1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 4. September 2014 bis 11. September 2014 durch Anstaltentreffen zur Einfuhr einer unbekannten Menge Drogen aus Mailand in die Schweiz (A.1.1.2 Anklageschrift); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 12‘923.35 an den Kanton Bern. 2. A.________ schuldig erklärt wurde: