Zunächst ist die Reisezeit der Anwältin bzw. des Anwalts nicht als Arbeitszeit, sondern – zusätzlich zu den effektiv als Auslagen zu ersetzenden Reisekosten – mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand ist daher um die 4 Stunden Reisezeit – Hin- und Rückreise von AC.________ (Ortschaft) nach Bern – zu reduzieren. Dafür wird ein Reisezuschlag von CHF 300.00 gewährt. Weiter erscheint der für die Vorbereitung des Plädoyers betriebene Aufwand von über 10 Stunden als überhöht.