f.) entnommen werden kann, berücksichtigte die Vorinstanz die von der Staatsanwaltschaft angegebenen verrechenbaren Auslagen bei A.________ doppelt: einerseits als Teil der Gebühren, wo für die persönlichen Gebühren der Untersuchung die gesamten individuellen Untersuchungskosten von CHF 87‘533.40 (d.h. inklusive Auslagen) eingesetzt wurden und andererseits nochmals als Bestandteil der Auslagen. Korrekterweise wären in der Tabelle zu den gesamten anteilsmässigen Gebühren nur CHF 58‘466.65 als persönliche Gebühren der Untersuchung aufzuführen; die Gebühren betragen somit total CHF