1 des Urteilsdispositivs). A.________ und C.________ haben als unterliegende Parteien und unter solidarischer Haftbarkeit dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 847.15 und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 199.80, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangen (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen