Auch die Kammer hält den C.________ auferlegten Kostenanteil von 25% an diesen nicht individuell zuordenbaren Kosten des Verfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht für angemessen, zumal dem erstinstanzlichen Gericht bei der Kostenverlegung ein grosses Ermessen zukommt. Neben den schwerwiegenden, den beiden anderen Beschuldigten zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikten, führten die C.________ vorgeworfenen Straftaten nämlich durchaus zu einem beträchtlichen Teil des Aufwandes des erstinstanzlichen Gerichts. So musste nicht zuletzt aufgrund fehlender Geständnisse an der Hauptverhandlung ein weiterer Zeuge und (zweimal) der Privatkläger zur Sache befragt werden.