_, Rechtsanwalt B.________, wird daher für das oberinstanzliche Verfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 7‘959.60 festgesetzt (vgl. die Tabelle in Bst. B Ziff. II des Urteilsdispositivs). A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar hat Rechtsanwalt B.________ verzichtet. 20.4 Ebenfalls mit Kostennote vom 1. Dezember 2017 gab Rechtsanwältin D.________ ihren Aufwand für die amtliche Verteidigung von C._