II des Urteilsdispositivs). Im Umfang seines oberinstanzlichen Unterliegens – 2/3 der ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 4‘595.05 – hat C.________ dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 20.5 Schliesslich ist auch noch die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt F.________, für das oberinstanzliche Verfahren zu bestimmen. Dieser machte einen Aufwand von 3.7 Stunden sowie Spesen von CHF 44.40 (ohne MwSt) geltend (pag. 5‘719 ff.).