Da er praktisch mittellos sei, seien diese Verfahrenskosten wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit abzuschreiben und vom Staat zu tragen (pag. 5‘685; pag. 5‘688). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei mehreren kostenpflichtigen Beteiligten hat gemäss Art. 418 Abs. 1 StPO eine anteilsmässige Kostenaufteilung zu erfolgen. Der Vorentwurf zur StPO hielt dazu in einem ersten Absatz fest, dass Verfahrenskosten, die auf das Verhalten einer einzigen unter mehreren beteiligten Personen zurückzuführen sind, dieser Person alleine auferlegt werden.