43 Abs. 1 StGB). Die Kammer ist der Ansicht, dass für C.________ die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs vorliegen. Er ist zwar vorbestraft, die beiden Vorstrafen sind aber nicht einschlägig und liegen zeitlich relativ weit zurück. Trotz fehlender aufrichtiger Reue und Einsicht erachtet die Kammer die Ausfällung einer teilbedingten Geldstrafe nicht als notwendig. Immerhin verbrachte C.________ fünf Tage in Untersuchungshaft.