_ ihren Aufwand für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit 36.6 Stunden sowie mit Auslagen (ohne MwSt) von CHF 82.00 an (pag. 5‘704 ff.). Die Kammer hält diesen Aufwand den vorliegenden Verhältnissen, insbesondere der Tatsache, dass die Berufung im Wesentlichen auf die Strafzumessung beschränkt war, nicht als angemessen. Zunächst ist die Reisezeit der Anwältin bzw. des Anwalts nicht als Arbeitszeit, sondern – zusätzlich zu den effektiv als Auslagen zu ersetzenden Reisekosten – mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen.