der Kanton Bern Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 18‘452.90 entschädigt; der Kanton Bern von A.________ und C.________, unter solidarischer Haftbarkeit, die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ verlangen kann, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO): A.________ und C.________ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet werden, E.________ zuhanden von Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amt-