3‘328 ff.) –, welche zu den vergleichsweise hohen Kosten des Vorverfahrens führten. Diese umfangreichen und aufwändigen Ermittlungsmassnahmen waren schon zur Identifikation der Verdächtigen nach der Anzeige des Privatklägers notwendig geworden. Sodann mussten zur Klärung des Sachverhalts über diese Überwachungsmassnahmen hinaus zahlreiche Einvernahmen durchgeführt werden. Vor dem Hintergrund des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens und der durchgeführten Ermittlungsmassnahmen erachtet die Kammer die Verfahrenskosten auch in dieser Höhe noch als angemessen. Insbesondere bewegen sie sich noch innerhalb des für die kantonale Staatsanwaltschaft anwendbaren Rahmens gemäss Art.