CHF 500.00). Die persönlichen Kosten und Auslagen wurden beim jeweiligen Beschuldigten berücksichtigt. Sowohl die insgesamt festgesetzten als auch die auf C.________ entfallenden Gebühren für das Verfahren vor dem Regionalgericht bewegen sich damit innerhalb der anwendbaren Tarifen gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. c (bzw. lit. a) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12). Auch die Kammer hält den C.________ auferlegten Kostenanteil von 25% an diesen nicht individuell zuordenbaren Kosten des Verfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht für angemessen, zumal dem erstinstanzlichen Gericht bei der Kostenverlegung ein grosses Ermessen zukommt.