Vor der Kammer räumte er zwar ein, einen Fehler gemacht zu haben, wies aber sogleich, sogar nochmals im letzten Wort, verharmlosend darauf hin, dass er dies nicht ernst gemeint habe. Hinweise auf aufrichtige Reue sind in seinen Aussagen und den Akten genauso wenig auszumachen, wie entschuldigende Worte an die Adresse des Privatklägers. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich keine Strafreduktion. Den Angaben von C.________ zufolge hat er mittlerweile eine Niederlassungsbewilligung erhalten, arbeite er unregelmässig über ein Temporärbüro, verfüge aber kaum über Einkommen und sei nach wie vor auf Stellensuche.