die Kammer folgte dem generalstaatsanwaltlichen Antrag. Als unterliegende Partei hat er die auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘500.00 zu tragen. C.________ drang mit seinem Antrag um eine Reduktion der Strafe sowie auch der beantragten Reduktion der ihm auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht durch und gilt insofern als unterliegend. Immerhin folgt die Kammer insoweit seinem Antrag, als ihm der bedingte Vollzug der Geldstrafe im Gegensatz zur Vorinstanz, welche eine teilbedingte Geldstrafe ausgesprochen hat, vollumfänglich gewährt wird.