3. Zu den anteilsmässigen, auf sein Unterliegen entfallenden (2/3) oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. 53 II. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: