Dieser machte einen Aufwand von 3.7 Stunden sowie Spesen von CHF 44.40 (ohne MwSt) geltend (pag. 5‘719 ff.). Auch wenn es im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen nur noch um die Strafzumessung ging, erachtet die Kammer diesen sehr gering gehaltenen Aufwand noch als angemessen. Insbesondere hat Rechtsanwalt F.________ mit dem Verzicht auf die Anwesenheit an der Berufungsverhandlung dazu beigetragen, dass der Aufwand nicht grösser ausfiel. Die Entschädigung und das volle Honorar wird deswegen gestützt auf diese Angaben bestimmt (vgl. die Tabelle in Bst. E Ziff. 1 des Urteilsdispositivs).