Wie den im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv enthaltenen Tabellen über die Gebühren und Auslagen (pag. 5‘380 f.) entnommen werden kann, berücksichtigte die Vorinstanz die von der Staatsanwaltschaft angegebenen verrechenbaren Auslagen bei A.________ doppelt: einerseits als Teil der Gebühren, wo für die persönlichen Gebühren der Untersuchung die gesamten individuellen Untersuchungskosten von CHF 87‘533.40 (d.h. inklusive Auslagen) eingesetzt wurden und andererseits nochmals als Bestandteil der Auslagen.