40 ihn aufgeführt hat (vgl. Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO). Dass die dortigen Angaben über die persönlichen Untersuchungskosten nicht zutreffen, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Die Gebühren, inklusive derjenigen für das Zwangsmassnahmengericht für die Untersuchungshaft und der Genehmigung der Überwachungsmassnahmen, betragen insgesamt CHF 19‘133.35, die verrechenbaren Auslagen CHF 11‘846.20. Die Zusammensetzung dieser Kosten ist aus dem Kostenverzeichnis der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2016 (pag. 4‘774 ff.) ersichtlich und lückenlos mit Belegen dokumentiert.