der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 70‘592.20 entschädigt; A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO); festgestellt wurde, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Rückerstattung der Differenz von CHF 16‘788.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. 4.2. weiter verfügt wurde, dass