22. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Während der Strafuntersuchung sind von beiden Beschuldigten DNA-Profile erstellt worden. Des Weiteren wurden die Beschuldigten erkennungsdienstlich behandelt. Das zuständige Bundesamt löscht die nach Art. 3 und Art. 5 des DNA-Profil- Gesetzes (SR 363) erstellten DNA-Profile fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingten Strafvollzug (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-Profil-Gesetz) bzw. 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 16 Abs. 4 DNA- Profil-Gesetz). Analoge Fristen gelten für die Löschung der biometrischen erken-