44 ihm stand zumindest deutlich weniger auf dem Spiel, als für A.________, und mangels generalstaatsanwaltlicher Anschlussberufung musste auch keine Verschärfung der Strafe befürchtet werden. Aus den vorgenannten Gründen wird der geltend gemachte Aufwand auf 30 Stunden gekürzt und die amtliche Entschädigung unter Zugrundelegung dieses gebotenen Aufwands – zuzüglich der Reiseentschädigung, der nicht zu beanstandenden Auslagen und der Mehrwertsteuer – auf CHF 6‘892.55 festgesetzt (vgl. die Tabelle in Bst. C Ziff. II des Urteilsdispositivs).