nachforderbarer Betrag CHF 4'309.20 der Kanton Bern Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 17‘955.40 entschädigt; C.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 4‘309.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO);