_, welchem namentlich aufgrund der schwerwiegenderen Vorwürfe und nicht zuletzt als Folge der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft grössere Bedeutung zukam und welches auch den grösseren Aufwand verursachte. Unter den Beschuldigten werden von den Verfahrenskosten daher CHF 4‘500.00 für das Berufungsverfahren von A.________ und von CHF 1‘500.00 für dasjenige von C.________ ausgeschieden. A.________ beantragte erfolglos eine mildere Bestrafung; die Kammer folgte dem generalstaatsanwaltlichen Antrag.