Einer Straferhöhung steht indessen das Verschlechterungsverbot entgegen, weshalb es bei der auf 240 Tagessätze festgesetzten Geldstrafe bleibt. Damit ist auch der Anwendungsbereich der gemeinnützigen Arbeit nach Art. 37 Abs. 1 StGB überschritten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 5 Tagen (13. April 2015 bis 17. April 2015, vgl. pag. 305 ff.) ist an die Geldstrafe anzurechnen.