VKD. Rechtsanwältin D.________ verlangte weiter, die Verfahrenskosten wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit abzuschreiben. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Die Bezahlung muss für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellen oder es muss die Uneinbringlichkeit feststehen oder anzunehmen sein (Art. 10 Abs. 1 VKD). Härtefälle liegen primär bei allgemeiner, länger dauernder Mittellosigkeit vor.