V. Das beschlagnahmte Drogenmaterial sei zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). VI. Über die übrigen beschlagnahmten Gegenstände sei von Amtes wegen zu verfügen. VII. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils PCN 15 546586 97 von Herrn A.________ sei nach Rechtskraft des Urteils zu erteilen. VII. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen.