Immerhin folgt die Kammer insoweit seinem Antrag, als ihm der bedingte Vollzug der Geldstrafe im Gegensatz zur Vorinstanz, welche eine teilbedingte Geldstrafe ausgesprochen hat, vollumfänglich gewährt wird. Unter diesen Umständen geht die Kammer von einem Unterliegen im Umfang von 2/3 und einem Obsiegen von 1/3 aus. Dementsprechend werden C.________ 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘000.00, auferlegt. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern.