428 StPO). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in oberer Instanz im Rahmen des Tarifs von Art. 24 lit. b VKD auf CHF 6‘000.00 bestimmt (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 VKD). Die Berufungen waren zwar beide auf die Strafzumessung beschränkt; diesem praxisgemässen Reduktionsfaktor steht allerdings ein nicht unerheblicher Aufwand, nicht zuletzt aufgrund der umfangreichen Akten, gegenüber (vgl. Art. 5 VKD).