die Gebühren betragen somit total CHF 71‘066.65. Davon entfallen 90%, ausmachend CHF 63‘960.00, auf die Schuldsprüche. Insgesamt belaufen sich die auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten damit auf CHF 90‘150.00 (Gebühren von CHF 63‘960.00 und Auslagen von CHF 26‘190.00, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) und nicht auf CHF 116‘310.10. Angesichts dieses offenkundigen Fehlers und dessen doch deutlichen Auswirkungen auf die Höhe der Verfahrenskosten erachtet es die Kammer gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO als gerechtfertigt, insofern eine Korrektur zugunsten von A.______