Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzlich auf CHF 30.00 festgesetzt Tagessatz sicher nicht zu hoch und wird in dieser Höhe belassen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Gelstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann eine Geldstrafe nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).