1.5. weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmte «Schuldanerkennung» von E.________ als Beweismittel bei den Akten bleibt. III. 1. betreffend die Zivilklage 1.1. A.________ und C.________ in Anwendung von Art. 41 und Art. 47 OR sowie Art. 126 und Art. 432 ff. StPO weiter verurteilt wurden zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Genugtuung zzgl. 5% Zins seit dem 11. Juli 2014 an den Privatkläger E.________, unter solidarischer Haftbarkeit; 1.2. die Genugtuungsforderung des Privatklägers E.________ soweit weitergehend sowie die Schadenersatzforderung abgewiesen wurden;