennote zu den Akten zu geben und gab damit auch seine dortige Teil- nahme bekannt. Dem Beginn der Hauptverhandlung blieb die Privatklägerin fern, Rechtsanwalt D.________ war aber anwesend. Ab 14.00 Uhr wohnte die Privatklä- gerin der Verhandlung bei und wurde um 16.30 Uhr befragt. Auf Anfrage des Ge- richts wurde die Privatklägerin nach ihrer Einvernahme von der weiteren Teilnahme am Verfahren dispensiert (pag. 18 145 f.). Am Folgetag fand u.a. die Fortsetzung der Befragung der Beschuldigten statt. Ferner wurden die Plädoyers abgehalten (pag. 18 202). Das Urteil wurde am 5. Dezember 2016, wiederum in Anwesenheit von Rechtsanwalt D.________, eröffnet (pag. 18 260). Nachdem die Verfahrenslei- terin die Anwesenheit des amtlichen Vertreters der Privatklägerin zu keiner Zeit monierte und nur die Dispensation der Privatklägerin veranlasste, scheint es wider- sprüchlich und nicht gerechtfertigt, Rechtsanwalt D.________ die volle Entschädi- gung seiner Anwesenheit an der Hauptverhandlung zu verweigern. Es kommt hin- zu, dass in keiner Art und Weise abgeschätzt werden kann, welche teilweise An- wesenheit an der Hauptverhandlung geboten gewesen wäre und welche nicht. Des Weiteren ist das Verfassen der am 23. November eingereichten Zivilklage zu entschädigen. Hingegen scheinen die 12 Stunden zur Vorbereitung der Hauptver- handlung nicht mehr als gebotener Aufwand, zumal die Zivilklage bereits schriftlich 132 eingereicht wurde. Jedoch kann zur Durchsetzung der Zivilklage nicht nur der für die Zivilklage massgebende Sachverhalt betrachtet werden. Es ist vertretbar, eine gewisse Zeit für das Studieren und Verstehen des Handlungsmusters der Beschul- digten zu veranschlagen. Als angemessen werden 6 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung erachtet. Die 2.4 Stunden Wegzeit sind nicht zu entschädig- ten, jedoch kann für die dreimalige Fahrt ein Reisezuschlag gewährt werden. Nicht nachvollziehbar ist das veranschlagte Aktenstudium vom 10. Juni 2016, mithin un- mittelbar nach Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege und in grundsätzli- cher Kenntnis des vorher privat betreuten Dossiers. Die weiteren Positionen auf der Stundenabrechnung geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Gesamthaft erachtet die Kammer ein amtliches Honorar von 35.1 Stunden à CHF 200.00 sowie ein Reisezuschlag von CHF 300.00, nebst weiteren Auslagen, als angemessen. Rechtsanwalt D.________ ist mit seinem Antrag nur teilweise durchgedrungen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden ihm deshalb zu einem Drittel, ausmachend CHF 200.00, zur Bezahlung auferlegt. Die verblei- benden zwei Drittel, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. Die reduzier- te Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 600.00 festgelegt und im Umfang der ihm zur Bezahlung auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. Rechtsanwalt D.________ ist mithin mit pauschal CHF 400.00 zu entschädigen. VIII. Kosten und Entschädigungen 22. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte wurde vorliegend schuldig gesprochen, weshalb ihr die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten aus den Verfahren II und III, ausmachend insgesamt CHF 62‘480.60 (CHF 7‘190.00 aus dem Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 26. August 2009 und CHF 55‘290.60 aus dem Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 5. De- zember 2016) auferlegt werden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte ist bis auf den Freispruch i.S. CC.________ oberinstanzlich mit ihren Anträgen vollumfänglich unterlegen, sodass sie die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 15‘000.00, zu tragen hat. 23. Entschädigungen 23.1 Fürsprecher K.________ Die Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher K.________, wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren S 09 971/SK 10 63 (bis zum Widerruf des amtlichen Mandates am 29. September 2010) auf CHF 42‘055.80 bestimmt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese 133 ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher K.________ die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 18‘901.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung von Fürsprecher K.________ für das Verfahren WSG 16 9 (bis zum Widerruf des amtlichen Mandates am 29. September 2010) wird auf CHF 17‘707.20 festgesetzt. Mangels entsprechenden Vorbehalts bzw. Antrags der Staatsanwaltschaft bestehen für die Beschuldigte keine Rück- und Nachzahlungs- pflichten. 23.2 Fürsprecher B.________ Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 39‘721.20 bestimmt. Oberinstanzlich erachtete die Kammer für die Verteidigung der Beschuldigten einen Aufwand von insgesamt 51 Stunden, ausmachend CHF 11‘310.05 (inkl. Auslagen und MwSt.), als angemessen und kürzte das von Fürsprecher B.________ geltend gemachte Honorar von 58 Stunden um insgesamt 7 Stunden. Zum einen schien der Kammer die Dauer von insgesamt mehr als 11.5 Stunden Besprechung mit der Klientschaft übertrieben. Entsprechend wurde diese Position um rund 5.5 Stunden auf 6 Stunden gekürzt. Eine weitere Kürzung ergab sich aus der weniger lang als veranschlagt dauernden Hauptverhandlung und aus dem Umstand, dass die Kam- mer für die Nachbesprechung und -bearbeitung insgesamt 1 Stunde und 15 Minu- ten als hinreichend erachtete. Gegen diese Honorarkürzung reichte Fürsprecher B.________ Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein und beantragte, seine Kostennote sei unverändert dem Ent- scheid über die Entschädigung als amtlicher Verteidiger zugrunde zu legen und die von der Kammer verfügte Kürzung um 7 Stunden sei aufzuheben. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 hiess das Bundesstrafgericht die Beschwerde in geringem Um- fang gut und erhöhte die zu entschädigende Leistung um 30 Minuten. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 wur- den Fürsprecher B.________ zur Bezahlung auferlegt. Unter Einbezug dieser Ver- fügung wird die Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das oberinstanzli- chen Verfahren auf CHF 5‘539.15 (Aufwand von 25 statt 24.5 Stunden) bestimmt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von nunmehr CHF 51‘138.95 (anstatt CHF 51‘031.25) zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 12‘632.25, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23.3 Rechtsanwalt D.________ Das oberinstanzliche Honorar von Rechtsanwalt D.________ wird gemäss einge- reichter Kostennote auf insgesamt CHF 1‘738.45 bestimmt (vgl. Berichtigung vom 5. Juli 2018, pag. 19 004 ff.). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zu erstatten, wenn sie in 134 günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt D.________ verzichtete auf die Geltendmachung seines vollen Honorars. IX. Verfügungen 24. Ersatzmassnahmen des Haftgerichts vom 22. Dezember 2008 sowie die Er- satzmassnahmen des Haftgerichts vom 11. Oktober 2010 Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Behandlung allfälliger Rechtsmittel werden die Ersatzmassnahmen des Haftgerichts vom 22. Dezember 2008 sowie die Ersatzmassnahmen des Haftgerichts vom 11. Oktober 2010 aufge- hoben. Pass und Identitätskarte der Beschuldigten sind dieser per diesem Datum herauszugeben. Die Kammer erachtet es insbesondere nicht als notwendig, der Beschuldigten ein Berufsverbot als Treuhänderin und als Vermögensverwalterin aufzuerlegen. Seit dem Urteil vom 26. August 2009 sind neun Jahre vergangen. Zudem wird die Be- schuldigte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Folglich entfällt auch ei- ne Veröffentlichung eines Berufsverbots im Amtsblatt des Kantons Bern. 25. Beschlagnahmungen Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Behandlung allfälliger Rechtsmittel werden die beschlagnahmten Gegenstände wie folgt zurückgegeben: - rosa Ordner mit Aufschrift «H.________, I.________, J.________» an H.________; - roter Ordner mit Aufschrift «J.________» an H.________; - USB-Stick Sony, 1 Faxmitteilung, 3 Kopien «Die Post, Nachsendeauf- trag/Wohnungswechsel» an A.________; - sämtliche im Verfahren WSG 16 9 beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen von A.________ (beschlagnahmte Ordner Nrn. 1-6, Beschlagnahmte Ordner/Mäppli/Karton Nrn. 2001-2007, beschlag- nahmte Ordner/Mäppli Nrn. 2201-2216, Ordner Nrn. 2301-2303) an A.________. 135 X. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 05.12.2016 insoweit in Rechtskraft erwachen ist, als 1.1 das Strafverfahren gegen A.