5‘709 ff.). Die Kammer hält den geltend gemachten Aufwand als geboten und der Bedeutung und Komplexität der Streitsache angemessen. Auch wenn es nur mehr um die Strafzumessung ging, handelte es sich auch im oberinstanzlichen Verfahren um ein gewichtiges Geschäft mit umfangreichen Akten. Zudem war aufgrund der generalstaatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung auch eine höhere Strafe zu befürchten, was sich auf die Bedeutung der Streitsache auswirkte. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.___