45 nungsdienstlichen Daten gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e bzw. Abs. 2 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3). Die Zustimmungen zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sowie der von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt bzw. die auftraggebende Behörde einzuholen. Bezüglich C.________ wird dem zuständigen Bundesamt die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils (PCN-Nr.: ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art.