________ wegen Veruntreuung, angeblich began- gen in Zollikofen im Jahr 2001 zum Nachteil von L.________ (sel.) im Deliktsbe- trag von CHF 60'000.00 (Ziff. III.1.1 der Anklageschrift) eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung; 1.2 A.________ freigesprochen wurde: 1.2.1 von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich be- gangen am 15.08.2006 in Biel und Zollikofen zum Nachteil von M.________ im Deliktsbetrag von CHF 80'000.00 (Ziff. I.27 der Ankla- geschrift); 1.2.2 von der Anschuldigung der Veruntreuung, angeblich begangen im Jahr 2004 in Zollikofen zum Nachteil von L.________ (sel.) im Deliktsbetrag von CHF 400'000.00 (Ziff. III.1.2 der Anklageschrift); 1.2.3 von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung, angeblich be- gangen am 12.10.2004 in Zollikofen zum Nachteil von N.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'000.00 (Ziff. IV.1 Lemma 1 der Anklage- schrift); jeweils ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 1.3 A.________ schuldig erklärt wurde der qualifizierten Veruntreuung: 1.3.1 mehrfach begangen zwischen dem 14.10.2004 und dem 12.02.2005 in Zollikofen zum Nachteil von N.________ im Deliktsbetrag von CHF 72'000.00 (Ziff. III.1 Lemma 2-7 der Anklageschrift); 1.3.2 mehrfach begangen zwischen dem 11.04.2005 und dem 06.01.2006 in Ittigen und Zollikofen zum Nachteil von T.________ im Deliktsbetrag von CHF 40'500.00 (Ziff. III.2 der Anklageschrift); 1.3.3 mehrfach begangen am 11.12.2004 und 06.01.2006 in Zollikofen und Ostermundigen zum Nachteil von U.________ im Deliktsbetrag von CHF 35'000.00 (Ziff. III.3 der Anklageschrift); 136 2. Weiter wird festgestellt, dass das Kreisgericht VIII Bern-Laupen mit Urteil vom 26. August 2009 2.1 die zwischen A.________ und H.________ abgeschlossene Vereinbarung vom 24.08.2009 gerichtlich genehmigt und die Zivilklage als erledigt vom Protokoll abgeschrieben hat; 2.2 die zwischen A.________ und G.________ abgeschlossene Vereinbarung vom 24.08.2009 gerichtlich genehmigt und die Zivilklage als erledigt vom Protokoll abgeschrieben hat; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Be- trugs, angeblich begangen im September 2006 und Mai 2007 in Gümligen und Zollikofen zum Nachteil von CC.________ im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 (Ziff. I.28 und 32 der Anklageschrift). Ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des gewerbsmässigen Betrugs 1.1 begangen anfangs Juli 2003 in Zollikofen zum Nachteil von H.________ und I.________ (sel.) im Deliktsbetrag von CHF 150'000.00 (Ziff. I.1 der Anklage- schrift); 1.2 begangen zwischen Ende September 2003 und Ende April 2009 in Frutigen, Aeschi und Zollikofen zum Nachteil von AU.________ im Deliktsbetrag von CHF 274'100.00 (Ziff. I.2, 7, 19, 33 und 39 der Anklageschrift); 1.3 begangen im Oktober 2003 in Zollikofen zum Nachteil von BD.________ im De- liktsbetrag von CHF 150'000.00 (Ziff. I.3 der Anklageschrift); 1.4 begangen im August 2004 in Zollikofen und Innerberg zum Nachteil von AM.________ und AN.________ im Deliktsbetrag von CHF 150'000.00 (Ziff. I.4 der Anklageschrift); 1.5 begangen im CD.________ 2004 in Bern und Zollikofen zum Nachteil von AB.________ im Deliktsbetrag von CHF 250'000.00 (Ziff. I.5 der Anklageschrift); 1.6 begangen im Oktober 2004 in Zollikofen zum Nachteil von AP.________ im De- liktsbetrag von CHF 85'000.00 (Ziff. I.6 der Anklageschrift); 137 1.7 begangen am 15.12.2004 und am 18.06.2008 in Bern und Zollikofen zum Nach- teil von BG.________ im Deliktsbetrag von CHF 130'000.00 (Ziff. I.8 und 34 der Anklageschrift); 1.8 begangen am 23.12.2004 in Zollikofen zum Nachteil von BH.________ und BI.________ im Deliktsbetrag von CHF 150'000.00 (Ziff. I.9 der Anklageschrift); 1.9 begangen am 31.01.2005 in Zollikofen zum Nachteil von AQ.________ im De- liktsbetrag von CHF 70'000.00 (Ziff. I.10 der Anklageschrift); 1.10 begangen im März 2005 und im März 2006 in Ostermundigen und Zollikofen zum Nachteil von BK.________ im Deliktsbetrag von CHF 85'000.00 (Ziff. I.11 und 25 der Anklageschrift); 1.11 begangen am 01.06.2005 in Zollikofen zum Nachteil von BL.________ (sel.) im Deliktsbetrag von CHF 16'000.00 (Ziff. I.12 der Anklageschrift); 1.12 begangen am 10.06.2005 in Zollikofen zum Nachteil von BO.________ im De- liktsbetrag von CHF 30'000.00 (Ziff. I.13 der Anklageschrift); 1.13 begangen im Juli 2005 in Zollikofen zum Nachteil von BP.________ im Delikts- betrag von CHF 45'000.00 (Ziff. I.14 der Anklageschrift); 1.14 begangen im Juli 2005 in Ostermundigen zum Nachteil von BQ.________ im Deliktsbetrag von CHF 80'000.00 (Ziff. I.15 der Anklageschrift); 1.15 begangen am 14.09.2005 in Bern zum Nachteil von BS.________ im Deliktsbe- trag von CHF 6'000.00 (Ziff. I.16 der Anklageschrift); 1.16 begangen am 16.09.2005 in Urtenen zum Nachteil von AH.________ und AI.________ im Deliktsbetrag von CHF 80'000.00 (Ziff. I.17 der Anklageschrift); 1.17 begangen am 05.11.2005 in Zollikofen zum Nachteil von R.________ im De- liktsbetrag von CHF 9'000.00 (Ziff. I.18 der Anklageschrift); 1.18 begangen am 12.11.2005 in Ostermundigen, Zollikofen und Bern zum Nachteil von V.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'000.00 (Ziff. I.20 der Anklage- schrift); 1.19 begangen am 06.01.2006 in Solothurn zum Nachteil von BV.________ im De- liktsbetrag von CHF 15'000.00 (Ziff. I.21 der Anklageschrift); 1.20 begangen anfangs Januar 2006 in Zollikofen und Itingen zum Nachteil von BY.________ im Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 (Ziff. I.22 der Anklageschrift); 1.21 begangen im Januar und Februar 2006 in Zollikofen zum Nachteil von AR.________ im Deliktsbetrag von CHF 200'000.00 (Ziff. I.23 der Anklage- schrift); 138 1.22 begangen am 16.03.2006 in Ostermundigen, Ittigen und Zollikofen zum Nachteil von CA.________ im Deliktsbetrag von CHF 45'000.00 (Ziff. I.24 der Anklage- schrift); 1.23 begangen am 19.05.2006 in Ostermundigen und Zollikofen zum Nachteil von CB.________ im Deliktsbetrag von CHF 100'000.00 (Ziff. I.26 der Anklage- schrift); 1.24 begangen im Oktober 2006 in Herrenschwanden und Zollikofen zum Nachteil von CD.________ im Deliktsbetrag von CHF 220'000.00 (Ziff. I.29 der Anklage- schrift); 1.25 begangen im Herbst 2006 in Herrenschwanden und Zollikofen zum Nachteil von AS.________ im Deliktsbetrag von CHF 100'000.00 (Ziff. I.30 der Anklage- schrift); 1.26 begangen im Mai 2007 in Zollikofen zum Nachteil von S.________ im Deliktsbe- trag von CHF 30'000.00 (Ziff. I.31 der Anklageschrift); 1.27 begangen am 20.05.2008 in Zollikofen und Bern zum Nachteil von CF.________ im Deliktsbetrag von CHF 25'000.00 (Ziff. I.35 der Anklageschrift); 1.28 begangen am 30.10.2008 in Innerberg und Zollikofen zum Nachteil von AO.________ im Deliktsbetrag von CHF 90'000.00 (Ziff. I.36 der Anklageschrift); 1.29 begangen am 24.02.2009 in Zollikofen zum Nachteil von C.________ im De- liktsbetrag von CHF 50'000.00 (Ziff. I.37 der Anklageschrift); 1.30 begangen am 16.03.2009 in Münchenbuchsee und Zollikofen zum Nachteil von CH.________ und CI.________ im Deliktsbetrag von CHF 50'000.00 (Ziff. I.38 der Anklageschrift); 2. des Betrugs, mehrfach begangen 2.1 am 07.06.2004 in Zollikofen zum Nachteil von P.________ und O.________ im Deliktsbetrag von CHF 125'000.00 (Ziff. II.1 der Anklageschrift); 2.2 im Januar 2005 in Zollikofen, z.N. von G.________ im Deliktsbetrag von CHF 100‘000.00 (Ziff. I.1 des Überweisungsbeschlusses vom 20.02.2009); 3. der qualifizierten Veruntreuung, begangen in der Zeit zwischen dem 02.10.2007 und dem 25.11.2008 in Zollikofen zum Nachteil von H.________ und J.________ im Deliktsbetrag von CHF 397‘461.40 (Ziff. I.2 des Überweisungsbeschlusses vom 20.02.2009); 4. der Veruntreuung, begangen im Oktober 2005 in Zollikofen zum Nachteil von L.________ (sel.) im Deliktsbetrag von CHF 253'000.00 (Ziff. III.1.3 der Anklage- schrift); 139 und sie wird gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.3.1 bis I.1.3.3 hiervor, in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 138 Ziff. 1 und 2 und 146 Abs. 1 und 2 StGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern vom 09.06.2009. Die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft von 384 Tagen (vom 25.11.2008 bis am 22.12.2008 und vom 21.10.2009 bis am 11.10.2010) sowie die Schriftensperre wer- den im Umfang von insgesamt 420 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 62‘480.60 (CHF 7‘190.00 aus dem Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 26.08.2009 und CHF 55‘290.60 aus dem Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts vom 05.12.2016) 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 15‘000.00. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, C.________ CHF 47‘500.00 zuzüglich Zins zu 5% vom 25.02.2009 bis zum 09.08.2010 zu bezahlen. 140 V. 1. Die Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher K.________, wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren S 09 971/SK 10 63 (bis zum Widerruf des amtlichen Mandates am 29.09.2010) wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 85.50200.00 CHF 17'100.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'670.80 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 18'770.80 CHF 1'426.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 20'197.40 volles Honorar CHF 25'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'670.80 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 26'670.80 CHF 2'027.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 28'697.80 nachforderbarer Betrag CHF 8'500.40 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 96.67200.00 CHF 19'334.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 980.50 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 20'314.50 CHF 1'543.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21'858.40 volles Honorar CHF 29'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 980.50 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 29'980.50 CHF 2'278.50 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 32'259.00 nachforderbarer Betrag CHF 10'400.60 A.________ hat dem Kanton Bern die für das Verfahren S 09 971/SK 10 63 ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 42‘055.80 zurückzuzahlen und Fürsprecher K.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 18‘901.00, zu erstatten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 141 2. Die Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher K.________, wird für Verfahren WSG 16 9 (bis zum Widerruf des amtli- chen Mandates am 29.09.2010) wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 80.00 200.00 CHF 16'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 456.50 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 16'456.50 CHF 1'250.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17'707.20 Mangels entsprechenden Vorbehalts bzw. Antrags der Staatsanwaltschaft ohne Rück- und Nachzahlungspflichten von A.________. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 182.50 200.00 CHF 36'500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 278.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 36'778.90 CHF 2'942.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 39'721.20 ./.Vorschuss vom 05.02.2016 CHF 19'368.50 verbleibend CHF 20'352.70 volles Honorar CHF 45'625.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 278.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 45'903.90 CHF 3'672.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 49'576.20 nachforderbarer Betrag CHF 9'855.00 142 Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.50 200.00 CHF 5'300.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 143.15 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'443.15 CHF 435.45 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'878.60 volles Honorar CHF 6'625.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 143.15 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'768.15 CHF 541.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 7'309.60 nachforderbarer Betrag CHF 1'431.00 Leistungen ab 1.1.2018 (unter Einbezug der Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 24. Mai 2018) Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.00 200.00 CHF 5'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 143.15 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'143.15 CHF 396.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'539.15 volles Honorar CHF 6'250.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 143.15 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'393.15 CHF 492.25 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6'885.40 nachforderbarer Betrag CHF 1'346.25 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 51‘138.