37 S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Insbesondere kann keine Reduktion aufgrund eines Geständnisses gewährt werden. Das Geschehene ergab sich weitgehend aus den aufgezeichneten Telefongesprächen und der hinsichtlich der Drohungen glaubhaften Aussagen des Privatklägers; die Aussagen von C.________ trugen nichts zur Sachverhaltsermittlung bei. Er bestritt zunächst, überhaupt Drohungen ausgesprochen zu haben (vgl. Einvernahmen vom 13. April 2015: pag. 1’261, Z. 357 ff., 569 ff., 619 ff.; pag. 1’279, Z. 103 ff.