Insbesondere geht aus den eingereichten Zeitungsberichten hervor, dass sich C.________ schon vor der Tat intensiv im J.________club (Sportart) AB.________(Ortschaft) betätigt hatte, was ihn offenbar nicht von seinem kriminellen Handeln abzuhalten vermochte. 16.7 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Kammer festgelegte Strafe das vorinstanzliche Strafmass überschreiten würde. Einer Straferhöhung steht indessen das Verschlechterungsverbot entgegen, weshalb es bei der auf 240 Tagessätze festgesetzten Geldstrafe bleibt.