Auch eine unzumutbare Härte ist im jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, zumal eine Ratenzahlung möglich ist und bei der Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Bern beantragt werden kann. Die finanzielle Situation von C.________ entbindet ihn damit nicht von seiner Pflicht, die auf seine Verurteilung entfallenden und damit durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursachten Verfahrenskosten zu tragen.