entbindet ihn damit nicht von seiner Pflicht, die auf seine Verurteilung entfallenden und damit durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursachten Verfahrenskosten zu tragen. Ihm bleibt aber unbenommen, im Zeitpunkt der Vollstreckung ein begründetes (insbesondere mit aussagekräftigen Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen versehenes) Erlass- oder Stundungsgesuch zu stellen. C.________ hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 37‘012.85 (Gebühren CHF 25‘133.35, Auslagen CHF 11‘879.50) zu tragen. 18.2 Anteil von A.