54 2. A.________ und C.________ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 847.15 und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 199.80, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangen (Art. 426 Abs. 4 StPO).