BSG 168.711]). 20.2 Die von der Vorinstanz bestimmten amtlichen Entschädigungen und vollen Honorare für die amtliche Verteidigung der beiden Beschuldigten sowie für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. 20.3 Mit Kostennote vom 1. Dezember 2017 machte Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 36 Stunden sowie Auslagen von CHF 170.00 (ohne MwSt) geltend (pag. 5‘709 ff.).