418 StPO). Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz die Aufteilung der Verfahrenskosten unter den (im erstinstanzlichen Verfahren noch drei) Beschuldigten im Verhältnis 50/25/25 vorgenommen hat. Dies allerdings ausdrücklich nur für die «allgemeinen» Verfahrenskosten. Was die Vorinstanz damit gemeint hat, wird bei näherer Betrachtung der Zusammensetzung der Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv klar: In diesem Verhältnis erfolgte einzig die Ermittlung der Anteile an der auf CHF 22‘000.00 festgesetzten Gebühr des erstinstanzlichen Gerichts (Anteil von C.________ CHF 5‘500.00) sowie an der Gebühr für den Auftritt der Staatsanwaltschaft (Anteil von C.________ CHF 500.00).