diesem praxisgemässen Reduktionsfaktor steht allerdings ein nicht unerheblicher Aufwand, nicht zuletzt aufgrund der umfangreichen Akten, gegenüber (vgl. Art. 5 VKD). In der Gebühr enthalten sind auch die Kosten für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung. Auch im Berufungsverfahren war es das Verfahren betreffend A.________, welchem namentlich aufgrund der schwerwiegenderen Vorwürfe und nicht zuletzt als Folge der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft grössere Bedeutung zukam und welches auch den grösseren Aufwand verursachte.