1’279, Z. 103 ff., 114 ff.). Als sich dies aufgrund der Telefonaufzeichnungen nicht mehr vertreten liess, stellte er sich beharrlich auf den Standpunkt, die Drohungen nicht ernst gemeint zu haben und versuchte so, sein Verhalten zu relativieren (vgl. z.B. Einvernahme vom 17. April 2015, pag. 1‘289 ff., Z. 143, 180 f., 189 f., 233, 240, 310 und 31, und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 5‘210, Z. 12 ff.). Vor der Kammer räumte er zwar ein, einen Fehler gemacht zu haben, wies aber sogleich, sogar nochmals im letzten Wort, verharmlosend darauf hin, dass er dies nicht ernst gemeint habe.