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 12‘632.25, zu erstatten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Fürsprecher CW.________, wird für das erstinstanz- liche Verfahren S 09 971 wie folgt bestimmt: 143 Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.35 200.00 CHF 3'870.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 234.50 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 4'104.50 CHF 311.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'416.45 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘416.45 zurückzuzahlen, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 5. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanz- liche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.00 200.00 CHF 1'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 60.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'060.00 CHF 84.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'144.80 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.60 200.00 CHF 520.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 31.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 551.20 CHF 42.45 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 593.65 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 1‘738.45 zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 144 VI. 1. Die Beschwerde gegen die Honorarfestsetzung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Anwalt der Straf- und Zivilklägerin im Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstraf- gerichts vom 5.12.2016 (WSG 16 9) wird teilweise gutgeheissen und die Entschädi- gung für das Verfahren WSG 16 9 wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 35.10 200.00 CHF 7'020.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 606.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'926.00 CHF 634.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'560.10 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘560.10 zurückzuzahlen, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer zu einem Drittel, ausmachend CHF 200.00, zur Bezahlung auferlegt. Die verbleibenden zwei Drittel, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die reduzierte Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Beschwerdever- fahren wird auf CHF 400.00 (recte: CHF 600.00) festgelegt und im Umfang der ihm zur Bezahlung auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. Rechtsanwalt D.________ ist mithin mit pauschal CHF 400.00 zu entschädigen. VII. Weiter wird verfügt: 1. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Behandlung allfälliger Rechtsmittel werden die Ersatzmassnahmen des Haftgerichts vom 22.12.2008 sowie die Ersatzmassnahmen des Haftgerichts vom 11.10.2010 aufgehoben. Pass und Iden- titätskarte von A.________ sind dieser per diesem Datum herauszugeben. 2. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Behandlung allfälliger Rechtsmittel werden die beschlagnahmten Gegenstände wie folgt zurückgegeben: - rosa Ordner mit Aufschrift «H.________, I.________, J.________ » an H.________; - roter Ordner mit Aufschrift «J.________» an H.________; - USB-Stick Sony, 1 Faxmitteilung, 3 Kopien «Die Post, Nachsendeauf- trag/Wohnungswechsel» an A.________; 145 - sämtliche im Verfahren WSG 16 9 beschlagnahmten und sich noch bei den Ak- ten befindlichen Unterlagen von A.________ (beschlagnahmte Ordner Nrn. 1-6, Beschlagnahmte Ordner/Mäppli/Karton Nrn. 2001-2007, beschlagnahmte Ord- ner/Mäppli Nrn. 2201-2216, Ordner Nrn. 2301-2303) an A.________. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwalt D.________ betr. seine Beschwerde - Fürsprecher CW.________ betr. sein Honorar (nur Dispositiv) - Fürsprecher K.________ betr. sein Honorar (nur Dispositiv) Mitzuteilen: - den Vorinstanzen (Regionalgericht Bern-Mittelland und Kantonales Wirtschafts- strafgericht, Dispositiv und Motiv) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Behandlung allfälliger Rechtsmittel) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Dispositiv und Motiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Behandlung allfäl- liger Rechtsmittel) Bern, 23. März 2018 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 15. August 2018) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Eggli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 146